JudikaturBVwG

W604 2296620-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
04. April 2025

Spruch

W604 2296620-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.in Elisabeth MAYER-VIDOVIC und den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom 14.06.2024, GZ. XXXX , betreffend die teilweise Abweisung des Antrages auf Kostenübernahme nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er zu lauten hat wie folgt:

Dem Antrag der XXXX , geboren am XXXX , auf Kostenübernahme nach dem Impfschadengesetz vom 24.04.2024 wird teilweise stattgegeben und gemäß § 2 Abs. 1 lit. a ISG ein Betrag von EUR 1.086,12 zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Gesundheitsschädigung als Impfschaden nach dem Impfschadengesetz (im Folgenden: ISG) bescheidmäßig anerkannt. Am 24.04.2024 stellte sie bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Übernahme von aufgelaufenen Kosten unter dem Titel der Heilfürsorge, welchen sie auf die Verrechnung verschiedener und jeweils urkundlich bescheinigter Einzelbeträge stützte.

2. Mit Bescheid vom 14.06.2024 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise Folge, erkannte unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren einen Betrag von insgesamt EUR 300,25 zu und versagte im Übrigen die begehrte Kostenerstattung.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 25.07.2024 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sämtliche nachweislich in Anspruch genommenen und bezahlten Arztbehandlungs- und Medikamentenkosten stünden in kausalem Zusammenhang mit dem Impfschaden und hätten zur Linderung der Beschwerden beigetragen, die Behörde habe medizinische Unterlagen nicht ausreichend gewürdigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt aus.

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

1.1.1. Bei der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , wurde aufgrund der am 22.09.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.03.2024, GZ. XXXX , die Gesundheitsschädigung „Myokarditis mit länger anhaltender Leistungseinbuße“ als Folge der Impfung anerkannt und eine befristete Beschädigtenrente gewährt.

1.1.2. Mit Einlangen am 24.04.2024 beantragte sie die Übernahme aufgelaufener Behandlungskosten nach dem Impfschadengesetz. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.06.2024 mit Einlangen am 25.07.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 26.07.2024, eingelangt am 31.07.2024, vorgelegt.

1.2. Folgende Maßnahmen dienen aus medizinischer Sicht zur Heilung oder Besserung des bei der Beschwerdeführerin anerkannten Impfschadens einer Myokarditis:

1.3. Folgende Maßnahmen haben aus medizinischer Sicht nicht zur Besserung oder Heilung der als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung einer Myokarditis gedient:

2. Beweiswürdigung:

Mit Bezugnahmen auf ein medizinisches Sachverständigengutachten wird im Rahmen nachstehender Erwägungen auf jenes der XXXX Prim. Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22.01.2025 abgestellt (im Folgenden: Gutachten).

Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet.

2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen und insoweit unstrittigen Angaben sowie den inliegenden medizinischen Dokumenten, die Anerkennung eines Impfschadens ist in Gestalt des aktenkundigen Bescheides vom 20.03.2024 unbedenklich dokumentiert (AS 59).

2.1.2. Das Einlangen des Antrages auf Kostenübernahme ergibt sich aus dem entsprechenden Datumsvermerk laut Antragsanbringen (AS 1), der Antragsinhalt resultiert aus den im Einzelnen vorgelegten und betragsmäßig bezifferten Nachweisen. Die weiteren Gegebenheiten betreffend den Bescheid der belangten Behörde, die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage finden sich in unbedenklicher aktenmäßiger Dokumentation.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend die aus medizinischer Sicht der Heilung oder Besserung dienenden Behandlungen:

Die aus medizinischer Sicht als zur Heilung oder Besserung anerkennungsfähigen Rechnungsbeträge resultieren aus dem Gutachten der befassten fachärztlich-internistischen Sachverständigen auf Basis des Aktenstandes. Diese hat sich im Einzelnen mit den vorgelegten Behandlungsnachweisen auseinandergesetzt und den jeweiligen Ansatz schlüssig begründet. Die Sachverständige erläutert dazu anschaulich, dass die unter Punkt 1.2. angeführten medizinischen Behandlungen aufgrund des anerkannten Impfschadens der Heilung bzw. Besserung des Leidens dienlich gewesen seien. Auch die Medikamente Concor Cor und Bisoprolol, die als B-Blocker eine herzfrequenzregulierende Funktion hätten, seien der Heilung zuträglich gewesen und stünden unmittelbar im Zusammenhang mit der impfassoziierten Gesundheitsschädigung (vgl. Gutachten: „…B-Blocker im Allgemeinen verlangsamen die Herzfrequenz und Verbessern dadurch die Herzfunktion und die damit verbundene Pumpleistung des Herzens. Diese Medikamente dienen somit der Verbesserung der Einschränkung und stehen unmittelbar in Zusammenhang mit der impfassoziierten Gesundheitseinschränkung“. Die Verfahrensparteien sind den gutachterlichen Schlussfolgerungen insoweit nicht entgegengetreten und hat die Beschwerdeführerin in Rede stehende Beweisergebnisse zustimmend zur Kenntnis genommen.

