Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2022, L514 22553261/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1. Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Februar 2020 unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Revisionswerber blieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Im September 2020 wurde über ihn gemäß § 120 Abs. 1b FPG eine Geldstrafe von € 1.000, verhängt.
1.2. Im Dezember 2020 stellte der Revisionswerber erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der im Juli 2021 unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Revisionswerber kam weiterhin seiner Ausreisepflicht nicht nach. Im Dezember 2021 wurde über ihn gemäß § 120 Abs. 1b FPG eine weitere Geldstrafe von € 600, verhängt.
2.1. Am 21. Februar 2022 stellte der Revisionswerber neuerlich einen (hier gegenständlichen) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Er brachte dazu unter anderem vor, er weise eine außergewöhnliche Integration auch in beruflicher Hinsicht auf. So sei er seit August 2017 für einen (näher genannten) Verein ehrenamtlich tätig, wobei dieser auch eine (unter einem vorgelegte) verbindliche Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels abgegeben habe.
Am 8. April 2022 stellte der Revisionswerber zudem einen Heilungsantrag gemäß § 4 AsylG DV, da ihm die Erlangung eines Reisedokuments bei der irakischen Botschaft nicht möglich (gewesen) sei.
2.2. Mit Bescheid vom 19. April 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Behörde) den Heilungsantrag ab und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. Unter einem erließ sie eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak fest, räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein und verhängte gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von eineinhalb Jahren.
Die Behörde führte zur Abweisung des Heilungsantrags begründend im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im Zusammenhang mit den weiteren Aussprüchen traf sie Feststellungen zum Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA VG, wobei sie unter anderem festhielt, der Revisionswerber verfüge über eine Einstellungszusage des Vereins. Bei Abwägung der maßgeblichen Umstände sei (aber) letztlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, da das öffentliche Interesse an der Beendigung des (seit März 2020) unrechtmäßigen Aufenthalts die gegenläufigen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiege. Ferner sei die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen und ein Einreiseverbot zu erlassen.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und stellte darin auch einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG DV abgewiesen werde, als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, der Revisionswerber sei zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments aufgefordert worden und habe auch um einen Notreisepass bei der Botschaft angesucht. In der Folge habe er jedoch einen Heilungsantrag gemäß § 4 AsylG DV gestellt, ohne darlegen zu können, dass ihm die Beschaffung eines Passersatzes nicht möglich oder zumutbar sei.
Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA VG. Es hielt dabei unter anderem fest, der Revisionswerber sei seit Jahren für den Verein ehrenamtlich tätig, der ihm seit Dezember 2021 auch eine Wohnung zur Verfügung stelle und für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Zuletzt habe der Verein auch eine Patenschaftserklärung und eine Einstellungszusage für ihn abgegeben. Letztere enthalte aber weder das Ausmaß der Arbeitszeit, noch den Lohn oder eine Einstufung und sei nur bei Vorliegen einer positiven Beschäftigungsbewilligung gültig. Zudem suche der Verein derzeit gar keine neuen Mitarbeiter.
3.3. In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, in Bezug auf die Einstellungszusage sei unklar, in welcher Funktion der Revisionswerber für den Verein hätte tätig sein sollen. Einen Bedarf an neuen Mitarbeitern gebe es derzeit offenbar nicht, würden doch weder im AMS Jobportal, noch auf der Homepage oder dem Profil des Vereins auf karriere.at Mitarbeiter gesucht; vielmehr würden nur ehrenamtliche Helfer benötigt.
