Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2019, Zl. W159 2182245-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: H A), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang (Spruchpunkte A.2. und A.3.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 22. November 2017 zur Gänze abwies. Dem Mitbeteiligten wurde auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die mit dem gegenständlichen Erkenntnis in Bezug auf die Nichtgewährung von internationalem Schutz abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.1.). Im Übrigen wurde der Beschwerde vom BVwG jedoch stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit behoben (Spruchpunkt A.2.). Es wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten auf Dauer unzulässig sei, und es wurde ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt (Spruchpunkt A.3.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Zur Begründung der Spruchpunkte A.2. und A.3. führte das BVwG zusammengefasst aus, der 20jährige Mitbeteiligte habe die knapp dreieinhalb Jahre Aufenthalt in Österreich außerordentlich gut zur Weiterbildung und Integration genützt. Er habe ein Deutschzertifikat im Niveau A2 erworben, weitere Deutschkurse und einen Werte- und Orientierungskurs besucht, sich durch Kurse auf eine Ausbildung im metalltechnischen Bereich vorbereitet und sei nunmehr seit mehr als einem Jahr Metalltechniklehrling in einem Mangelberuf. Es wäre zu bedauern, einen derart talentierten, bildungshungrigen, bildungsfähigen und arbeitswilligen jungen Mann dem ungewissen Schicksal in seinem Herkunftsstaat zu überlassen, wo er doch zweifellos in Österreich in der Lage wäre, in Zukunft einen sehr positiven Beitrag zur österreichischen Gesellschaft zu leisten. Dass er einer Beschäftigung nachgehe, die dem wirtschaftlichen Wohl des Landes diene, verstärke sein privates Interesse am Verbleib in Österreich, sei aber auch geeignet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zu entkräften. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK falle daher zu Gunsten des Mitbeteiligten aus. Die Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten sei somit unverhältnismäßig und ihm sei ein entsprechender Aufenthaltstitel zu gewähren.
4 Gegen die Spruchpunkte A.2. und A.3. des Erkenntnisses wendet sich die vorliegende Amtsrevision, die mit näherer Begründung geltend macht, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Interessen bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK abgewichen sei.
5 Der Mitbeteiligte hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist zulässig und begründet.
6 Der Revisionsfall gleicht in seinen entscheidungsrelevanten Fragen jenem, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2019, Ro 2019/01/0003, entschieden worden ist. Zur Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
7 Zusammengefasst sprach der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass Interessen des inländischen Arbeitsmarktes von der Abwägung des Art. 8 EMRK nicht umfasst seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen dargelegt, dass eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden stattfinden müsse, was andere öffentliche Interessen zugunsten des Fremden ausschließe. Diese Rechtsprechung stehe einer Berücksichtigung der Lehre in einem Mangelberuf als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden entgegen. Im Übrigen würden integrationsbegründende Schritte eines Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, maßgeblich relativiert. Dieser Umstand dürfe bei der Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden.
8 Da das angefochtene Erkenntnis von diesen rechtlichen Leitlinien abgewichen ist, war es - im Anfechtungsumfang - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 15. Juli 2019
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