2.3. Zu den Feststellungen betreffend die aus medizinischer Sicht nicht der Heilung oder Besserung dienenden Behandlungen:

Die Feststellungen zu den nicht der Heilung oder Besserung dienenden Behandlungen oder Medikationen resultieren wiederum aus dem Gutachten der fachärztlich internistischen Sachverständigen Dr. XXXX . Diese hat sich im Einzelnen mit den vorgelegten Behandlungsnachweisen bzw. Rechnungen auseinandergesetzt und deren medizinische Relevanz in Bezug auf die Heilung bzw. Besserung des anerkannten Impfschadens schlüssig beurteilt. Das Gutachten ist vollständig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Die Sachverständige führt aus, dass die im Akt aufliegenden medizinischen Rechnungen und Arztbesuche gesichtet und beurteilt worden seien und jene Behandlungen und Rezepte, die mit der anerkannten Gesundheitsschädigung in medizinisch aufzugreifendem Kontext stehen, Berücksichtigung gefunden hätten. Sie resümiert nachvollziehbar und im Einklang mit den vorliegenden Unterlagen, dass die als nicht dienlich erachteten Untersuchungen, Behandlungen und Rezepte zu keiner Heilung oder Besserung der als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung geführt hätten. Besagte Behandlungen und Maßnahmen seien nicht evidenzbasiert und auch in den Leitlinien zur Behandlung einer Myocarditis/Pericarditis nicht angeführt. Darüber hinaus hätten Behandlungen aus Gründen stattgefunden, die nicht im Zusammenhang mit der als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigung stünden. So könnten die Durchführung eines Covid-Tests, die Behandlung mittels traditioneller chinesischer Medizin, manuelle Therapie/Neuraltherapie, die Einnahme von Natokinase Softgels, die Bestimmung von Antikörpern, die durchgeführte Ozonhochdosistherapie und die Blutabnahme nicht als der Heilung der anerkannten Gesundheitsschädigung dienlich erachtet werden, da aus diesen Behandlungen kein (medizinisch) kausaler Zusammenhang mit der als Impfschaden anerkannten Myokarditis/Perikarditis ableitbar sei.

Das erstattete medizinische Gutachten der beigezogenen Sachverständigen steht insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem erstatteten Vorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist in seiner Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Behandlungen und Medikationen ausführlich eingegangen und nachvollziehbar dargestellt, welche Art der Behandlung bzw. Medikation dokumentiert wird und ob diese jeweils der Besserung oder Heilung der durch die Impfung verursachten Gesundheitsschädigungen zuträglich waren.

Die vorliegenden Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises und sind unberücksichtigt gebliebene Aspekte nicht aufzufinden. Die belangte Behörde ist der gutachterlichen Beurteilung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, die von Seiten der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen werden nachstehend auseinandergesetzt.

2.3.1. Mit Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die im Klinikum Wels Grieskirchen am 28.09.2021 durchgeführte Untersuchung sei aufgrund einer Impfreaktion erfolgt und stehe somit in kausalem Zusammenhang mit der Impfung, erläutert die befasste Sachverständige in ihrem Gutachten einleuchtend, dass es sich hierbei um eine primäre Abklärung einer unspezifischen Impfreaktion gehandelt habe. Diese finde Niederschlag im Nebenwirkungsprofil der Impfung und weise keinen Behandlungszusammenhang mit der Gesundheitsschädigung der vorliegenden Myocarditis auf. Die Beschwerdeführerin ist den dahingehenden gutachterlichen Schlussfolgerungen indes nicht entgegengetreten, einen Heilungs- oder Besserungszusammenhang zur vorliegenden Myokarditis hat sie nicht behauptet.

