Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der I M, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2025, G315 23012881/5E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, schloss im September 2016 die Ehe mit einem über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ verfügenden serbischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Zusammenführender). Unter Berufung auf diese Ehe beantragte sie im Juni 2017 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß RotKarte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG. Der Landeshauptmann von Wien gab dem Antrag im Juli 2017 statt und erteilte den Aufenthaltstitel (mit einjähriger Gültigkeit). Die Revisionswerberin hält sich seitdem in Österreich auf.
Im Juni 2018 beantragte die Revisionswerberin die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Der Landeshauptmann von Wien veranlasste daraufhin polizeiliche Erhebungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe. Die Landespolizeidirektion Wien berichtete in der Folge, dass von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
Die Ehe der Revisionswerberin wurde schließlich im Jänner 2019 geschieden.
1.2. Im März 2019 nahm der Landeshauptmann von Wien das Verfahren betreffend den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Juni 2017 wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wieder auf und wies diesen Antrag sowie auch den Verlängerungsantrag vom Juni 2018 gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 Abs. 1 NAG ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht Wien im Februar 2021 als unbegründet ab. Eine Bekämpfung dieser Entscheidung ist nach der Aktenlage nicht erfolgt.
2. Im gegenständlichen Verfahren sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Behörde) mit Bescheid vom 16. September 2024 aus, dass der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien festgestellt werde und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt werde.
Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht stellte (über oben Pkt. 1.1. bis 2. hinaus) fest, die Revisionswerberin sei in Serbien geboren, habe dort acht Jahre lang die Grundschule und im Anschluss eine Ausbildung zur Handelskauffrau absolviert. In der Folge habe sie etwa zweieinhalb Jahre lang als Verkäuferin gearbeitet und sei von 2003 bis 2012 Hausfrau gewesen.
In den Jahren 2004 bis 2015 sei die Revisionswerberin mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Dieser Ehe entstammten zwei in den Jahren 2005 bzw. 2007 geborene Kinder, ebenso serbische Staatsangehörige, die in Serbien lebten. Die Revisionswerberin habe täglich telefonischen Kontakt mit ihnen.
In den Jahren 2004 bis 2015 sei die Revisionswerberin wiederholt, aber jeweils nur für wenige Monate, in Österreich aufhältig gewesen. In den Jahren 2012 und 2013 sei sie auch länger jeweils von März bis September als Arbeiterin im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Von März 2016 bis Juli 2017 habe sie sich sechsmal, aber nie länger als zwei Monate, in Österreich aufgehalten. Seit der Erteilung eines Aufenthaltstitels sei sie durchgehend hier aufhältig und mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Eheschließung der Revisionswerberin mit dem Zusammenführenden (im September 2016) sei bloß zu dem Zweck erfolgt, um für sich und ihre Kinder einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Ein Familienleben mit dem Zusammenführenden habe nie bestanden. Die Revisionswerberin habe sich bei ihren Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Unrecht auf die Ehe berufen, obwohl es sich tatsächlich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
Von September 2017 bis Februar 2021 sei die Revisionswerberin als Arbeiterin in einem Reinigungsunternehmen beschäftigt gewesen. Im Sommer 2023 habe sie rund eineinhalb Monate lang einen Deutschkurs für Pflege und Betreuungsberufe besucht. Im Anschluss habe sie eine rund dreimonatige Ausbildung zur Heimhelferin absolviert und sei daher zur Ausübung dieses Berufs befugt. Weiters habe sie sich mehrere Monate lang ehrenamtlich engagiert, indem sie in einer Ausbildungseinrichtung für Heimhilfe als „Peer“ im Unterricht und bei der Prüfungsvorbereitung mitgeholfen habe sowie als „Übungsklientin“ fungiert habe. Sie könne auch zwei Einstellungszusagen als Heimhelferin vorweisen.
Die Revisionswerberin spreche Serbisch als Muttersprache. Zudem habe sie Deutschkenntnisse, die es ihr ermöglicht hätten, die Ausbildung zur Heimhelferin zu absolvieren.
Die Revisionswerberin habe in Österreich keine Angehörigen. Ihre Eltern, ein Bruder und weitere Verwandte, zu denen aber kein Kontakt bestehe, lebten in Serbien. Zuletzt sei die Revisionswerberin im Jahr 2018 im Herkunftsstaat gewesen. Sie habe einen Freundes und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Seit Juni 2023 sei sie Hauptmieterin einer Wohnung in Wien. Seit September 2023 verfüge sie über eine private Krankenversicherung. Sie werde von ihrem Ex Schwager finanziell unterstützt.
