W167 2281921-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über die Beschwerden von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Erstbefragungen erfolgte am XXXX . BF gab als Fluchtgrund an: „Ich bin nach Europa gekommen und möchte eine sichere Zukunft und arbeiten. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Als Rückkehrbefürchtung gab BF an: „Ich habe Angst vor der Zukunft.”
3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) gab BF befragt zu seinen Asyl- und Fluchtgründen zusammengefasst im Wesentlichen an, die Kurden hätten ihn in XXXX aufgehalten um ihn zu rekrutieren, an diesem Tag sei er geflüchtet und in die Türkei gegangen. Der zweite Grund sei, dass er für die Regierung Militärdienst leisten hätte müssen, Regierungskräfte seien in ihrem Dorf stationiert, würden aber nicht rekrutieren.
4. Mit dem im Einleitungssatz genannten Bescheid wurde der Antrag von BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm wurde allerdings der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
5. Der vertretenen BF erhob gegen Spruchpunkt I des Bescheids Beschwerde und führte insbesondere an, dass er bei seiner Rückkehr den Militärdienst für die Kurden ableisten müsse.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher BF zu den Gründen der Ausreise und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person von BF:
Die belangte Behörde stellte die im Spruch genannte Identität und Staatsangehörigkeit des BF fest.
Der BF ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber:innen an. Die gesprochene Sprache des BF ist Arabisch, er beherrscht die Sprache in Wort und Schrift.
Der BF stammt aus XXXX , im Gouvernement Aleppo, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX lebte.
Die XXXX befand sich im Jahr XXXX unter geteilter Kontrolle des ehemaligen syrischen Assad-Regimes und den kurdischen Milizen.
Seit der militärischen Großoffensive der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich ein Großteil des syrischen Staatsgebiets, abgesehen vom Nordosten des Landes, unter der Kontrolle der Regierung von Ahmed ash-Shara.
XXXX der Stadt XXXX , im Gouvernement Aleppo, befindet sich aktuell unter der Kontrolle der nunmehr in die Regierung von Ahmed ash-Shara integrierten SNA und wird als Herkunftsregion angenommen.
Im Jahr XXXX reiste der BF alleine in die Türkei und lebte und arbeitete dort bis XXXX .
Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der gesunde und arbeitsfähige BF lebt als subsidiärer Schutzberechtigter in Österreich, er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Syrien:
1.2.1. Dem BF drohte und droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer (unterstellten) politischen Gesinnung.
1.2.2. Der BF gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und entfaltete kein politisches Engagement. Der BF hat keine oppositionellen Handlungen gegen das Assad-Regime gesetzt und wurde er vom Assad-Regime auch nicht als oppositionell betrachtet. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses.
Unter dem Assad-Regime bestand ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren, es gab ebenfalls die Möglichkeit zum Reservedienst einberufen zu werden. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad per Befehl im Dezember 2024 aufgelöst und ist inaktiv. Seitens der Regierung von Ahmed ash-Shara erfolgen keine Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst bzw. auch keine Zwangsrekrutierungen.
1.2.3. Der BF hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn glaubhaft ins Blickfeld der Regierung von Ahmed ash-Shara gebracht haben, ihm wird auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
1.2.4. Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien, seines langjährigen Aufenthalts im Ausland und seiner Asylantragstellung in Österreich. Aus den Berichten und angesichts der großen Anzahl von Rückkehrer:innen seit dem Sturz des Assad-Regimes, deren Rückkehr vielfach von UNHCR unterstützt wird, ist nicht ersichtlich, dass jedem Rückkehrer, der lange im Ausland gelebt hat oder im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, von der Regierung von Ahmed ash-Shara eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.
1.2.5. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Syrien:
1.3.1. Zu den aktuellen Machtverhältnissen in Syrien
LIB, Version 12 vom 08.05.2025, Länderspezifische Anmerkungen, Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt.
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden.
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. [Die Verfassung] löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse.
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen. HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt. Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum. Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara'.
Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat.
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten.
Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte.
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft.
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums. Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert. Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht. Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert. Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat
2013 setzten die USA [Ahmed ash-Shara'] auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten.
Die SNA ist offiziell Teil der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und ist dort dem Verteidigungsministerium untergeordnet. Die SNA untersteht de facto der Autorität der Türkei, ebenso wie die SIG, wobei Letztere wiederum weniger mächtig ist als die SNA und von dieser regelmäßig ignoriert und übergangen wird. Obwohl die Präsenz der Türkei ein gewisses Maß an Stabilität in die Region bringt, gilt ihre Kontrollzone in Nordsyrien als die unsicherste und am brutalsten regierte. Das ist auf ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Stellvertretern, ihre Unfähigkeit die Querelen der zahlreichen bewaffneten Gruppierungen untereinander zu überwinden und ihre Toleranz gegenüber Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung zurückzuführen. Laut The Arab Gulf States Institute in Washington hat Ankara die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) durch Unterstützung, Anleitung und andere Mittel der Einflussnahme geformt (einschließlich der entscheidenden Hilfe für HTS bei der Verbesserung ihres Images) und versucht, eine gewisse Kontrolle über sie auszuüben. Nach seinem Sieg in Damaskus verkündete ash-Shara' seine Absicht, strategische Beziehungen zu Ankara aufzubauen. Die Türkei hat ihren Einfluss in Syrien ausgebaut und unterstützt islamistische Gruppen, die sich gegen den iranischen Einfluss richten. Das türkische Verteidigungsministerium hat erklärt, dass Ankara eine militärische Zusammenarbeit mit der neuen syrischen Regierung aufbauen wird. Ankara hat seine Botschaft in Damaskus wiedereröffnet und bereits hochrangige Kontakte mit dem Führer der neuen Regierung, Ahmed ash-Shara', aufgenommen. Im Dezember 2024 wies der türkische Präsident seine Minister an, Mängel und Herausforderungen innerhalb der syrischen Infrastruktur zu analysieren und Lösungen vorzuschlagen, um der neuen syrischen Regierung zu helfen. Im Rahmen dieser Bemühungen besuchten Vertreter des türkischen Energiesektors letzte Woche die syrische Hauptstadt, um einen Bericht über das Stromsystem des Landes zu erstellen, das von häufigen Stromausfällen geplagt wird. Der türkische Energieminister Bayraktar erklärte, sein Land sei bereit, Syrien und den Libanon mit Strom zu versorgen. Ein Team von Regierungsvertretern sei bereits in Syrien, um zu besprechen, wie die Energieprobleme des Landes gelöst werden können.
Eine „Sonderverwaltung“, die möglicherweise aus Mitarbeitern des Damms besteht, wird die Kontrolle über das Gebiet um den Tishrin-Damm übernehmen. Den Mitarbeitern des Damms wurde gestattet, in dem Gebiet zu bleiben, damit das Elektrizitätswerk seinen regulären Betrieb fortsetzen kann. Eine Anti-SDF-Quelle behauptete außerdem, dass sich die SDF nach dem Verlassen des Tishrin-Staudamms und der Qara-Qozak-Brücke auch aus weiteren Ortschaften südlich des Staudamms entlang der Autobahn 4 zurückziehen würde. Syrische Quellen, darunter auch solche, die der Übergangsregierung nahestehen, behaupteten, der Rückzug der SDF sei das Ergebnis einer „vorläufigen Vereinbarung“ zur Schaffung einer entmilitarisierten Zone um häufig umkämpfte Gebiete. Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) zufolge haben die Kämpfe rund um den Tishrin-Staudamm mit Mitte April 2025 aufgehört. Die syrische Regierung und die SDF haben eine Vereinbarung über die Übergabe des strategisch wichtigen Tishrin-Staudamms von der Kontrolle der SDF an Damaskus getroffen. Lokale kurdische Medien und staatliche Medien in Damaskus berichteten über die Vereinbarung, die nach viermonatigen Kämpfen um den Staudamm zwischen der von der Türkei unterstützten SNA und den SDF zustande kam. Der Staudamm liegt am Euphrat und ist ein wichtiger strategischer und infrastruktureller Standort in Zentralsyrien. Er verbindet außerdem Gebiete, die von den SDF kontrolliert werden, mit jenen der SNA und den neuen Regierungstruppen Syriens. Der Direktor von SOHR gibt an, dass es eine gemeinsame Verwaltung zwischen der syrischen Regierung und der mehrheitlich kurdischen Selbstverwaltung geben wird. In Aleppo begannen Regierungstruppen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus dem wichtigsten kurdischen Viertel der Stadt zurückzuziehen. Eine Quelle aus Nordsyrien berichtete, dass der Tishrin-Damm am 15.4.2025 bereits unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. Die SDF hätten sich bereits aus Aleppo zurückgezogen, aber noch keine Verhandlungen mit der Übergangsregierung über die territoriale Neuaufteilung in den mehrheitlich arabischen Provinzen ar-Raqqa und Deir ez-Zour aufgenommen.
EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025 [EUAA July 2025], 1.6. International sanctions, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen:
In den letzten Monaten wurden Sanktionen gegen Syrien gelockert bzw. teilweise aufgehoben. So hat Großbritannien im April 2025 die Sanktionen gegen Syrien in wichtigen Bereichen gelockert. Im Mai 2025 kündigte der US-Präsident an, die Wirtschaftssanktionen aufzuheben. Die USA hoben mehrere Sanktionen auf und setzten eine Reihe von Sanktionen, die 2019 im Rahmen des Caesar Act verhängt worden waren, für sechs Monate aus. Im Mai 2025 beschloss die EU die verbleibenden Wirtschaftssanktionen gegen Syrien mit wenigen Ausnahmen aufzuheben.
EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025,1.5. Implementation of Islamic rules, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen:
Die aktuelle Verfassungserklärung sieht vor, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft die primäre Quelle der Gesetzgebung ist, wohingegen die bisherige Verfassung das islamische Recht als eine der Hauptquellen der Gesetzgebung ansah. Der neue Fatwa-Rat, ein 14-köpfiges Gremium aus sunnitischen Mitgliedern, von denen nur wenige direkt mit HTS verbunden sind und viele loseere Verbindungen und vielfältigere religiöse Ausrichtungen haben, wird von Großmufti Osama Rifai geleitet, der in der Vergangenheit ein lautstarker Kritiker von HTS war. Der Fatwa-Rat hat zu beurteilen, ob die Gesetzgebung mit dem islamischen Recht vereinbar ist. Es wird vermutet, dass die HTS sich mehr darauf konzentriert, radikale Dissidenten in Schach zu halten und den religiösen Diskurs zu steuern, als eine strenge salafistische Doktrin durchzusetzen.
Im Jänner 2025 wurde berichtet, dass islamische Lehren zur Ausbildung von Polizei genutzt wird, um den Rekruten ein Gefühl für Moral zu vermitteln, wobei dies nicht auf die allgemeine Bevölkerung übertragen werden soll.
Es wird berichtet, dass das zuständige Ministerium während des Ramadams die Schließung von Restaurants, Cafés und Straßenverkäufern von Lebensmitteln während der Tagesstunden angeordnet habe. Auch soll – ohne offizielle Anordnung der Regierung - das öffentliche Essen oder Trinken mit bis zu drei Monaten Gefängnis bestraft worden sein und Behörden sollen Personen insbesondere in der Stadt Hama wegen des Vorwurfs des öffentlichen Fastenbrechens festgenommen haben. Die Angaben konnten allerdings verifiziert werden.
Zwar wurden keine neuen Gesetze erlassen, die das gesellschaftliche Leben formal einschränken, es wurde aber über Versuche von Einzelpersonen berichtet, islamische Normen in der Praxis durchzusetzen. So wurden beispielsweise in Damaskus Flugblätter verteilt, die Frauen zum Tragen eines Vollschleiers aufriefen, und Prediger warben in christlichen Vierteln der Hauptstadt für den Islam.
Seit Juni 2025 schreibt eine Richtlinie der Regierung Frauen vor, Ganzkörperbadebekleidung an öffentlichen Stränden und Schwimmbädern zu tragen und Männern das Tragen eines Oberteils wenn sie nicht schwimmen und außerhalb ausgewiesener Badebereiche. Private Strände und Touristeneinrichtungen sind davon ausgenommen. Rechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtline sind nicht vorgesehen.
Einige lokale Beamte sollen eigenständig Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen und beruflichen Raum eingeführt haben (u.a. Trennung nach Geschlechtern in Bussen, Krankenhäusern und Gerichten), diese wurden jedoch oft nach öffentlichen Reaktionen wieder zurückgenommen.
Anfang Mai 2025 gab es zwei gewalttätige Angriffe auf Nachtclubs in und um Damaskus. Die steigende Zahl der Angriffe auf Unterhaltungslokale für Männer und Frauen, die Alkohol ausschenken, lässt die Bevölkerung einen wachsenden Einfluss islamistischer bewaffneter Gruppen befürchten. An der Skepsis änderte auch die Bekanntgabe der Behörden von Verhaftungen nach den Angriffen nichts.
1.3.2. Zum staatlichen Wehrdienst
LIB Version 12, Vergleichende Länderkundliche Analyse 4.1.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde. Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte.
Offizielle Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich die Situation in Bezug auf die Wehrpflicht verbessern wird. Derzeit sind keine Fälle von (Zwangs-)rekrutierungen bekannt.
LIB Version 12, Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt.
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll.
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung.
Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit.
EUAA July 2025, 1.3. Security institutions, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen
Laut Angabe des syrischen Militärs Anfang Juni 2025 hat das Verteidigungsministerium bereits 100 000 der geplanten 200 000 freiwilligen Soldaten für die neue syrische Armee rekrutiert. Die neue Armee besteht Berichten zufolge hauptsächlich aus Mitgliedern der HTS und anderer verbündeter bewaffneter Gruppierungen bestehen und nicht aus Wehrpflichtigen ohne militärische Erfahrung.
Reformen des Militärs sind geplant bzw. werden laufend umgesetzt, wie beispielsweise die Integration von bewaffneten Gruppierungen in die neue syrische Armee.
EUAA July 2025, 4. Returnees from abroad, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen in Bezug auf Militärdienst
Die Übergangsregierung hat bekannt gegeben, dass Personen, die wegen des Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Für den Militärdienst ausgestellte Haftbefehle des Assad-Regimes werden nicht vollstreckt.
1.3.3. Zur (unterstellten) oppositionellen Gesinnung
LIB Version 12, Vergleichende Länderkundliche Analyse 4.2., Auszüge
Kämpfer befreiten Gefangene aus den Gefängnissen in den Städten, die sie während ihrer Offensive eingenommen haben, darunter auch das berüchtigte Sednaya-Gefängnis in Damaskus. In den vergangenen 13 Jahren, nach dem gescheiterten Aufstand der Rebellen und dem anschließenden Bürgerkrieg, nutzte al-Assad die langen Arme des Apparats der Sicherheitskräfte wie nie zuvor, um jede noch so kleine Andeutung von Dissens auszumerzen.
