JudikaturBVwG

W604 2301504-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. Mai 2025

Spruch

W604 2301504-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 17.09.2024, GZ. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 31.05.2022 hat die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorgenommen.

2. Mit Bescheid vom 04.07.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2023 auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nach Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2024 neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

4. Mit Bescheid vom 17.09.2024 hat die belangte Behörde den Antrag vom 13.09.2024 gemäß § 41 und § 45 BBG zurückgewiesen. Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen führte sie begründend aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht habe.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 17.10.2024 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer eine unzureichende Berücksichtigung der vorliegenden Leidenszustände moniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass.

Mit Bescheid vom 04.07.2024 wurde sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtskräftig abgewiesen. Der neuerliche Antrag auf Vornahme dieses Zusatzvermerkes ist am 13.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangt. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 17.09.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 25.10.2024, eingelangt am 28.10.2024, vorgelegt.

1.2. Beim Beschwerdeführer ist seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Innehabung eines Behindertenpasses, zur letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Vornahme des begehrten Zusatzvermerkes und die erneute Antragstellung betreffend diesen Zusatzvermerk aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen, entsprechende Umstände finden sich zweifelsfrei dokumentiert.

2.2. Die Feststellungen zum mangelnden Eintritt einer offenkundigen Änderung des Gesundheitszustandes ergeben sich aus der Einsichtnahme in das der letzten rechtskräftigen Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten, dem Beschwerdevorbringen sowie den vorliegenden medizinischen Beweismitteln. Der Beschwerdeführer selbst hat weder im Rahmen der erneuten Antragstellung noch im Zuge der Beschwerdeerhebung eine maßgebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptet. Vielmehr hat er lediglich auf die Vorlage vieler Befunde und darauf verwiesen, dass diese nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien, seine Leiden würden sich gegenseitig verstärken. Zwar verweist er auf Sturzgeschehen im September und Oktober 2024, doch ist auch hierin ein Zusammenhang mit den bereits abgehandelten Leidenszuständen zu erkennen und lässt sich eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes hieraus nicht gewinnen. Der Beschwerdeführer moniert somit nur die unrichtige Beurteilung seiner Funktionseinschränkungen, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes wird aber weder vorgebracht noch durch dokumentierende Beweismittel belegt.

So wurde mit dem neuerlichen Antrag auf Vornahme des begehrten Zusatzvermerkes lediglich ein „Attest“ von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.09.2024 in Vorlage gebracht, in welchem ohne fundiert begründende medizinische Ausführungen pauschal festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Zudem legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor, welcher keinerlei medizinisches Substrat zu entnehmen ist.

In einem weiteren, mit der Beschwerde vorgelegten „Attest“ Dris. XXXX , welches ebenfalls mit 05.09.2024 datiert, werden zunächst die bekannten und bereits der Beurteilung unterzogenen Leiden – Epilepsie, Visusminderung sowie Gesichtsfeldeinschränkung gelistet. Darüber hinaus wird erstmals eine reaktive Depressio zur Darstellung gebracht und festgehalten, dass der Beschwerdeführer rezidivierend stürze und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Nähere Angaben zu einhergehenden Auswirkungen der psychischen Erkrankung, einer mit dem Leiden verbundenen Medikamentenverschreibung oder überhaupt begründete Anhaltspunkte zum Schluss auf eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehen aus dem Beweismittel jedoch nicht hervor und fehlt es letztlich an einer fachärztlichen Untermauerung der in Rede stehenden Diagnose. Eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Letztbeurteilung samt resultierenden funktionellen Folgeerscheinungen mit Bezug zur Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wird nicht behauptet und ist eine solche auch nicht ableitbar.

Unter Bezugnahme auf die besprochenen Beweismittel ist hinzuzufügen, dass sich im den ärztlichen Stellungnahmen weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn finden. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht (VwGH 06.11.2001, 94/09/0060).

Insgesamt lässt sich somit aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln nicht auf eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung schließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird (§ 41 Abs. 2 BBG).

"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist (VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Nach dem feststehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer innerhalb weniger Monate nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ neuerlich die Eintragung dieses Zusatzvermerkes in den Behindertenpass beantragt. Eine offenkundige Veränderung der beim Beschwerdeführer gegebenen Funktionsbeeinträchtigungen konnte nicht festgestellt werden, sodass der gegenständlichen Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde ein Erfolg versagt bleiben muss.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, nach Ablauf der Jahresfrist neuerlich einen Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung einzubringen.

3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).

Die gegenständliche Beschwerdeentscheidung erfordert die Beurteilung der Offenkundigkeit einer allenfalls eingetretenen Änderung von Funktionsbeeinträchtigungen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" die freie Erkennbarkeit der angezogenen Umstände mit sich bringt, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer hat eine Verschlechterung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht (substantiiert) behauptet und ist die (erkundende) Abführung eines gesonderten Ermittlungsverfahrens vor diesem Hintergrund nicht statthaft.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft geltend gemacht wurde. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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