IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 15.04.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
2. Am 15.04.2025 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Orthese“ vorgenommen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.
3.Mit Bescheid vom 15.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung gemäß §§ 42 und 45 BBG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 23.04.2025 erhobene Beschwerde. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er eine Hebeschwäche im rechten Fuß habe, sturzgefährdet sei und nur geringe Strecken gehen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 25.10.2024 beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.04.2025 mit Einlangen am 23.04.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 30.04.2025, eingelangt am 02.05.2025, vorgelegt.
1.2. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:
1.2.1. Verdacht auf Motoneuronerkrankung
1.3. Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1.3.1. Die beim Beschwerdeführer bestehende Motoneuronerkrankung hat keine maßgeblich negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine höhergradige Gehbehinderung besteht nicht und liegt auch keine höhergradige Funktionseinschränkung der oberen Extremitäten vor.
1.3.2. Beim Beschwerdeführer liegt keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in den Extremitäten sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Er ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ungefähr 300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe in Form einer Peroneusschiene rechts, ohne maßgebende Unterbrechung zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Die Verwendung des zweckmäßigen Behelfes erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln nicht in relevantem Ausmaß. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich auch im Gesamtbild nicht verunmöglichend auf die Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung und der Beschwerdevorlage aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen, entsprechende Umstände finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation.
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen stützen sich auf den durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln.
Das durch die belangte Behörde eingeholte Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Neurologie und deren ergänzende Stellungnahme sind hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Im eingeholten medizinischen Gutachten wird auf die Art des bestehenden Leidens und dessen Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
2.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
2.3.1. Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung „Verdacht auf Motoneuronerkrankung“ erläutert die befasste neurologische Sachverständige vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer Gehstrecke von 300 bis 400 m sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden sicher möglich sei, da keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorlägen. Zwar habe sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung an den unteren Extremitäten die Trophik reduziert gezeigt, habe aber die grobe Kraft einen Kraftgrad 5 aufgewiesen. Lediglich die Vorfußheberschwäche rechts habe sich mit einem Kraftgrad 2 bis 3 dargestellt und habe die Plantarflexion rechts einen Kraftgrad 4 aufgewiesen. Im Rahmen des Positionsversuches der Beine hätten diese einzeln kurz gehoben werden können, beim Knie-Hacke Versuch habe sich keine Ataxie gezeigt und MER (PSR, ASR) seien seitengleich übermittellebhaft auslösbar gewesen. Auch hätten keine Pyramidenzeichen objektiviert werden können, die Sensibilität an den unteren Extremitäten sei als intakt angegeben worden. Das Gangbild habe sich mit Peroneusschiene rechts ausreichen sicher gezeigt, das Standvermögen sei ausreichend sicher gewesen und habe der Lagewechsel prompt durchgeführt werden können. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers seien somit ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden und sei auch die Beugefähigkeit der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend um das sichere Ein- und Aussteigen, bei öffentlichen Verkehrsmitteln zu gewährleisten. Hinzuzufügen sei diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung angeführt habe, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung gekommen zu sein.
Auch an den oberen Extremitäten hätten sich keine relevanten Funktionseinschränkungen gefunden. Greif- und Haltefunktion seien beidseits insgesamt gegeben. Maßgebliche Paresen hätten nicht objektiviert werden können. Es bestehe eine distalbetonte Atrophie, der Tonus habe sich unauffällig dargestellt und die proximale Kraft habe proximal 5 und distal einen Kraftgrad von 4 ergeben. Der Vorhalteversuch der Arme sei unauffällig durchgeführt worden, beim Finger-Nase-Versuch habe sich Dysmetrie links gezeigt. MER (RPR, BSR, TSR hätten seitengleich übermittellebhaft ausgelöst werden können. Es bestehe Eudiadochokinese beidseits und sei die Feinmotorik beidseits reduziert. Es sei dem Beschwerdeführer aber insgesamt – bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten möglich sich beim Ein- und Aussteigen festzuhalten, Handgriffe zu erreichen und sich sicher anzuhalten.
2.3.2. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel. Die vom Beschwerdeführer angezogenen Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates können nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt auf unzumutbare Weise erschwerte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.
Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:
Z 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist;
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 22. Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur beantragten Zusatzeintragung befinden sich die bestehenden Leidenszustände, Art und Ausmaß der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt ist der Beschwerdeführer in der Lage, erforderliche Wegstrecken zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten und sohin sicher befördert zu werden. Maßgebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind ebenso wie schwere und anhaltende Erkrankungen des Immunsystems kein Teil der getroffenen Feststellungen, dasselbe trifft auf Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von verkehrsbeeinträchtigenden Sinnesfunktionen zu. Die Voraussetzungen zur Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen damit im Ergebnis nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis herangezogen, der Beschwerdeführer hat von den diesbezüglich erzielten Beweisergebnissen vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Zum einen hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen nicht erstattet, dem erhobenen Sachverständigenbeweis ist er nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. So wird durch das erstattete Beschwerdevorbringen kein weiterer Klärungsbedarf aufgeworfen, weshalb weitere Ermittlungsschritte von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auf sich beruhen können. Zum anderen hat der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Die in den vorgelegten Beweismitteln dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und wurden mit der Beschwerde keine weiteren medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht. Der erkennende Senat erachtet das im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstattete medizinische Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Ergebnis den implizit tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Sinne der Schlüssigkeit und Widerspruchslosigkeit des zugrundeliegenden Gutachtens angeschlossen, eine substantiiert sachverhaltsbezogene Bestreitung rechtserheblicher Tatsachen oder Beweismittelanträge liegen nicht vor. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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