Am 6.1.2025 endete eine fünftägige Razzia in Homs gegen Kriegsverbrecher und flüchtige Straftäter. Es soll sich vor allem um Überbleibsel des Regimes und seiner Unterstützer handeln, die sich geweigert haben, ihre Waffen in Homs in einem der „Settlement Center“ abzugeben. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Meschenrechte zufolge sollen 150 Menschen in der Stadt Homs und etwa 500 im Umland verhaftet worden sein. Am 12.1.2025 sollen einige der Gefangenen wieder freigelassen worden sein. Es soll sich dabei um 360 ehemalige Offiziere und Angehörige der Armee des Regimes gehandelt haben. Ein Korrespondent von Al Arabiya News erklärte, dass sie freigelassen wurden, nachdem sie untersucht wurden und sich herausstellte, dass sie nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt waren. Auch in anderen Gebieten kam es zu Sicherheitskampagnen der neuen syrischen Behörden, die mehrere Personen verhafteten, denen sie Verbindungen zum gestürzten Regime unterstellen. Ein Syrien-Beobachter sagte, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, am 10.1.2025 einen örtlichen Beamten öffentlich hingerichtet haben, weil sie ihn beschuldigten, ein Informant des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad gewesen zu sein.
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad am 8.12.2024 kam es in Syrien zu wiederholten willkürlichen Tötungen und Feldhinrichtungen, insbesondere in den Provinzen Hama, Homs, Latakia und Tartus. Dabei kamen bei 60 Morden bis zum 3.1.2025 112 Menschen ums Leben, darunter Frauen und Kinder.
Eine Verfolgung aufgrund von kritischen Äußerungen gegenüber dem al-Assad-Regime ist nicht mehr gegeben. Unter dem ehemaligen Regime aufgrund ihrer oppositionellen Einstellung zur Regierung, der al-Assad-Familie o.Ä. verhaftete Personen wurden aus den Gefängnissen befreit.
Diejenigen, die das al-Assad-Regime unterstützt haben, werden verfolgt und zur Rechenschaft gezogen, Berichten zufolge sogar bis zur Hinrichtung. Die vorhandenen Informationen reichen nicht aus, um eine Aussage zu treffen, ob es sich bei den Verhafteten bzw. bestraften Personen ausschließlich um Kriegsverbrecher handelt oder nicht.
Daneben dürfte es zu Racheaktionen durch Einzelpersonen/ bewaffnete Gruppierungen kommen, die von den zuständigen Sicherheitskräften derzeit nicht verhindert werden können.
Gebieten nach wie vor eingeschränkt sei.
1.3.4. Zur Situation von Rückkehrenden:
LIB Version 12, Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen. Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe.
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million. Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt.
UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner. Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen.
Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen.
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten.
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind.
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen. Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen. Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen. Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind.
Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert.
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel.
Rückkehrer nach Aufnahmeland - Türkei
Die Türkei beherbergt fast 3,3 Millionen syrische Flüchtlinge. Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen.
Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer [aus der Türkei nach dem Sturz des Assad-Regimes], nämlich alleinreisende Männer. Die meisten Stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie nachziehen würde.
Zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 sind 52.622 Syrer aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Die Mehrheit davon, 41.000 Personen, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende.
UNHCR wiederum verzeichnet v.a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind.
EUAA July 2025, 4. Returnees from abroad, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen
Die Einreise nach Syrien ist aktuell mit einem gültigen (auch vorläufigen) syrischen Reisepass oder eine syrischen ID-Card (Personalausweis) oder bei Eintragung in den syrischen Melderegistern nach Überprüfung der Identität an den Grenzkontrollstellen möglich, Kinder müssen eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. UNHCR bietet über seine Partner diesbezüglich kostenlose Rechtsunterstützung an. Aussagen von Rückkeher:innen deuten darauf hin, dass die Interaktion mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich war. Misshandlungen oder gezielte Übergriffe auf Rückkehrer:innen aus dem Ausland wurden nicht dokumentiert. Nach den aktuellen Kenntnissen überprüft die Übergangsregierung auch die früheren Aktivitäten syrischer Rückkehrer:innen im europäischen oder sonstigen Ausland nicht.
Etwa 8 Millionen Syrer:innen standen auf den Fahndungslisten der Assad-Regierung. Befragte Rückkehrer:innen geben an, dass Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, grundsätzlich nichts zu befürchten haben. Die Übergangsregierung hat alle Haftbefehle wegen politischer Gründe der Assad-Regierung aufgehoben, jedoch diejenigen im Zusammenhang mit Strafsachen beibehalten. Die Übergangsregierung hat bekannt gegeben, dass Personen, die wegen des Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Für den Militärdienst ausgestellte Haftbefehle des Assad-Regimes werden nicht vollstreckt.
UNHCR schätzt, dass zwischen 08.12.2024 und 12.06.2025 ca. 577.266 Syrer:innen aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, wobei die Provinzen Aleppo, Damaskus, Damaskus-Land und Idlib die Hauptzielorte waren. Dabei handelt es sich nach den Angaben von UNHCR bei den Rückkehrer:innen aus der Türkei überwiegend um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, inklusive Frauen, von Frauen geführte Haushalte, aber auch Kinder und ältere Menschen. Rückkehrer:innen aus Jordanien waren hauptsächlich Frauen und Mädchen, gefolgt von Kindern und Männern im wehrfähigen Alter (18-40 Jahre). IOM berichtet, dass ca. 78% der Rückkehrer:innen aus dem Ausland in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren. Es ist unklar, ob alle Rückkehrer:innen dauerhaft in Syrien bleiben werden. Rückkehrer:innen nennen die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen, Arbeitslosigkeit und den eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen als die größten Herausforderungen bzw. geben folgende sechs Haupthindernisse für eine nachhaltige Rückkehran: zerstörte Infrastruktur und fehlende Dienstleistungen, unterbrochene Bildung, wirtschaftlicher Zusammenbruch und unsichere Lebensgrundlagen, Probleme mit Wohnraum, Land und Eigentum; Sicherheit und Bedenken hinsichtlich des sozialen Zusammenhalts. Erste Spannungen zwischen Rückkehrer:innen und den Gemeinschaften vor Ort sind hauptsächlich auf vermeintliche politische oder religiöse Zugehörigkeiten zurückzuführen und beruhen oft auf Gegenseitigkeit, hierzu wurden Fälle von Mobbing in Schulen angeführt. Bedenken hinsichtlich von Spannungen in den Gemeinschaften variieren je nach Regionen, die größten Bedenken betrafen die Provinzen Hasaka und Tartous, wohingegen die Mehrheit der Befragten in Damaskus, Dar’a und Aleppo keine derartigen Bedenken hatten.
Zwischen 08.12.2024 und 31.05.2025 hat UNHCR die Ankunft von 106.290 Syrer:innen im Libanon registriert.
1.3.5. Zur Situation von Minderheiten
LIB Version 12, Vergleichende Länderkundliche Analyse 1.1. und 2.1.
Vertreter der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) haben versprochen, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien zu schützen.
Ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, zu der er auch die SDF zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Ash-Shara' erklärte, dass die Kurden nicht unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in die neue Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Sie sollen keine individuellen oder unabhängigen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten. Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser ab und demütigten Kurden.
Derzeit zeichnen sich keine Veränderungen für Personen aufgrund ihrer ethnischen Minderheit ab. Im Nordwesten sind kurdische Syrer weiterhin von durch die Türkei unterstützten Gruppierungen Missbräuchen unterworfen.
Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm die HTS Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. Ash-Shara' wiederholt beständig, dass er die Minderheiten und die Rechte aller Syrer achten werde. Noch zu Beginn der Offensive auf Aleppo gab er „Empfehlungen an seine Soldaten“ heraus. Seit der Machtergreifung hat die neue Führung Syriens wiederholt versucht, den Minderheiten zu versichern, dass ihnen kein Leid zugefügt wird, obwohl einige Einzelfälle Proteste ausgelöst haben.
