Verfügt der Fremde über einen Schulabschluss iSd § 9 Abs. 4 Z 3 IntG 2017, der der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 UniversitätsG 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0062; 28.2.2019, Ra 2018/22/0129), so ist der Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 NAG 2005 als erbracht anzusehen.
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