Was die Lage in ihrem Heimatstaat betreffe, so sei Serbien ein sicherer Herkunftsstaat. Der Revisionswerberin drohe dort keine Gefährdung.
3.3.1. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 sei nicht zu erteilen, weil die (näher erörterten) Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
3.3.2. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, weil sich die Revisionswerberin infolge Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Abweisung der diesbezüglichen Anträgeunrechtmäßig in Österreich aufhalte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen überwiege.
Was die Aufenthaltsdauer der Revisionswerberin in Österreich betreffe, so komme ihren bloß vorübergehenden Aufenthalten bis Juli 2017 kein entscheidendes Gewicht zu. Seit Juli 2017 halte sie sich zwar mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf, es liege aber (noch) keine zehnjährige Aufenthaltsdauer vor, sodass die diesbezügliche Rechtsprechung nicht zum Tragen komme. Zudem sei die Revisionswerberin illegal aufhältig, was ihre rund achtjährige Aufenthaltsdauer erheblich relativiere.
Die Revisionswerberin verfüge auch über kein Familienleben in Österreich. Was ihr Privatleben und ihre Integration im Bundesgebiet anlange, so sei sie in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt rund ein Jahr lang und von September 2017 bis Februar 2021 rund dreieinhalb Jahre lang sozialversichert erwerbstätig gewesen. Weiters habe sie im Sommer 2023 einen Deutschkurs für Pflege und Betreuungsberufe besucht und verfüge über dementsprechende Sprachkenntnisse. Ferner habe sie eine dreimonatige Ausbildung zur Heimhelferin absolviert und sich mehrere Monate ehrenamtlich in der Ausbildung engagiert. Mit Blick auf die Personalsituation im Pflegebereich und die Einstellungszusagen stehe außer Frage, dass sie im Fall der Erlangung einer Arbeitserlaubnis eine Anstellung finden würde. Auch habe sie einen Freundes und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und sei Hauptmieterin einer Wohnung. Es könne ihr daher eine Integrationswilligkeit und ein durchaus beachtlicher Integrationserfolg nicht abgesprochen werden.
Was ihre Bindungen zum Heimatstaat betreffe, so habe die Revisionswerberin ihre Kindheit und Jugend in Serbien verbracht; sie sei dort zur Schule gegangen und habe eine Ausbildung zur Handelskauffrau absolviert. In der Folge habe sie zweieinhalb Jahre lang als Verkäuferin gearbeitet und sei jahrelang Hausfrau gewesen. Im Herkunftsstaat lebten auch ihre beiden Kinder, mit denen sie täglich Kontakt habe, sowie ihre Eltern und ein Bruder. Selbst wenn sie zuletzt im Jahr 2018 in Serbien gewesen sei, habe sie doch den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht. Aufgrund ihrer Ausbildung zur Heimhelferin werde sie sich im Fall der Rückkehr erneut in die dortige Gesellschaft einfügen können. Anfänglich werde sie sich (wie schon in Österreich) auf die finanzielle Hilfe ihres Ex Schwagers stützen können. Da Serbien ein sicherer Herkunftsstaat sei, bestünden auch keine Hinweise, dass ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werden könnte.
Zu Lasten der Revisionswerberin seien (vor allem) ihre Verstöße gegen das Fremdenpolizei und Einwanderungsrecht in Ansatz zu bringen. So habe sie die Ehe mit dem Zusammenführenden bloß zu dem Zweck geschlossen, um für sich und ihre Kinder einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Sie habe sich bei der diesbezüglichen Antragstellung auf die Ehe berufen, obwohl ein Familienleben nicht bestanden habe und tatsächlich eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei. Dieser Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe sei fremdenrechtlich verpönt, weshalb ein großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bestehe. Weiters habe ihr ab der Bescheiderlassung im März 2019 (betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Abweisung der diesbezüglichen Anträge) bzw. jedenfalls ab Ergehen des (bestätigenden) Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien im Februar 2021 bewusst sein müssen, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge und daher unrechtmäßig aufhältig sei. Sie habe dennoch trotz wiederholter Hinweise bzw. Belehrungen ihren illegalen Aufenthalt beharrlich fortgesetzt und offenbar vollendete Tatsachen schaffen wollen. Es sei daher von einem qualifiziert unrechtmäßigen Aufenthalt auszugehen.