Es liegen noch keine ausreichenden Informationen vor. Einzelne Vorfälle deuten auf eine mögliche Verschlechterung der Situation für Angehörige bestimmter Minderheiten, wie Alawiten oder Christen aufgrund von Racheaktionen/ Gewalt durch bewaffnete Einzelpersonen/ Gruppierungen hin. Die neue Regierung reagiert mit Festnahmen und Zugeständnissen, dennoch bleibt abzuwarten, wie es ihr gelingt, die Minderheiten zu schützen.
LIB Version 12, Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge
Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden. Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos. Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln.
Laut Beobachtern hat Iran nach dem Sturz des Regimes eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt. Auch Enab Baladi berichtet von irreführenden Videos, die in sozialen Medien verbreitet werden, um Zwietracht zu säen und die Sicherheitslage zu gefährden.
2. Beweiswürdigung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 obliegt es an den BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die BF konnten keine unbedenklichen Belege für ihr (Flucht-)Vorbringen beibringen. Besondere Bedeutung kommt daher ihrem Vorbringen zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt den BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände ihrer Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445)
Zu 1.1. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen Angaben sowie dem im Original vorgelegten syrischen Personalausweis, dessen Unbedenklichkeit von der zuständigen Landespolizeidirektion bestätigt wurde (VwAkt, Schreiben vom XXXX ).
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des BF während des gesamten Verfahrens und wurden bereits vom BFA so festgestellt (Bescheid BFA S. 4).
Die Feststellung aus welchem Ort und welcher Region der BF stammt, basiert auf den gleichbleibenden Angaben des BF im gesamten Verfahren (Einvernahme BFA S. 3 im Bescheid wiedergeben S. 5; Beschwerde S. 3; Verhandlungsprotokoll OZ 8 S. 11). Da er dort geboren und aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX lebte, war dieser Ort sowie die Umgebung im Gouvernement Aleppo, als Herkunftsregion anzunehmen.
Die Feststellungen zum Machtwechsel beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS, Version 12, vom 08.05.2025 sowie auf den Online-Karten von Syrialive und Cartercenter (siehe dazu auch unten zu 1.3.).
Zu den Machtverhältnissen in der angegebenen Heimatregion ist zunächst anzumerken, dass die Online-Karte von Syrialive zeigt, dass sich das Gebiet unter der Kontrolle der Regierung von Ahmed ash-Shara befindet, während die interaktiv verfügbare historische Karte Cartercenter betreffend den Heimatort die Kategorie “operation dawn of freedom” anzeigt. In Zusammenschau mit den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS, Version 12, vom 08.05.2025, aus welchen sich ergibt, dass sich die SNA in die Regierung von Ahmed ash-Shara integriert hat, war daher festzustellen, dass sich das Herkunftsgebiet unter Kontrolle der in die Regierung von Ahmed ash-Shara integrierten SNA befindet.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt außerhalb von Syrien gehen aus den Aussagen des BF vor dem BFA hervor (Einvernahme BFA S. 4 wiedergegeben im Bescheid S. 5; Verhandlungsprotokoll OZ 8 S. 4 und 5).
Die Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben im Verfahren (zuletzt in der Verhandlung), seine Arbeitsfähigkeit da sich der BF im erwerbsfähigen Alter befindet und jedenfalls im Ausland jahrelange Berufserfahrung aufweist, die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Einblick in das Strafregister, das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF durch den in diesem Punkt nicht angefochtenen Bescheid zuerkannt.
Zu 1.2. Zum Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Syrien:
Wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machten konnte. Auch die Rückkehrbefürchtungen des BF im Hinblick auf die geänderten Machtverhältnisse haben keine wohlbegründete Frucht des BF vor Verfolgung aufgezeigt.
Bei der Einreise in Österreich gab der BF hinsichtlich seines Grundes der Ausreise zunächst an, dass er nach Europa gekommen sei und eine sichere Zukunft und arbeiten wolle. Als Rückkehrbefürchtung gab er Zukunftsängste an (Erstbefragung S. 6 wiedergegeben im Bescheid S. 2).
Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab der BF zum ehemaligen Assad-Regime an, dass die Regierungskräfte seit XXXX in seinem Heimatdorf stationiert gewesen seien. Es sei zu keinen Problemen gekommen, diese seien nur dort gewesen, hätten aber nichts gemacht, sie hätten nicht rekrutiert. Er habe deswegen auch keinen Einberufungsbefehl erhalten (Einvernahme BFA S. 5 wiedergegeben im Bescheid S. 6).
In der mündlichen Verhandlung vor Umbruch gab der BF hingegen bezüglich des ehemaligen Assad-Regimes an, dass er zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen werde. Er wolle jedoch nicht an diesen militärischen Auseinandersetzungen und verbrecherischen Straftaten teilnehmen (Verhandlungsprotokoll vom OZ 8 S. 6).
Aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS, Version 12, vom 08.05.2025, ergibt sich, dass vor Dezember 2024, sohin vor der Machtübernahme, für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes in der syrischen Armee des ehemaligen syrischen Assad-Regimes gesetzlich verpflichtend war. Die Syrische Arabische Armee wurde jedoch noch von al-Assad per Befehl im Dezember 2024 aufgelöst und ist inaktiv. Seitens der Regierung von Ahmed ash-Shara erfolgen keine Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst bzw. auch keine Zwangsrekrutierungen.
Der Machtverlust und der Verlust der territorialen Kontrolle über beinahe sämtliche ehemals regimekontrollierte Gebiete bedingt, dass es dem ehemaligen Assad-Regime nicht mehr möglich ist Wehrdienstpflichtige zu rekrutieren oder die Verfolgung von Regimegegnern zu betreiben. Bezogen auf den Fall des BF bedeutet dies, dass er seitens des ehemaligen syrischen Assad-Regimes keine Verfolgung aufgrund einer allfälligen seinerzeitigen Wehrdienstverweigerung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland oder eine zwangsweise Rekrutierung in die syrische Armee des ehemaligen Assad-Regimes zu fürchten hat.
Den aktuellen Berichten ist weder zu entnehmen, dass die neuen Machthaber einen verpflichtenden Wehrdienst durchsetzen, noch dass diese Zwangsrekrutierungen durchführen.
In der mündlichen Verhandlung nach dem Umbruch brachte der BF vor, dass die Sicherheitslage in Syrien sehr labil sei. In XXXX sei es sehr unsicher. Es würden sich dort unterschiedliche bewaffnete Gruppen befinden. Vor zweieinhalb Monaten sei sein XXXX Sohn entführt worden und man habe für seine Freilassung XXXX an Lösegeld verlangt. Sie hätten anfangs nicht gewusst, wer ihn entführt habe. Sein Cousin und sein Vater hätten bei der Sicherheitsbehörde in XXXX keine Auskunft bekommen und seien nach XXXX , wo sie die Sicherheitsbehörden informiert hätten. Diese hätten ermittelt, was jedoch nichts gebracht habe. Sein Cousin habe herausgefunden, dass die Entführung des Sohnes des BF mit den Sicherheitsbehörden zu tun habe und habe deshalb eine bewaffnete Auseinandersetzung mit diesen gehabt, wobei sein Cousin jemanden von der Sicherheitsbehörde erschossen habe. Dies sei XXXX nach der Entführung seines Sohnes passiert. Sie hätten das Haus seines Cousins niedergebrannt und würden nun auch seine Familie bedrohen. Deshalb habe sein Cousin mit seiner Familie flüchten müssen und habe der BF auch mit seiner Familie vereinbart, dass sein Vater, seine Frau und seine Kinder sowie sein kleiner Bruder nach XXXX flüchten sollten, um dann in den XXXX einzureisen. Der BF fürchte bei einer Rückkehr, dass sie ihn entweder umbringen würden oder er jemanden erschießen müsse, um sich zu schützen. Seiner Familie gehe es sehr schlecht (Verhandlungsprotokoll OZ 14 S. 4).
