Die (künftige) berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit eines Fremden kann nicht bloß durch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, sondern ohne Weiteres auch durch eine glaubwürdige und konkrete Einstellungszusage nachgewiesen werden (VwGH 9.9.2010, 2008/22/0113; VwGH 30.9.2024, Ra 2021/17/0163).
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