Spruch
W268 2297486-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2024, Zahl 1398095209-240892285:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzbestimmungen am 07.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte dabei zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er habe Indien wegen Grundstücksstreitigkeiten zwischen seiner Familie und der Familie seines Onkels verlassen müssen. Im Zuge dieses Streits sei sein Vater von seinem Onkel ermordet worden, woraufhin der Onkel festgenommen und eingesperrt worden sei. Der Beschwerdeführer sei dann von seinen Söhnen verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Er sei auch bereits zwei bis drei Mal angegriffen worden, habe aber entkommen können.
Eine Ladung des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer war vom 07.06.2024 bis einschließlich 12.06.2024 und ist seit 19.06.2024 aufrecht gemeldet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 12.06.2024 unbekannten Aufenthaltes und habe dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Im zentralen Melderegister scheine zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Da der maßgebliche Sachverhalt auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt sei, könne der Bescheid, da alle relevanten Ermittlungen getätigt worden seien, ohne Einvernahme erlassen werden.
Mangels aufrechter Meldung am 18.06.2024 wurde an diesem Tag in Folge eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt veranlasst.
Im Anschluss findet sich im Akt ein Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 22.07.2024, der eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers – beginnend mit 19.06.2024 – ausweist, weshalb eine nochmalige Zustellung des Bescheides veranlasst wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid an so weitgehenden Erhebungs- und Feststellungsmängeln leide, dass keine hinreichende Entscheidungsgrundlage zustande kommen konnte, zumal keine Einvernahme stattgefunden habe. Die Behörde habe lediglich die wenigen Angaben aus der Erstbefragung genommen und verwertet und unter Verzicht auf Wahrung des Parteiengehörs in einer antizipierenden und pauschal abgefassten Entscheidung jegliche Asylrelevanz oder Gefährdung ausgeschlossen. Die Behörde habe ihren Verzicht auf die Einvernahme mit dem Umstand gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 12.06.2024 bis 15.06.2024 (Datum der Bescheiderlassung), also drei Tage lang für die Behörde unbekannten Aufenthaltes war. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nicht untergetaucht, um sich seinem Asylverfahren zu entziehen. Er habe vielmehr seinen Wohnsitz frei wählen wollen, was die Abmeldung aus der Grundversorgung einschließe. Innerhalb weniger Tage sei es ihm nicht gelungen, seinen nunmehrigen Wohnsitz anzumelden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zu A) Zurückverweisung:
1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.
Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 bleibt davon unberührt.
Gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Situation im Bundesgebiet durchgeführt zu haben; der Beschwerdeführer wurde gegenständlich lediglich erstbefragt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt seine (gänzlich abweisende) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers letztlich im Wesentlichen darauf, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und in die Illegalität untergetaucht sei.
Dem vorliegenden Akt ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl je versucht hätte, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. Der Bescheid ist mit 15.06.2024 datiert, (erst) im Anschluss an diesen findet sich im Akt (erstmalig) ein Auszug des Zentralen Melderegisters vom 18.06.2024, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit 12.06.2024 über keine Meldeadresse verfügt. Aus einem weiteren im Akt aufliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters vom 22.07.2024 geht schließlich hervor, dass der Beschwerdeführer seit 19.06.2024 wieder aufrecht gemeldet war und somit lediglich sechs Tage keine Meldeadresse hatte.
Der Beschwerdeführer wurde lediglich polizeilich erstbefragt, wobei die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert werden. Eine nähere Befragung zu dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fand in der Erstbefragung demnach nicht statt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2024, sohin an dem Tag, welchen der (nunmehr angefochtene) Bescheid trägt, nicht aufrecht gemeldet war. Dem Akt lässt sich jedoch bis dahin keinerlei Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde entnehmen.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit dem in der Erstbefragung erstatteten Vorbringen eine Gefährdung seiner Person behauptet hat, hätte die belangte Behörde Schritte zur Ermittlung des Sachverhaltes setzen müssen, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr prüfen zu können.
Wie bereits ausgeführt, steht die Tatsache, dass ein Asylwerber bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung im Wesentlichen dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Allerdings mangelt es einer Anwendung dieser Bestimmung an dem Umstand, dass gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Sachverhalt auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs bekannt sei und alle relevanten Ermittlungen getätigt worden seien, nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung in Einklang zu bringen ist, zumal aus der Erstebefragung lediglich wenige Informationen zur Person des Beschwerdeführers und zum Fluchtgrund abzuleiten sind und der Beschwerdeführer trotz der Kürze der Erstbefragung dennoch etwa angegeben hat, dass sein Vater von seinem Onkel ermordet worden sei und er selbst auch in Gefahr sei vor seinen Cousins und somit eine Gefährdung seiner Person behauptet hat. Es wurde zu keinem Zeitpunkt ein Versuch unternommen, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden. In gegenständlichem Fall ist vielmehr nicht von einem geklärten Sachverhalt auszugehen, der die Behörde berechtigt, von einer Einvernahme des Beschwerdeführers abzusehen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer einzuvernehmen und sich (erstmals) ausführlich mit seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).