Auf Nachfrage, zu wem die Sicherheitsbehörden gehören würden, antwortete der BF, dass diese zur HTS gehören würden, sie seien eine Bande, die keine Gesetze anwende, vor allem in der Nähe des Euphrat. Sie gehören zwar zur neuen Regierung, es gäbe aber mehrere Truppen und Gruppierungen, die alle keine Gesetze anwenden würden. Das Lösegeld sei an die Entführer bezahlt worden, welche sich XXXX (phonetisch) nennen würden. Diese Gruppe sei schon mit der Regierung, aber sie würden keine Gesetze anwenden, sie würden machen, was sie wollen (Verhandlungsprotokoll OZ 14 S. 5).
Trotz der Vorfälle seien seine Frau mit den Kindern, seine Eltern und sein jüngerer Bruder nach XXXX gegangen. Der BF versuchte dies damit zu erklären, dass sie an einem unbekannten Platz seien und die kommenden Tage so rasch wie möglich in den XXXX reisen würden. Es gäbe mehrere Truppen, die sich noch nicht der neuen Regierung angeschlossen hätten (Verhandlungsprotokoll OZ 14 S. 5 und 6).
Dieses Vorbringen des BF erweist sich insgesamt als nicht glaubhaft. Zwar schilderte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sein Sohn sei von einer bewaffneten Gruppierung entführt worden und es habe in weiterer Folge eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen seinem Cousin und den Sicherheitsbehörden gegeben, bei der ein Angehöriger der Sicherheitsbehörden getötet worden sei. Die diesbezüglichen Angaben des BF bleiben jedoch vage, widersprüchlich und in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft.
So konnte der BF weder konkrete Angaben zu den näheren Umständen der angeblichen Entführung noch zu den beteiligten Personen oder zum Ablauf der Lösegeldforderung machen. Der BF beschränkte sich auf allgemeine und oberflächliche Aussagen, die keinerlei nachvollziehbare Details enthielten, welche Rückschlüsse auf tatsächliche Erlebnisse zuließen. Besonders widersprüchlich erscheint das Vorbringen des BF im Hinblick darauf, dass er angab, seine Familie – trotz der behaupteten Bedrohung durch Sicherheitskräfte – nach XXXX geschickt zu haben, eine Region, die ebenfalls unter der Kontrolle der aktuellen Regierung steht. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich seine Angehörigen nach einem derart gravierenden Vorfall, der angeblich zu einer gezielten Verfolgung durch Sicherheitsbehörden geführt haben soll, in einem von eben diesen Behörden kontrollierten Gebiet ( XXXX ) aufhalten könnten, ohne dort festgenommen oder behelligt zu werden. Die vom BF hierzu gegebene Erklärung, die Familie halte sich an einem „unbekannten Ort“ auf und plane, „bald in den XXXX zu flüchten“, vermag diese Unstimmigkeit nicht aufzulösen, sondern verstärkt vielmehr den Eindruck, dass der BF versucht, durch unkonkrete Angaben Widersprüche zu kaschieren.
Hinzu kommt, dass der BF die Sicherheitsbehörden in XXXX zunächst der Gruppierung „HTS“ zuordnete, sodann aber ausführte, diese gehörten „zwar zur neuen Regierung“, würden jedoch „keine Gesetze anwenden“. Diese widersprüchlichen und inhaltlich wenig nachvollziehbaren Aussagen lassen erkennen, dass der BF kein konsistentes Bild der von ihm behaupteten Bedrohungslage vermitteln konnte.
Ein weiteres gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens ergibt sich aus dem Umstand, dass XXXX weder von einer derartigen Entführung, noch der Ermordung einer Person durch einen Cousin oder einer Bedrohung der Familie bzw. deren Weggang aus dem Herkunftsort berichtet hat (vgl. XXXX dies auch nicht als Rückkehrbefürchtung. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der BF in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass sein Bruder über die geplante Ausreise der Familienangehörigen Bescheid wisse (Verhandlungsprotokoll OZ 14 S. 6).
Da es sich bei den im Vorbringen des BF genannten Personen (Eltern, Cousin, jüngerer Bruder) auch um enge Angehörige seines Bruders handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass ein derart einschneidendes Ereignis – insbesondere die behauptete Entführung des Neffen und die Tötung eines Sicherheitsbeamten durch den Cousin – auch im Verfahren des Bruders thematisiert worden wäre. Dass dies nicht der Fall war, spricht klar gegen die Richtigkeit der Angaben des BF und lässt vielmehr den Schluss zu, dass das Vorbringen im Nachhinein konstruiert wurde, um die Asylrelevanz seines Begehrens zu untermauern. Zwar sind Entführungen und Lösegelderpressungen in Syrien möglich, der konkret geschilderte Vorfall, insbesondere auch im Hinblick auf die Angaben zur Gewaltausübung eines Cousins des BF waren wie oben ausgeführt nicht glaubhaft. Insgesamt ist festzuhalten, dass die vom BF geschilderten Ereignisse in sich widersprüchlich, detailarm und mit der allgemeinen Sicherheits- und Informationslage in Syrien nicht in Einklang zu bringen sind. Die vom BF behauptete Gefährdung aufgrund einer allfälligen individuellen Verfolgung ist daher nicht glaubhaft. Vielmehr erscheint das Vorbringen als nachträglich konstruierte Rückehrbefürchtung. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht glaubhaft, dass die Angehörigen des BF aus Syrien ausgereist sind.
Zudem brachte der BF in der mündlichen Verhandlung mehrfach vor, dass es verschiedene Truppen gäben würde, die sich noch nicht der neuen Regierung angeschlossen hätten. Als Beispiel nannte er die Truppen der SNA (Verhandlungsprotokoll OZ 14 S. 5). Außerdem brachte er vor, dass das Gebiet von XXXX von der neuen Regierung kontrolliert werde, jedoch nicht das ganze Gebiet XXXX von der neuen Regierung kontrolliert werde, da es Frontlinien gäbe, die von anderen Truppen kontrolliert werden würden (Verhandlungsprotokoll OZ 14 S. 8).
Dazu ist auszuführen, dass sich – wie bereits oben dargelegt – der Heimatort des BF gemäß Online-Karte von Syrialive unter der Kontrolle der Regierung von Ahmed ash-Shara befindet, die historische Karte Cartercenter die Kategorie “operation dawn of freedom” anzeigt. In Zusammenschau mit den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS, Version 12, vom 08.05.2025, aus welchen sich ergibt, dass die SNA sich in die Regierung von Ahmed ash-Shara integriert hat, ist daher davon auszugehen, dass sich das Herkunftsgebiet unter Kontrolle der in die Regierung von Ahmed ash-Shara integrierten SNA befindet. Dabei wird nicht verkannt, dass die SNA noch immer der Autorität der Türkei untersteht, diesbezügliche Probleme des BF kamen jedoch im gesamten Verfahren nicht hervor und sind auch dahingehend nicht denkbar, da der BF selbst von Syrien aus in die Türkei reiste und dort auch lebte und arbeitete.