Was den mehrjährigen Zeitraum zwischen dem Ausspruch des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im NAG Verfahren und der Bescheiderlassung im gegenständlichen Verfahren betreffe, so liege zwar eine Verfahrensverzögerung vor. Insofern sei aber zu berücksichtigen, dass die Revisionswerberin die verstrichene Zeit nicht genützt habe, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Zusammengefasst gründeten sich somit die Interessen der Revisionswerberin an einem weiteren Verbleib in Österreich vor allem auf ihre rund achtjährige Aufenthaltsdauer, ihre beachtliche Integration und die lange Verfahrensdauer. Dem stünden jedoch das verpönte Eingehen einer Aufenthaltsehe, die darauf zurückzuführende Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts und das jahrelange Bewusstsein um die Unsicherheit ihres Aufenthalts als maßgeblich relativierend gegenüber. Zwar sei auch in einer solchen Konstellation der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht abzusprechen, dieser sei jedoch in seinem Gewicht gemindert. Folglich überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten Interessen der Revisionswerberin und stelle daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Ergebnis keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.
3.3.3. Mangels Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer komme auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht.
3.3.4. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberin nach Serbien sei auszusprechen, weil keiner der (näher erörterten) Gründe des § 50 FPG erfüllt sei. Für die Ausreise sei gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14 tägige Frist einzuräumen.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche vorrangig Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision.
5. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6.1. Vorliegend wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision releviert, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nur auf den rechtswidrigen Aufenthalt abgestellt habe, wohingegen es die integrationsrelevanten Umstände wie die Dauer des Aufenthalts, die berufliche und „soziale“ Integration, die „Selbständigkeit der Lebensführung“, das „Sprachniveau“ und das Fehlen familiärer Bindungen zum Herkunftsstaat kaum berücksichtigt habe. Zudem fehle Judikatur zu der Frage, wie ein (wenn auch unrechtmäßiger) achtjähriger Aufenthalt bei Vorliegen hoher Integrationsleistungen, Absolvierung einer Ausbildung in einem Pflegeberuf und Fehlen von Bindungen zum Herkunftsstaat in der Interessenabwägung zu gewichten sei.
6.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wird damit jedoch nicht aufgezeigt.
7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführteInteressenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0155, Pkt. 6.2., mwN). Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 27.5.2024, Ra 2023/17/0140, Pkt. 7.2., mwN).
7.2. Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht die fallbezogen maßgeblichen Umstände in verfahrensrechtlich einwandfreier Weisefest und bezog sie in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ein (vgl. im Einzelnen oben Pkt. 3.3.2.). Es nahm dabei auch auf die im Zulässigkeitsvorbringen geltend gemachten Umstände (vgl. näher oben Pkt. 6.1.) hinreichend Bedacht. Dass es bei den diesbezüglichen eingehenden und umfassenden Erwägungen die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzugreifende Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargelegt und ist auch nicht zu sehen.
8.1. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte jedenfalls auch die rund achtjährige Aufenthaltsdauer, maß dieser jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Die Revisionswerberin ging nämlich im Revisionsverfahren unbestritteneine Aufenthaltsehe ein und hielt sich (infolge Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Abweisung der diesbezüglichen Anträge) seit dem Jahr 2017 durchgehend unrechtmäßig in Österreich auf. In einer solchen Konstellation ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch eine mittlerweile lange Aufenthaltsdauer in ihrer Bedeutung als maßgeblich relativiert zu erachten (vgl. etwa VwGH 14.7.2025, Ra 2024/17/0173, Pkt. 10.2.).