2.3.2. Hinsichtlich der Verrechnung eines SARS-COV2-Testes identifiziert die Beschwerdeführerin eine Erstattungsfähigkeit insofern, als ihr entsprechende Kosten zum Nachweis der Rückführbarkeit auf die verabreichte Impfung in Abgrenzung zu einer Verursachung durch eine Infektion mit Covid-19 aufgelaufen seien. Dass die Abklärung einer Infektion mit Covid-19 keinen Beitrag zur Heilung oder Besserung einer impfbedingt eingetretenen Gesundheitsschädigung zu leisten vermag, ist bereits abseits einer medizinischen Fachexpertise naheliegend und bedarf keiner näheren Ausführungen (vgl. übereinstimmend Gutachten: „Die Rechnung dieser Untersuchung führte zu keiner Heilung oder Besserung des Gesundheitszustandes und wird somit als nicht dienlich angesehen“).

2.3.3. Hinsichtlich der durch die ERDE AAK Diagnostik GmbH am 17.02.2022 vorgenommenen Bestimmung von agonistischen Antikörpern erkennt die Beschwerdeführerin den erstattungsbedingenden Zusammenhang darin, dass nicht ausgeschlossen werden habe können, dass neben der Myokarditis noch weitere Schäden durch die Impfung entstanden waren. Die befasste Sachverständige gibt im gegebenen Zusammenhang aus medizinischem Betrachtungswinkel überzeugend zu bedenken, dass die Bestimmung von Antikörpern, welche im Immunsystem gebildet werden, keinen Einfluss auf die Heilung oder Besserung der impfassoziierten Gesundheitsschädigung habe, weshalb diese Rechnung nicht als der Heilung dienlich erachtet werden könne. Dem ist die Beschwerdeführerin insoweit nicht entgegengetreten, vielmehr räumt sie selbst die unterbliebene behördliche Anerkennung der hinter der Antikörperbildung liegenden (autoimmunen) Gegebenheiten als Impfschaden ein.

2.3.4. Die Beschwerdeführerin begehrt schließlich die Erstattung von Kosten von Ozonhochdosistherapien am 01.03.2022, 11.03.2022 und 28.03.2022 und verweist hierzu auf eine nachhaltige Verbesserung des bei ihr eingetretenen schädigungsbedingten Leistungseinbruchs. Die befasste Sachverständige führt dazu ins Treffen, dass es sich bei dieser Therapie um eine solche nicht evidenzbasierter Art in der Behandlung der Myo- bzw. Perikarditis handle. Die Behandlung finde keinen Niederschlag in den Leitlinien bzw. der medizinischen Fachliteratur und sei eine Besserung der impfassoziierten Gesundheitsschädigung aus medizinischer Sicht nicht ableitbar. Im Einklang mit den solcherlei gelagerten medizinischen Einschätzungen wird bestärkend auf das Schreiben vom 09.09.2022 verwiesen, mit welchem die österreichische Gesundheitskasse die Kostenübernahme für die in Rede stehende Behandlung versagt. Hinzuzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht von der medizinischen Indikation der Behandlungen ausgeht und darstellt, dass diese Therapie zur Behandlung von Leistungseinbrüchen bei Hochleistungssportlern angewendet werde, aber rechtlich nicht gedeckt sei. Darüber hinaus hält sie den sachverständigen Einschätzungen keine medizinisch aufzugreifende Argumentation entgegen, mit welcher eine beweiswürdigend sichtverändernde Gewichtung der medizinischen Relevanz in Anspruch genommener Therapien bewerkstelligt würde. Im Ergebnis bestehen keine Bedenken am fehlenden Heilungs- bzw. Besserungseinfluss in Ansehung des anerkannten Impfschadens.

2.3.5. Hinsichtlich der weiteren Behandlungsposten wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Es erschließt sich dem erkennenden Senat indes nicht, in wie weit etwa Rechnungen von Antihistaminen, welche bei der Behandlung von Allergien Verwendung finden oder der kostenbedingende Einsatz eines Hormonpflasters zur Schwangerschaftsverhütung einen Beitrag zur Besserung oder Heilung des vorliegenden Impfschadens einer Myokarditis zu bewirken in der Lage sein könnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):

Nach § 1b Abs. 1 ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß § 1b Abs. 2 ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach§ 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG). Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b ISG nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist (§ 2a Abs. 1 ISG).

Als Entschädigung sind gemäß § 2 Abs. 1 ISG die Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie korrespondierende Rehabilitationskosten zu übernehmen, wobei im Einzelnen folgende Leistungen vorgesehen sind:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) …

Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen (§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 HVG).