Des Weiteren brachte der BF vor dem BFA vor, dass ihn am XXXX aufgehalten hätten, um ihn und andere junge Männer als Soldaten zu rekrutieren. Der BF und andere hätten über eine Mauer klettern und fliehen können. Sie seien schon in der Anhaltung gewesen und in der Nacht in das Gebiet der FSA geflohen. Dort sei er sechs Tage geblieben und am XXXX in die Türkei geflüchtet (Einvernahme BFA S. 6 wiedergeben im Bescheid S. 6 f.). In der mündlichen Verhandlung vor Umbruch gab der BF diesbezüglich an, dass er durch seine Arbeit täglich zwischen XXXX und seinem Wohnort gefahren sei. An einem Nachmittag gegen 17 Uhr bei einem kurdischen Checkpoint, hätten die Kurden nach seinem Ausweis gefragt. Daraufhin hätten sie gesagt, dass er zum Militärdienst eingezogen werde. Er habe darauf geantwortet, dass er bereits XXXX alt sei. Das sei egal gewesen, auch wenn er schon 40 Jahre alt gewesen wäre, müsse er dienen. Er habe sich gewehrt und habe sich die Auseinandersetzung sparen wollen. Sie hätten ihn gezwungen in ihr Auto zu steigen und mit ihnen mitzufahren. Im Auto seien mehrere festgenommene Männer gewesen. Nach 23 Uhr seien sie an einem Ort angekommen. Es sei ein Haus gewesen, wo 12 bis 13 andere Menschen festgehalten worden wären. Dort hätten sie ihn untergebracht. Später gab er den Namen dieses ortes an. Sie hätten ihre Namen registriert und im Haus die Ausweise wieder ausgehändigt und hätten ihnen mitgeteilt, dass sie sich am nächsten Tag bei der nächsten Rekrutierungsstelle melden sollten. Dadurch, dass sie mehrere Männer gewesen wären, sei es ihnen gelungen, dass sie über den Zaun, der ungefähr zwei Meter hoch gewesen sei, fliehen hätten können. Sie seien Richtung eines namentlich genannten Flusses zu Fuß gelaufen und geflüchtet. Er habe dabei gehört, dass von Seiten der FSA, die in diesem Gebiet gewesen wären, auf sie geschossen worden sei. Nachdem er und zwei weitere Personen von den Kurden geflohen wären, hätten sie sich unter Bäumen versteckt und seien über Nacht dortgeblieben. Gegen Mittag sei es ihm gelungen, dass er in einem Supermarkt seine Familie anrufen und ihnen von dem Vorfall erzählen habe können. Seine Familie habe ihm erzählt, dass die Kurden zweimal im Haus bei ihnen gewesen wären, um nach ihm zu suchen. Er habe seiner Familie mitgeteilt, dass er Geld brauche und von hier wegmüsse. Ein paar Tage sei er dortgeblieben, bis er einen Schlepper finden habe können. Am XXXX sei er aus XXXX ausgereist und am XXXX in der Türkei angekommen (Verhandlungsprotokoll OZ 8 S. 6 und 7).
Auf Nachfrage, wo er sich aufgehalten habe, bis er einen Schlepper finden habe können, sagte er, dass sie im Haus vom Schlepper in einem namentlich genannten Ort im Gouvernement Aleppo, an der Grenze zwischen der Türkei und Syrien, geblieben seien, weil sie sich von den Truppen der FSA und auch vor den Kurden verstecken hätten müssen (Verhandlungsprotokoll OZ 8 S. 6 und 7).
Überdies brachte der BF vor, dass ein anderer Bruder von den Kurden zwangsrekrutiert worden sei. Er habe nur einen Monat bei ihnen bleiben können, bis er auch in die Türkei geflüchtet sei (Verhandlungsprotokoll OZ 8 S. 8). Der BF konnte aber nicht sagen, wie dieser freigekommen sei, er gab nur sehr vage an, dass er es nicht wisse, aber wahrscheinlich auf die gleiche Art, wie auch er geflohen sei. Sie würden sich gut auskennen in ihrem Gebiet. Im Gebiet XXXX sei eine Art Zaun, die drei Meter hoch aber auch tief sei.
Außerdem ergänzte der BF, dass ungefähr zwei Monate, nachdem der BF aus Syrien ausgereist sei, sein Haus durch die kurdischen Truppen eingenommen worden, weil sie die Bedingung gestellt hätten, dass er sich stelle oder sie das Haus nehmen würden. Seine Frau sei damals schwanger gewesen. Seine Familie sei rausgeworfen worden; sie hätten nicht einmal eine Nadel mitnehmen können (Verhandlungsprotokoll OZ 8 S. 8).
Das Vorbringen des BF hinsichtlich einer angeblichen zwangsweisen Anhaltung und Rekrutierungsversuchs durch kurdische Kräfte sowie der späteren Flucht erscheint insgesamt nicht glaubhaft. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF in den verschiedenen Verfahrensstadien abweichende, in sich widersprüchliche und in wesentlichen Punkten gesteigerte Angaben gemacht hat. Während er im Verfahren vor dem BFA lediglich pauschal vorbrachte, von Kurden in XXXX aufgehalten und zur Rekrutierung gezwungen worden zu sein, schilderte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine wesentlich detailliertere und ausgeschmückte Version des Geschehens, die in zentralen Punkten neu und zuvor unerwähnt war. So erwähnte er erstmals, dass er am späten Nachmittag bei einem Checkpoint angehalten, in ein Fahrzeug gezwungen und anschließend mit mehreren Männern in einem Haus festgehalten worden sei, aus dem ihm durch Überklettern eines zwei Meter hohen Zaunes die Flucht gelungen sei. Diese Schilderungen weichen nicht nur in der Detailliertheit, sondern auch im Ablauf und in der Dramaturgie erheblich von seinem ursprünglichen Vorbringen ab. Gerade bei einem derart einschneidenden Erlebnis, wie einer angeblichen Gefangennahme und Lebensgefahr, wäre zu erwarten gewesen, dass der BF bereits bei seiner Erstbefragung bzw. zu einem möglichst frühen Zeitpunkt diese wesentlichen Umstände schildert. Dass dies weder beim BFA, noch in der Beschwerde erfolgt ist und derartige Details erst im späteren Verfahrensstadium der Verhandlung nachgeschoben wurden, spricht deutlich für eine nachträgliche Anpassung des Vorbringens und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben.
Weiters ist der geschilderte Ablauf in sich nicht plausibel. So erscheint es lebensfremd, dass kurdische Kräfte zunächst die Personalien und Ausweise der festgehaltenen Männer registrieren, ihnen diese sodann wieder aushändigen und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, in der Nacht ungehindert über einen lediglich zwei Meter hohen Zaun zu fliehen.
Hinzu kommt, dass auch die angebliche spätere Beschlagnahme seines Hauses durch kurdische Kräfte, zwei Monate nach seiner Ausreise, erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnt wurde und zuvor – insbesondere in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem BFA und auch in der Beschwerde– überhaupt keine Erwähnung fand. Bei einem derart gravierenden Ereignis, das seine Familie unmittelbar betroffen haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass der BF dies bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens schildert. Das völlige Fehlen dieses Vorbringens bis zur Verhandlung, obwohl sich diese Geschehnisse bereits kurz nach seiner Ausreise zugetragen haben sollen, deutet ebenfalls auf eine nachträgliche Steigerung seines Fluchtvorbringens hin.
Zusammenfassend ergibt sich aus den oben genannten Widersprüchen, Ungereimtheiten und nachträglichen Steigerungen, dass das Vorbringen des BF konstruiert und nicht lebensnah erscheint. Es fehlt an der erforderlichen Konsistenz sowie an konkreten, überprüfbaren Details. Die Schilderungen wirken vielmehr wie eine an das Asylverfahren angepasste Darstellung, um eine individuelle Gefährdung des BF durch kurdische Kräfte aufgrund einer Vorverfolgung zu begründen. Daher war das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Eine Rekrutierung des BF durch die Syrian Democratic Forces (SDF) ist auch dahingehend nicht maßgeblich wahrscheinlich, da zum einen der Herkunftsort und die Herkunftsregion des BF wie oben ausgeführt unter Kontrolle der Regierung von Ahmed ash-Shara stehen. Hinweise auf eine systematische Durchsetzung von Einberufungen zur Selbstverteidigungspflicht durch die Kurden im Herkunftsort bzw. der Herkunftsregion des BF finden sich in den Berichten nicht. Darüber hinaus hat der BF das Alter für die Selbstverteidigungspflicht schon überschritten, zuletzt waren jedenfalls Jahrgänge vor 1998 davon befreit. Den Länderinformationen ist auch zu entnehmen, dass Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren nicht bestraft werden, es somit auch keine gefahrenerhöhenden Momente im Hinblick auf seine Brüder gibt (vergleiche LIB Version 2012, Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), Wehrdienst). Im Übrigen wurde dieses Vorbringen nach dem Umsturz vom BF auch nicht mehr als Rückkehrbefürchtung angegeben.