3.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der Heilungsantrag habe keinen gesetzlichen Tatbestand explizit genannt, sich aber offenkundig auf § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG DV bezogen. Insoweit sei von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen, da der Revisionswerber nicht begründet dargelegt habe, dass ihm die Beschaffung eines Reise- bzw. Notreisepasses nicht möglich oder zumutbar sei. Umgekehrt sei die Behörde auch nicht vom Vorliegen des Tatbestands des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV ausgegangen, da wie sich aus den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung ergebein Bezug auf den Revisionswerber kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliege. Demnach sei der Heilungsantrag mit der Maßgabe, dass er sich auf beide vorgenannten Tatbestände beziehe abzuweisen und folglich unter einem auch der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber verfüge über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Was sein Privatleben betreffe, so halte er sich zwar bereits seit November 2015 im Bundesgebiet auf; das Gewicht der Aufenthaltsdauer sei aber dadurch gemindert, dass er einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dass er seit dessen Abweisung trotz Rückkehrentscheidungen und Bestrafungen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei und dass er zuletzt (vergeblich) versucht habe, seinen Aufenthalt durch Anträge gemäß § 56 AsylG 2005 zu legalisieren. Eine besondere sprachliche Integration sei ebenso nicht dargelegt worden. Seine Kontakte mit Freunden und Kollegen bzw. ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins könne er in Hinkunft auch vom Herkunftsstaat aus aufrechterhalten, wo er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht habe, wo er sozialisiert worden sei und beruflich tätig gewesen sei und wo er noch immer über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, sodass es ihm möglich sei, sich wieder in die dortige Gesellschaft einzugliedern.
Der Revisionswerber habe auch keine berufliche Integration und keine Selbsterhaltungsfähigkeit dargetan. So habe er bis Juni 2020 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen, in der Folge sei seine damalige Lebensgefährtin für ihn aufgekommen und nun stehe der Verein für ihn finanziell ein. Was die Einstellungszusage des Vereins, für den er sich seit Jahren ehrenamtlich engagiere, betreffe, so lasse diese die Mindestanforderungen an einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vermissen. Insbesondere gehe nicht klar hervor, in welcher Funktion er sein Einkommen hätte verdienen sollen, habe er doch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zudem sei fraglich, warum der Verein ihn anstellen und nicht weiterhin auf seine ehrenamtliche Mitarbeit setzen sollte, was auch der Gebarung des Vereins zugutekommen würde. Der Revisionswerber habe bis zuletzt auch keine eigenen Anstrengungen um eine berufliche Integration erkennen lassen, sondern seine ehrenamtliche Tätigkeit beim Verein einfach fortgesetzt.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers nach Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA VG dar.
Im Zusammenhang mit den weiteren Aussprüchen führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, mangels Vorliegens entgegenstehender Gründe gemäß § 50 FPG sei die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen. Ferner sei ein Einreiseverbot zu erlassen, da der Revisionswerber aufgrund seines illegalen Aufenthalts (für den er auch zweimal bestraft worden sei) und seiner Mittellosigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
3.5. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung stützte das Verwaltungsgericht erkennbar auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bzw. § 21 Abs. 7 BFA VG. Es führte unter anderem aus, der wesentliche Sachverhalt sei von der Behörde vollständig erhoben worden und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts noch immer als aktuell und vollständig zu erachten.
4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision mit einem Aufhebungs- bzw. Abänderungsantrag.
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht nicht entsprochen. Es habe unter anderem zur verbindlichen Einstellungsbestätigung des Vereins eine eigenständige Beweiswürdigung mit Überlegungen bzw. Schlussfolgerungen angestellt, die über das behördliche Verfahren hinausgingen, sodass die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung nicht vorgelegen seien.
4.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hatin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist aus dem vom Revisionswerber geltend gemachten Grund (vgl. Pkt. 4.1.) zulässig und auch berechtigt.
6.1. Gemäß der fallbezogen vorrangig heranzuziehenden Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFAVG kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. etwa VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115, Pkt. 6.1., mwN).
6.2. Gegenständlich stützte sich das Verwaltungsgericht beim Absehen von einer mündlichen Verhandlung erkennbar auf den erstgenannten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFAVG. Mit diesem hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, eingehend befasst (§ 43 Abs. 2 VwGG). Demnach muss der wesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts noch immer die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten außer Betracht bleiben kann (vgl. etwa VwGH 15.1.2020, Ra 2017/22/0047, Pkt. 6.2., mwN).