Die belangte Behörde hat den Antrag nach dem ISG in Ansehung der geltend gemachten und als Impffolge anerkannten Gesundheitsschädigung unter Berufung auf den erhobenen Sachverständigenbeweis hinsichtlich eines Betrages von EUR 300,25 bewilligt und im Übrigen abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis nur teilweise im Recht.

3.1.1. Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a ISG:

Die Impfung gegen Covid-19 hat unter Bedachtnahme auf den Bescheid vom 20.03.2024 eine Gesundheitsschädigung in Gestalt einer Dauerfolge verursacht, weshalb der Beschwerdeführerin entsprechende Entschädigungen auf Basis des Leistungskataloges gemäß § 2 Abs. 1 ISG zustehen. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt hat sie ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und auf Arzneimittel zurückgegriffen, wofür ihr Kosten aufgelaufen sind. Das abgeführte medizinische Beweisverfahren hat im Hinblick auf die eingeholte medizinisch-sachverständige Expertise einen Konnex der jeweiligen Behandlungsmaßnahmen insofern ergeben, als hieraus ein Beitrag zur Besserung oder Heilung des erlittenen Impfschadens konstatiert wird. In Ansehung der in Rede stehenden und unter Punkt 1.2. der getroffenen Tatsachenfeststellungen gelisteten Beträge sind die gesetzlichen Zuerkennungsvoraussetzungen damit gegeben. In Summe errechnet sich ein Betrag in Höhe von EUR 1.086,12 und erfolgt insoweit die spruchmäßige Korrektur des angefochtenen Bescheides.

3.1.2. Zu den darüber hinaus geltend gemachten Beträgen unter Punkt 1.3. des feststehenden Sachverhaltes:

Im Hinblick auf den Leistungskatalog des ISG hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, daß über den Umfang des § 2 Abs. 1 ISG hinaus keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Schadenersatz bzw. Schmerzengeld, bestehen. Die Entschädigung nach dem Impfschadengesetz folgt nicht den schadenersatzrechtlichen Prinzipien des Zivilrechtes, der genau umschriebene Leistungskatalog des Impfschadengesetzes räumt für kausale Schädigungen mit Dauerfolgen keine "Globalentschädigung" ein (VwGH 23.02.1994, 93/09/0063 mit Verweis auf VwGH 08.09.1987, 87/09/0144).

Ob eine in Anspruch genommene Behandlung oder verwendete Arzneimittel zur Heilung oder Besserung einer impfbedingten Gesundheitsschädigung beizutragen vermögen, kann nur nach objektiven Kriterien auf Basis medizinischen Fachwissens beurteilt werden und setzt im Hinlick auf die eingangs näher bezeichnete höchstgerichtliche Rechtsprechung die Beiziehung medizinisch-sachverständiger Expertise voraus. Die bloß subjektiv wahrgenommene Verbesserung des psychischen oder physischen Allgemeinzustandes reicht zur Auslösung des impfschadenrechtlichen Entschädigungsregimes nicht hin, vielmehr bedarf es der medizinisch-wissenschaftlichen Unterfütterung konkreter Behandlungsmaßnahmen mit Bezug zur konkret feststehenden Schädigung. Hinsichtlich der geltend gemachten, betraglich bezifferten und unter Punkt 1.3. der getroffenen Feststellungen gelisteten Rechnungsposten liegt ein medizinisch-wissenschaftlicher Konnex zur gegenständlichen Gesundheitsschädigung in diesem Sinne nicht vor und ist ein Beitrag zur Heilung oder Besserung des gegebenen Impfschadens aus medizinischer Sicht nicht anzunehmen (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.). Damit fehlt es an den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit a ISG und ist der Beschwerde insoweit der Erfolg zu versagen.