8.2. Das Verwaltungsgericht nahm ebenso auf die berufliche Integration der Revisionswerberin Bedacht. Allerdings ist auch das Gewicht einer jahrelangen Berufstätigkeit dann erheblich gemindert, wenn diese wie hierletztlich auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist. In einem solchen Fall steht nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs den privaten Interessen das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber (vgl. etwa VwGH 5.6.2025, Ra 2022/17/0128, Pkt. 6.3., mwN). Daran vermag fallbezogen auch die absolvierte Ausbildung in einem Pflegeberuf nichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht bezog weiters auch die „soziale“ Integration in seine Interessenabwägung ein. So stellte es etwa fest, dass sich die Revisionswerberin im Rahmen ihrer Pflegeausbildung mehrere Monate lang ehrenamtlich engagiert habe. Es maß dem jedoch was schon im Hinblick auf die kurze Dauer der Betätigung keinen Bedenken begegnet keine entscheidende Bedeutung bei. Ebenso berücksichtigte es den Freundes und Bekanntenkreis der Revisionswerberin in Österreich, erblickte darin aber kein entscheidendes Kriterium. Auch dagegen bestehen keine Bedenken, ist doch nicht zu sehen, warum die in Rede stehenden Kontakte zu Freunden und Bekannten nicht auch im Heimatstaat etwa im Wege moderner Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besucheaufrechterhalten werden könnten (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, Rn 12).
8.3. Was die „Selbständigkeit der Lebensführung“ anbelangt, so stellte das Verwaltungsgericht einerseits fest, dass die Revisionswerberin Hauptmieterin einer Wohnung sei und über eine private Krankenversicherung verfüge. Andererseits hielt es jedoch relativierend fest, dass sie der finanziellen Unterstützung durch ihren ExSchwager bedürfe. In dem Zusammenhang kommt auch den vorgelegten Einstellungszusagen keine Relevanz zu, gehen doch daraus weder ein konkreter Beginn noch die wesentlichen Bedingungen (vor allem Umfang und Entgelt) einer künftigen Beschäftigung hervor (vgl. dazu etwa VwGH 20.2.2025, Ra 2022/17/0155, Pkt. 6.5.3., mwN). Vor diesem Hintergrund ist aber nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht auch der in Rede stehenden „Selbständigkeit der Lebensführung“ keine erhebliche Bedeutung beimaß.
8.4. Was das „Sprachniveau“ betrifft, so stellte das Verwaltungsgericht zwar fest, dass die Revisionswerberin im Sommer 2023 rund eineinhalb Monate lang einen Deutschkurs für Pflege und Betreuungsberufe besucht habe, der ihr die anschließende Absolvierung einer dreimonatigen Ausbildung zur Heimhelferin ermöglicht habe. Daraus kann jedoch einerseits aufgrund der nur kurzen Dauer des belegten Deutschkurses, andererseits aufgrund des Umstands, dass die Revisionswerberin auch noch im November 2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers in serbischer Sprache vernommen werden musste keineswegs auf ausgeprägte Deutschkenntnisse geschlossen werden. Dem „Sprachniveau“ kommt somit ebenso keine erhebliche Bedeutung zu.
8.5. Soweit die Revision mit dem Fehlen familiärer Bindungen zum Herkunftsstaat argumentiert, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die 2005 bzw. 2007 geborenen Kinder, mit denen sie täglich telefonischen Kontakt habe, sowie die Eltern, ein Bruder und weitere Verwandte der Revisionswerberin in Serbien lebten. Im Hinblick darauf kann freilich keine Rede davon sein, dass die Revisionswerberin keine familiären Bezugspunkte mehr zu Serbien habe, selbst wenn sie nicht mit allen dort lebenden Angehörigen im (aufrechten) Kontakt steht.
9.1. Soweit die Revisionswerberin ein Fehlen von höchstgerichtlicher Judikatur zur Interessenabwägung im konkreten Einzelfall behauptet, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach mit dem bloßen Verweis auf das Fehlen einer Judikatur zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird. Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist nämlich im Allgemeinen nicht revisibel, wenn wovon auch hier auszugehen ist (Gegenteiliges wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan)diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0014, Pkt. 7.2., mwN).
9.2. Davon abgesehen ist der Verwaltungsgerichtshof in diversen Entscheidungen zu ähnlich wie hiergelagerten Sachverhaltskonstellationen zum Ergebnis gelangt, dass bei einer von Beginn an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über die geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug (insbesondere durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zur rechtsmissbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechts) selbst bei Vorliegen einer langen Aufenthaltsdauer und gewisser integrationsbegründender Schritte ohne Weiteres vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den gegenläufigen privaten Interessen ausgegangen werden kann (vgl. etwa VwGH 4.4.2023, Ra 2019/22/0140; VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163; erneut VwGH 5.6.2025, Ra 2022/17/0128; abermals VwGH 14.7.2025, Ra 2024/17/0173).
10. Insgesamt wird daher in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 9. Jänner 2026
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