6.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner in ständiger Rechtsprechung (im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung) vertritt, kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden. Vielmehr kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0147, Pkt. 7.3., mwN).
7.1. Nach dem Vorgesagten kann das Verwaltungsgericht trotz ausdrücklichen diesbezüglichen Antrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist unter anderemdann nicht der Fall, wenn das Verwaltungsgericht tragende Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung nicht teilt und folglich zu anderen Feststellungen gelangt (vgl. etwa VwGH 30.6.2021, Ra 2018/22/0124, Pkt. 8.1.).
7.2. Von einer solchen Konstellation ist auch vorliegend auszugehen, teilte doch wie aus der obigen Wiedergabe des hier wesentlichen Verfahrensverlaufs hervorgeht (vgl. insbes. Pkt. 2.2. und Pkt. 3.2. bis 3.4.) das Verwaltungsgericht die tragende Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Feststellungen der Behörde zum Teil nicht.
So ging die Behörde (etwa) vom Vorliegen einer verbindlichen Einstellungszusage aus, während das Verwaltungsgericht eine gegenteilige Ansicht vertrat. Es hielt nämlich erstmals fest, die Einstellungszusage enthalte kein Ausmaß an Arbeitszeit, keinen Lohn und keine Einstufung; zudem sei unklar, in welcher Funktion der Revisionswerber für den Verein hätte tätig sein sollen. Weiters vertrat es die Auffassung, der Verein suche derzeit gar keine neuen Mitarbeiter, wie Internetrecherchen (etwa auf der Homepage, dem Profil des Vereins auf karriere.at und dem AMS Jobportal) ergeben hätten. Es bestehe zurzeit offenkundig kein Bedarf an neuen Mitarbeitern, vielmehr würden nur ehrenamtliche Helfer benötigt; zudem sei fraglich, warum der Verein den Revisionswerber anstellen und nicht weiterhin auf seine ehrenamtliche Mitarbeit zurückgreifen sollte, was auch der Gebarung des Vereins zugutekommen würde.
Demnach ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis anders als die Behörde davon aus, dass die Einstellungszusage des Vereins in Wahrheit unverbindlich und daher bedeutungslos sei, weil eine tatsächliche Beschäftigung des Revisionswerbers im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels ohnedies nicht zu erwarten sei.
7.3. Indem das Verwaltungsgericht der Einstellungszusage im Sinn des Vorgesagten eine maßgebliche Bedeutung absprach, zog es auch eine (künftige) berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers in Zweifel. Diese stellt jedoch ein wesentliches Kriterium bei derim Rahmen der Entscheidung über den Heilungsantrag wie gleichermaßen im Rahmen der Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228, Rn. 11, mwN)Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers im Sinn des Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA VG dar.
7.4. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Unrecht von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Es wäre verhalten gewesen, eine solche durchzuführen, um vor allem auch unter Bedachtnahme auf den persönlichen Eindruck vom Revisionswerber (und allfälliger weiterer Beweispersonen) eine mängelfreie Würdigung aller relevanten Umstände vornehmen zu können.
8. Ergänzend ist in dem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass die (künftige) berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht bloß durch einen arbeitsrechtlichen Vorvertragden die hier im Blick stehende Bestätigung offenkundig nicht darstellt (fehlt es doch an den aus § 936 ABGB hervorgehenden Voraussetzungen)sondern ohne Weiteres auch durch eine glaubwürdige und konkrete Einstellungszusage nachgewiesen werden kann (vgl. etwa VwGH 9.9.2010, 2008/22/0113; siehe auch 30.9.2024, Ra 2021/17/0163, Pkt. 7.2., mwN).
9.1. Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänzemithin sowohl in Ansehung der Abweisung des Heilungsantrags und der daraus resultierenden Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 als auch in Ansehung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden weiteren Aussprüchengemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
9.2. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
10. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. November 2025