Mit Bezug zur in Rechnung stehenden Untersuchung am 28.09.2021 erkennt die Beschwerdeführerin einen Konnex zur angeschuldigten Impfung demgegenüber - bei impliziter Einräumung eines mangelnden Heilungs- oder Besserungsbeitrages - insofern, als die geltend gemachten Kosten ohne die Impfung nicht angefallen wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Entschädigungsleistungen des § 2 Abs. 1 lit. a ISG ausschließlich unter Anknüpfung an eine kausal verursachte Gesundheitsschädigung bestehen können, die durchgeführte Untersuchung nicht mit der impfbedingt eingetretenen Myokarditis in Zusammenhang steht, neben der vorliegenden Schädigung keine weiteren kausalen Impfschäden festgestellt wurden und bloße Impfreaktionen bereits nach den allgemeinen gesetzlichen Zuerkennungsvoraussetzungen nicht entschädigungsfähig sind. Das ISG schafft demgemäß keine Ersatzpflicht in Ansehung jedweder Kosten, welche unter fiktiver Annahme des Unterbleibens der angeschuldigten Impfung nicht entstanden wären, sondern eben nur für solche Aufwendungen, welche einen bedingenden Bezug zum anerkannten Impfschaden aufweisen. Ähnlich verhält es sich mit den geltend gemachten Kosten eines Covid-Testes sowie jenen für den durchgeführten Nachweis agonistischer Antikörper, welchen die Beschwerdeführerin zur Beweisführung im Verfahren nach dem ISG bzw. zur allfälligen Abgrenzung weiterer Schädigungen als erforderlich erachtet. Wiederum ist auf das taxativ ausgestaltete Entschädigungsregime des ISG zu verweisen, welches Leistungen ausschließlich in Ansehung konkret als kausal anerkannter Gesundheitsschädigungen und nur für den Fall einer Heilungs- oder Besserungszuordnung vorsieht. Für den Ersatz finanzieller Aufwendungen zur grundlegenden Abklärung etwaiger Gesundheitsschädigungen sowie zu deren Nachweis im Vorfeld eines impfschadenrechtlichen Verfahrens fehlt es den gesetzlichen Bestimmungen an entsprechenden Vorkehrungen und einer Entschädigung damit die gesetzliche Grundlage.

Der Vollständigkeit halber ist schließlich der Einwand im Zusammenhang mit den durchgeführten Ozonhochdosistherapien in den blick zu nehmen, bei welchen die Beschwerdeführerin eine Erstattungspflicht aufgrund des kausal eingetretenen Leistungseinbruches in Zusammenschau mit der subjektiv wahrgenommenen leistungsfördernden Wirkung in Rede stehender Behandlungen erkennt. Ein medizinisch zuordenbarer Beitrag zur Heilung oder Besserung des gegebenen Impfschadens ist dem feststehenden Sachverhalt auf Basis des erhobenen Sachverständigenbeweises jedoch nicht zu entnehmen und hat auch die Beschwerdeführerin sowohl eine fehlende medizinische Indikation als auch eine rechtliche Grauzone im Zusammenhang mit der Therapie durchscheinen lassen (vgl. bereits die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.4.). In Ansehung der unter Punkt 1.3. der getroffenen Feststellungen gelisteten Behandlungsmaßnahmen fehlt es damit an den grundsätzlichen Entschädigungsvoraussetzungen auf Basis des taxativen Leistungskataloges nach § 2 Abs. 1 lit. a und b ISG und hat ein Kostenersatz insoweit zu unterbleiben.

3.2. Beweisantrag und weiterer Ermittlungsbedarf:

Die Beschwerdeführerin beantragt eine weitere Beweisaufnahme in Gestalt der Einholung einer medizinischen Stellungnahme bzw. einer gerichtlichen Einvernahme des behandelnden Arztes, welcher für die Durchführung der Ozonhochdosistherapie verantwortlich zeichnete. Zum einen ist hierzu auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter den Punkten 2.2. ff zu verweisen, mit welchen der erkennende Senat sowohl die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des zentralen Gutachtens als auch die fachliche Eignung der befassten Sachverständigen herausstellt. Zur Beurteilung der geltend gemachten Behandlungsmaßnahmen konnte auf jeweils einwandfrei dokumentierte Behandlungsnachweise zurückgegriffen werden, die medizinisch-internistische Sachverständige hat diese im Einzelnen in Richtung allenfalls bestehender Zusammenhänge mit der anerkannten Gesundheitsschädigung abgeklopft. Sämtliche beweisbedürftigen Tatsachen sind belastbar gutachterlich abgesichert und einschlägig medizinisch objektiviert, klärungsbedürftige Aspekte sind nicht verblieben und ist die Angelegenheit vor diesem Hintergrund entscheidungsreif.

Zum anderen reicht das allgemein gehaltene, auf Erkundungsebene angesiedelte Begehren in Richtung weiterer medizinischer Erhebungen im Hinblick auf die Anforderungen eines gesetzmäßigen Beweisantrages nicht hin. Die medizinisch-wissenschaftlichen Schlussfolgerungen betreffend die Wirkung in Anspruch genommener Behandlungen als heilend oder bessernd und damit deren medizinische Indikation hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen, einen konkreten Beweisbedarf hat sie nicht aufgezeigt.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).

Ein Verwaltungsgericht hat (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes selbst steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144 mwN).

Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Übernahme von Kosten bestimmter Behandlungen und Arzneimittel nach dem ISG ist die medizinische Fragestellung einer kausalen Zuordenbarkeit zur anerkannten Gesundheitsschädigung insofern, als es sich jeweils um Maßnahmen zur Heilung oder Besserung derselben handeln muss. Dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln wurde im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises Rechnung getragen und auf diesem Wege eine Erweiterung der erstattungsfähigen Kostenposten erzielt. Die ermittelten Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens wurden den Verfahrensparteien gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des gerichtlich veranlassten Parteiengehörs sind die Parteien den gutachterlichen Einschätzungen nicht substantiiert entgegengetreten und liegen Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen nicht vor. Ausschlaggebend für die Rechtsanwendung ist auf Tatsachenebene, ob die in Ansatz stehenden Rechnungsbeträge Behandlungen entstammen, welche der Heilung oder Besserung des eingetretenen und anerkannten Impfschadens dienlich waren. Die Beschwerdeführerin hat ein die getroffenen Feststellungen oder die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen erschütterndes Vorbringen in diesem Sinne nicht erstattet, vielmehr hat sie die Erweiterung des Erstattungsbetrages ausdrücklich wohlwollend zur Kenntnis genommen und den größten Teil der gutachterlich abgelehnten Rechnungsbeträge unerwähnt gelassen. Hinsichtlich der Kosten einer unspezifischen Abklärung einer Impfreaktion, den Aufwendungen für eine durchgeführte Covid- bzw. Antikörpertestung und der Ozonhochdosistherapie hat sie die gutachterlichen Einschätzungen, welche einen medizinischen Beitrag zur Heilung oder Besserung der anerkannten Myokarditis in Abrede stellen, nicht in Zweifel gezogen. Dass in Rede stehende Maßnahmen eine medizinische Indikation aufgewiesen hätten bzw. aus medizinischer Sicht zur Heilung oder Besserung erforderlich gewesen wären, hat sie nicht behauptet, zumal nicht auf selber fachlicher Ebene. Hinsichtlich erstgenannter Maßnahmen stützt sie sich pauschal auf eine Rückführbarkeit zur angeschuldigten Impfung und releviert damit lediglich die klar zu negierende Rechtsfrage einer allfälligen Erstattungsfähigkeit finanzieller Aufwendungen zur Schadensfeststellung und von Behandlungskosten abseits des anerkannten Impfschadens (vg. Hierzu unter Punkt 3.1.2.). In letztgenanntem Fall beruft sie sich auf eine Leistungssteigerung durch die in Anspruch genommenen Therapien bei gleichzeitiger Einräumung rechtlicher Unschärfen und medizinisch mangelhafter Indikation (u.a. „…Durch diese Therapie (wenn auch medizinisch nicht indiziert) steigerte sich meine Leistungsfähigkeit nach jeder Behandlung“). Eine substantiierte Bestreitung der maßgebenden medizinischen Vorfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. a ISG ist hieraus nicht zu gewinnen, die Entschädigungsleistungen der zitierten Bestimmung erfordert im Hinblick auf § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 HVG die medizinische Anerkennung als Heilung oder Besserung des Leidens und reicht eine allenfalls medizinisch nicht anerkennungsfähige, jedoch subjektiv wahrgenommene Leistungs- oder Wohlbefindenssteigerung zur impfschadenrechtlichen Erstattungsfähigkeit nicht hin (vgl. bereits unter Punkt 3.1.2.). Das in diesem Sinne erstattete sachverhaltsbezogene Vorbringen läuft damit ins Leere und bewirkt – mangels rechtlicher Relevanz zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – keine Implikation zur Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Zum anderen wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen nicht in Einklang stünden. Die vorgelegten Beweismittel werden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und erachtet der erkennende Senat das im Rahmen des Sachverständigenbeweises erstattete medizinische Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig.

Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144; zu den verfassungsgesetzlichen Implikationen vgl. etwa VfGH E 1873/2020; VfGH 09.06.2017, E 1162/2017).

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der bestehenden Gesundheitsschädigung und die festgestellte medizinische Anerkennung in Richtung der Heilung oder Besserung des Leidens, es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine jeweils in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.