Dem BF ist es daher nicht gelungen, eine Gefährdung als Grund für eine Ausreise bzw. eine diesbezügliche Rückkehrbefürchtung geltend zu machen. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die seinerzeitige Wirtschafts- und Sicherheitslage Grund für die Ausreise des BF waren. Dabei handelt sich dabei jedoch um kein asylrelevantes Vorbringen.
Dem BF ist es auch nicht gelungen, eine asylrelevante Rückkehrbefürchtung darzulegen. Den Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass Personen, welche die letzten Jahre im Ausland verbracht habe, von der aktuellen Regierung von Ahmed ash-Shara Verrat unterstellt wird und dass systematisch gegen Personen, welche nicht am Umsturz beteiligt waren, vorgegangen wird. Auch wenn den Berichten Spannungen zwischen der ortsansässigen Bevölkerung und Rückkehrer:innen zu entnehmen sind, gibt es keine Hinweise darauf, dass diese über Diskriminierungen hinausgehen. Darüber hinaus gehört der BF sowohl religiös als auch von seiner Volksgruppe her zur Mehrheitsgesellschaft in Syrien. Dass die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara keine Wehrpflicht vorsieht, wird vom BF nicht bestritten. Hinweise darauf, dass eine baldige Änderung dieses Vorgehens seitens der aktuellen Regierung von Ahmed ash-Shara beabsichtigt ist, lassen sich den Berichten nicht entnehmen. Vielmehr ist ersichtlich, dass die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara bemüht ist, Freiwillige anzuwerben, was ihr den Berichten nach auch gelingt.
Soweit der BF auf die instabile Sicherheitslage in Syrien verweist, wird festgehalten, dass diesbezüglich kein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention hergestellt wurde, dieses Vorbringen daher nicht asylrelevant ist. Dies gilt auch für eine schwierige Versorgungslage.
Den aktuellen Berichten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die illegale Ausreise, eine Asylantragstellung im Ausland oder ein langer Auslandsaufenthalt Sanktionen durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara nach sich ziehen. Vielmehr zeigt die von UNHCR unterstützte freiwillige Rückkehr von tausenden von Syrer:innen aller Altersstufen aus dem Ausland nach Syrien, dass der Auslandsaufenthalt für sich alleine nicht zu einer Verfolgung durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara führt.
Der BF hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara gebracht haben.
Festgehalten wird dazu, dass der BF vor dem BFA angab, nie politisch tätig und auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen zu haben sowie nie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen Kontakt gehabt zu haben (Einvernahme BFA S. 5 wiedergegeben im Bescheid BFA S. 5 f.).
Somit ist es auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara dem BF eine oppositionelle Haltung unterstellen würde und ihn bei seiner (hypothetischen) Rückkehr aufgrund der Asylantragstellung im Ausland, seines Auslandsaufenthalts oder seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien asylrelevant verfolgen würde.
Zu 1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Syrien:
Im Verfahren wurden die jeweils aktuellen Quellen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen und ins Verfahren eingebracht. Die Feststellungen im Erkenntnis stützen sich auf die aktuell verfügbaren Informationen zur Situation nach der Machtübernahme in Syrien, welche als unbedenklich und verlässlich einzustufen sind.
So wurde einerseits die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS Version (Datum der Veröffentlichung: 08.05.2025) [LIB Version 12] herangezogen, die sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffizieller und nicht-regierungsoffizieller Institutionen und Personen stützten, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Zudem sind auch Angaben internationaler Organisationen berücksichtigt. Die zusammenfassenden Angaben im LIB Version 12 stützen sich soweit ersichtlich auf seriöse Quellen, zeichnen ein ausgewogenes Bild der Situation und decken sich auch mit seriöser medialer Berichterstattung. Auch der BF ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten.
Darüber hinaus wurden auch die verfügbaren aktuellen Informationen von UNHCR und EUAA, welchen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt, herangezogen. Da die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060156/opendocpdf.pdf, durch den Umsturz in Syrien überholt sind, wurden auch die UNHCR Flash Updates im Verfahren eingebracht, welche allerdings vor allem auf die humanitäre und Sicherheitslage in Syrien seit dem Umsturz sowie die freiwillige und von UNHCR assistierte Rückkehr von Syrer:innen aus dem Ausland abstellen. Aktuelle UNHCR Angaben und Positionen aus anderen Quellen zu den asylrelevanten Themen wurden allerdings in LIB Version 12 und den EUAA-Dokumenten berücksichtigt und fließen daher auch in die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien ein.
Hinsichtlich der Informationen wurde im Verfahren v.a. auf folgende drei aktuelle Dokumente abgestellt: EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025 (https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus-1), EUAA, Interim Country Guidance: Syria, June 2025 (https://euaa.europa.eu/publications/interim-country-guidance-syria) und EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, March 2025 (https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus). Diese stehen im Einklang mit den Informationen in LIB Version 12. Um ein möglichst aktuelles Bild der Situation in Syrien zeichnen zu können, wurden die Feststellungen gemäß LIB Version 12 um Informationen aus EUAA July 2025 ergänzt, da dieses einen Zeitraum nach der Veröffentlichung des LIB Version 12 abdeckt.
Die Vertretung des BF führt in einer Stellungnahme (OZ 18, auf welche auch in OZ 21 verwiesen wird) aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass Oppositionelle einschließlich Wehrdienstverweigerer systematisch und erheblich verfolgt werden, getragen von politischen und religiösen Motiven, darauf hinweist, dass das Gouvernement Aleppo (einschließlich XXXX ) unter Kontrolle der von der von der Türkei unterstützen, formal dem syrischen Verteidigungsministerium zugeordneten SNA stehe und es an strategisch wichtigen Punkten wie dem Tishreen-Damm weiterhin zu Gefechten zwischen der SDF und SNA komme, auf HTS Präsenz und verdeckte Einflussnahme in XXXX und verdeckte Rekrutierungen durch die HTS und die eigenständig und aus fragmentierten Milizen bestehende SNA hinweist sowie dass eine Ablehnung als politische Illoyalität geahndet werden kann, sowie die Gefahr speziell für Männer im wehrfähigen Alter, insbesondere bei Wehrdienstverweigerung. Damit ist es dem BF trotz auszugsweiser Zitierung verschiedener Quellen allerdings nicht gelungen, den Feststellungen zur entscheidungsrelevanten Situation substantiiert entgegen zu treten. Wie oben ausgeführt, ergibt sich die festgestellte Lage aus den zitierten Quellen.
