IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 05.11.2024, GZ. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 22.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
2.Am 05.11.2024 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ vorgenommen.
3.Mit Bescheid vom 05.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG unter Hinweis auf die wesentlichen Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 18.12.2024 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin auf die speziellen Erschwernisse bei der Behandlung des bestehenden Diabetes aufgrund einer Kontaktallergie gegen Stahlnadeln verweist. Die Beschwerdeführerin verwende Teflon Katheter, welche sich leicht verbögen und zum Stopp der Insulingabe führten, was rasches Einschreiten erfordere. In diesem Fall sei der sofortige Wechsel des Katheterzugangs erforderlich. Um dies rasch bewältigen zu können, sei die Benützung eines PKW unumgänglich. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme der Erziehungsberechtigten und des behandelnden Diabetologen beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass.
Am 22.07.2024 beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 05.11.2024 mit Einlangen am 18.12.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 27.12.2024, eingelangt am 30.12.2024, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel eingebracht.
1.2. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:
1.2.1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
1.3. Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1.3.1. Der Diabetes mellitus beeinträchtigt nicht die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.3.2. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Die Beschwerdeführerin leidet nicht unter einer anhaltenden schweren Erkrankung des Immunsystems und bestehen weder hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Die Beschwerdeführerin kann sich in Begleitung von Erwachsenen im öffentlichen Raum fortbewegen, eine kurze Wegstrecke ohne Unterbrechung zurücklegen und das Ein- und Aussteigen bewältigen. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist in Begleitung von Erwachsenen nicht erheblich eingeschränkt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin, deren Geburtsdatum sowie deren inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung, der Beschwerdevorlage und zu den nach der Beschwerdevorlage nachgereichten Beweismitteln aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Entsprechende Umstände finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation.
2.2. Die Feststellungen zur vorliegenden Gesundheitsschädigung stützen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX , Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkung - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wird auf die Art des bestehenden Leidens und dessen Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel einschließlich das im Rahmen des Verfahrens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz erstellte Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
2.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin leidet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus. Weitere Gesundheitsschädigungen wurden weder behauptet noch im Rahmen der durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde durchgeführten persönlichen Untersuchung objektiviert. Es wurden auch keine Befunde in Vorlage gebracht, welche ein weiteres bisher unberücksichtigtes Leiden dokumentierten.
Die befasste Kinderfachärztin erläutert schlüssig, dass bei der Beschwerdeführerin keine motorischen Einschränkungen bestünden und auch keine Epilepsie oder ausgeprägte agitierte Verhaltensstörungen vorlägen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Maßgebliche Einschränkungen des Bewegungsapparates, der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, der Sinnesfunktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems konnten nicht objektiviert werden und wurden diese von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
2.3.2. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur (altersgemäß ausgestalteten) Zurücklegbarkeit kürzerer Wegstrecken in Begleitung eines Erwachsenen steht angesichts vorstehender medizinischer Einschätzungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel und liegt gegenteilig ausschlagendes Vorbringen oder Beweissubstrat nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin angezogene Funktionseinschränkung im Zusammenhang mit der bestehenden Diabeteserkrankung kann gerade auch im Hinblick auf das altersgerecht anzunehmende Begleitungserfordernis nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf unzumutbare Weise erschwerte. Die Notwendigkeit zuverlässiger Insulingaben besteht augenscheinlich über den gesamten Alltag der Beschwerdeführerin und stellt keine spezifische Herausforderung im Zuge der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.
Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist;
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186; 27.05.2014, GZ. Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, GZ. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, GZ. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 22. Oktober 2002, GZ. 2001/11/0242, 27.01.2015, GZ. 2012/11/0186).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur beantragten Zusatzeintragung befinden sich die bestehenden Leidenszustände, Art und Ausmaß der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Im Hinblick auf die erläuternden Ausführungen zur Begründung der altersspezifischen Voraussetzungen ist die Frage in den Blick zu nehmen, ob aufgrund des feststehenden Gesundheitszustandes Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen, welche einen über dem für die Begleitung eines gleichaltrigen Kindes ohne Behinderung hinausgehenden und die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erschwerenden Aufwand verursachen. Dem festgestellten Sachverhalt sind weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates noch solche der körperlichen Belastbarkeit zu entnehmen. Maßgebende Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegen nicht vor. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin über insulinpflichtigen Diabetes mellitus hinaus in einem Ausmaß eingeschränkt ist bzw. ihrer Begleitung einen Aufwand verursacht, welcher erheblich über jenem für die Begleitung eines gleichaltrigen Kindes ohne Behinderung liegt. Die Beschwerdeführerin kann sich in Begleitung von Erwachsenen im öffentlichen Raum fortbewegen, eine kurze Wegstrecke ohne Unterbrechung zurücklegen und das Ein- und Aussteigen bewältigen. Auch ist der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel in Begleitung von Erwachsenen nicht erheblich eingeschränkt und stehen allfälligen Justierungen (Wechsel des Katheterzugangs) der Insulinverabreichung keine erkennbaren verkehrsmittelspezifischen Hindernisse entgegen, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Beisein einer Begleitperson zumutbar ist.
Gegen diese Folgerung argumentiert die Beschwerdeführerin die Herausforderung, im Falle eines erforderlichen Katheterwechsels zur Vermeidung von Blutzuckerentgleisungen rasch durch ihre gesetzliche Vertreterin erreichbar sein zu müssen und dies unter Verwendung eines PKW in kürzerer Zeit als durch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligen zu können. Mit diesem Vorbringen entfernt sie sich ebenso wie mit dem Hinweis auf unzureichende Parkmöglichkeiten beim Kindergarten vom Verfahrens- und Beschwerdegegenstand, denn thematisiert sie damit gerade nicht die öffentlichen Transportmöglichkeiten der Beschwerdeführerin und fehlt es an einer rechtlichen Handhabe, allgemein leidensbedingte Alltagserschwernisse auf die beantragte Zusatzeintragung durchschlagen zu lassen. Dem erstatteten Beschwerdevorbringen ist ferner entgegenzuhalten, dass Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erschwerten, nicht vorgefunden werden können und auch nicht substantiiert und nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.). Taubheit stellt isoliert betrachtet kein Benützbarkeitshindernis dar, hinsichtlich der gegenübergestellten Blindheit ist angesichts der hierin gelegenen Sinneseinschränkung samt einhergehenden Mobilitäts-, Orientierungs- und Sicherheitsaspekten eine Vergleichbarkeit mit der gegenständlichen Fallkonstellation schon vordergründig nicht zu erkennen. Eine möglichst rasche Zielerreichung stellt kein Kriterium zur Beurteilung eines Anspruches auf die in Rede stehende Zusatzeintragung dar, die gesetzlichen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die isolierte Frage nach der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Die Voraussetzungen zur Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen damit im Ergebnis nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
3.1.2. Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren:
Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30.12.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben
3.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis herangezogen, die Beschwerdeführerin hat von den diesbezüglich erzielten Beweisergebnissen vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Zum einen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeerhebung kein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen erstattet, die Einwendungen u.a. in Richtung einer möglichst raschen Erreichbarkeit des Kindergartens, dort verfügbare Parkmöglichkeiten oder der gezogene Vergleich zu anderen Behinderungsgruppen entfalten keine Relevanz zur interessierenden tatsächlichen und rechtlichen Fragestellung und gehen damit ins Leere. Zum anderen hat sie keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stünden. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht, erstattetes Vorbringen und vorgelegte Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und erachtet der erkennende Senat das im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstattete medizinische Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Die Beschwerdeführerin ist dem erhobenen Sachverständigenbeweis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Ergebnis den implizit tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, wonach das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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