Die nunmehr veröffentliche EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 (https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-12/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf) zeichnet betreffend die Akteure kein abweichendes Bild. Bezüglich der Profile betreffend den Militärdienst sowie betreffend die bloße Tatsache, dass jemand Araber sunnitischen Glaubens ist, geht EUAA davon aus, dass diese Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen (S. 12). Bezüglich des Militärdienstes wird festgehalten, dass keine Verfolgungshandlungen gegen Personen bekannt sind, welche dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime nicht nachgekommen sind und dass die aktuelle Regierung die Wehrpflicht abgeschafft hat (Punkt 4.3. S. 33 f.). Betreffend die SNA wird zwar darauf hingewiesen, dass einige Einheiten der SNA westlich des Tishreen-Damms aktiv seien; es wird aber allgemein festgehalten, dass sich die SNA seit Ende März 2025 aus Feindseligkeiten herausgehalten hätte (Punkt 3.3. S. 23 f.). Es wird auch festgehalten, dass keine Informationen über Verfolgungshandlungen gegen Personen alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethno-religiösen Gruppe der sunnitischen Araber vorliegen (Punkt 4.9.1. S. 40 f.).
Hinsichtlich der historischen und aktuellen Machverhältnisse in Syrien wurden unbedenkliche Online-Karten herangezogen, deren Angaben zu den politischen Machtverhältnissen mit den herangezogenen sonstigen Quellen nicht im Widerspruch stehen: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html und https://syria.liveuamap.com/.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I
3.1. Rechtsgrundlagen
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005).
Als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asyl-werber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001).
Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284) Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm gegebenenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).
Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233)
Die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, findet keine Deckung in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003)
3.3. Daraus folgt für den Beschwerdefall:
Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob der BF in seiner Herkunftsregion/Heimatregion in Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK im Falle einer Rückkehr drohen würde. Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Auch wenn den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs syrischer Asylsuchender von März 2021 und den Dokumenten der EUAA, insbesondere den Country Guidance (zuletzt Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025) Indizwirkung zukommt (vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457) und diese Risikoprofile aufzählen, ist fordern sie die Durchführung einer individuellen Einzelfallprüfung (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405).
Die geforderte Einzelfallprüfung wurde im Beschwerdefall durchgeführt. Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist es dem BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen nicht gelungen, eine aktuelle, maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion glaubhaft zu machen.
Zum einen stellen die im Beschwerdefall geltend gemachten Risikoprofile (Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind sowie Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte) der UNHCR Richtlinien 2021 und EUAA Country Guidance von 2024 auf die Situation unter dem Assad-Regime vor der Machtübernahme in Syrien ab.
Die vorliegende UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-_16_dec_2024.pdf) ersetzt UNHCRs International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI vom März 2021 (https://data.unhcr.org/en/documents/details/108624). Dieser sind insbesondere Erwägungen zur Sicherheits- und Versorgungslage zu entnehmen, UNHCR hält u.a. auch festhält: „While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced.“ Der aktuellen UNHCR Position sind allerdings keine aktuellen Risikoprofile im Hinblick auf einen GFK-Konnex zu entnehmen. Auch die im Internet frei zugänglichen Regional Flash Updates Syria situation crisis berichten lediglich über die wirtschaftlichen Herausforderungen für Rückkehrer:innen aus den Nachbarländern sowie von IDPs sowie über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen.
EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, March 2025 [EUAA March 2025] (https://www.ecoi.net/en/file/local/2123257/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf) enthält u.a. Informationen zur Situation von Personen welche mit der Assad-Regierung assoziiert werden, Alewiten, Kurden, anderen religiösen und ethnischen Minderheiten, Frauen, Kinder und LGBTIQ Personen.
EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025 [EUAA July 2025] (https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus-1) deckt den Zeitraum von März bis Mai 2025 ab und ergänzt den EUAA Country Focus von März 2025. Diesbezügliche Informationen zu relevanten Themen wurden zusammengefasst in den Feststellungen zitiert (vergleiche oben 1.3.)
EUAA, Interim Country Guidance: Syria, June 2025 [EUAA June 2025] (https://euaa.europa.eu/interim-country-guidance-syria) basiert auf COI-Informationen bis zum 11.03.2025, berücksichtigt die veränderten Umstände in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes und betont die erforderliche Einzelfallprüfung (vergleiche insbesondere S. 25 ff.).
EUAA June 2025 führt aus, dass die veränderten Umstände in Syrien die Angst vor oder das Risiko einer Verfolgung oder eines schweren Schadens lediglich durch das Assad-Regime grundsätzlich weggefallen sind. Waren allerdings zusätzliche oder andere Akteure beteiligt, so kann nach den jeweiligen Umständen das Risiko von Verfolgung oder schwerem Schaden fortbestehen, sich verringert oder erhöht haben. Die aktuelle Situation im Syrien könnte nach Ansicht von EUAA auch zu neuen oder erneuten Risiken der Verfolgung oder ernsthaften Schädigung führen.
EUAA June 2025 unterscheidet betreffend die Ausführungen zum Flüchtlingsstatus drei Kategorien von Profilen (S. 25): 1. Profile, bei denen das Assad-Regime als alleiniger Verfolger angesehen wurde, 2. Profile, bei denen das Risiko einer Verfolgung durch mehrere Akteure (einschließlich des Assad-Regimes) besteht und 3. Profile, bei denen das Risiko einer Verfolgung durch andere Akteure als das Assad-Regime besteht (bei denen das Assad-Regime nicht als Verfolger angesehen wurde). Risikoprofile, für die das Assad-Regime als einziger Verfolger angesehen wurde und die nach Einschätzung der EUAA im Juni 2025 im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung haben (S. 27 bis 30) sind Personen, die als Gegner des Assad-Regimes wahrgenommen werden ([ehemalige] Mitglieder von bewaffneten Anti-Assad-Gruppen, die in das neue syrische Militär integriert sind; sowie politische Aktivisten, Mitglieder von Oppositionsparteien gegen Assad, Demonstranten und Zivilisten aus Gebieten, die mit der Opposition gegen das Assad-Regime in Verbindung stehen), Wehrdienstverweigerer und Deserteure (S. 27 bis 30)
EUAA June 2025 führt auch Risikoprofile an, bei welchen im Hinblick auf bestimmte Akteure mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Flüchtlingsstatus besteht (S. 31 ff.), die allerdings im Beschwerdefall weder geltend gemacht wurden noch zutreffen.
Den aktuellen EUAA-Berichten ist somit nicht zu entnehmen, dass der Mehrheitsbevölkerung angehörende sunnitische Araber, welche nicht mit der Assad-Regierung oder allfälligen Gegner der aktuellen Regierung assoziiert werden, einer systematischen Verfolgung durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara ausgesetzt sind.
Auch die nunmehr veröffentliche EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 führt zu keiner abweichenden Einschätzung wie auch in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde. Bezüglich der Profile betreffend den Militärdienst sowie betreffend die bloße Tatsache, dass jemand Araber sunnitischen Glaubens ist, geht EUAA davon aus, dass diese Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen.
Wie oben ausgeführt konnte im Rahmen der Einzelfallprüfung keine asylrelevante Bedrohung des BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion, welche unter Kontrolle der aktuellen Regierung steht, festgestellt worden. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch einen der Akteure. Es sind im Beschwerdefall auch keine besonderen Umstände erkennbar, welche die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara veranlassen könnten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Arabern sunnitischen Glaubens in der Herkunftsregion des BF oder die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung allein aufgrund der (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und Aufenthalts im (europäischen) Ausland durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara sind nicht hervorgekommen.
Das Vorbringen des BF betreffend die instabile Lage in Syrien nach dem Umsturz betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant, zumal derzeit keine Verknüpfungen mit einem GFK-Grund ersichtlich sind und auch vom vertretenen BF nicht vorgebracht wurden.
Wie oben ausgeführt ist den aktuellen Berichten keine systematische Verfolgung von Personen mit dem Profil des BF durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara zu entnehmen. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in der Herkunftsregion maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Dem BF ist es daher nicht gelungen, eine ihm aktuell drohende, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung, im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien glaubhaft zu machen.
Die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise