JudikaturBVwG

I403 2312445-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
01. Juni 2025

Spruch

I403 2312445-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 16.04.2025, Zl. XXXX, den Beschluss:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde – gemeinsam mit drei anderen Personen, die gemeinsam mit ihm per Flug aus Südafrika gekommen waren - am 15.03.2024 am Flughafen Schwechat an der Weiterreise nach Dublin gehindert aufgrund von Ungereimtheiten zwischen den von der Republik Südafrika ausgestellten Reisepässen und den Identitäten der Reisenden, die in der Folge alle erklärten, tatsächlich aus Simbabwe zu stammen. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass sein Name XXXX, er am XXXX geboren und Staatsbürger Simbabwes sei. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung wiederholte er dies gegenüber Organen der Sicherheitsbehörden und in der Folge auch gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Einvernahme am 11.09.2024. Den Reisepass habe er von einem Schlepper erhalten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Südafrika (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Südafrika zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gesetzt (Spruchpunkt VI.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies darauf, dass er aus Simbabwe stamme. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie eines Identitätsausweises von Simbabwe und seiner Geburtsurkunde.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2025 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des aus Simbabwe stammenden Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verwendete bei seiner Einreise in das Bundesgebiet ein echtes Dokument unwahren Inhaltes, konkret einen Reisepass der Republik Südafrika mit seinem Passfoto, aber falschen Angaben in Bezug auf Name, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft.

1.2. Der Beschwerdeführer brachte vor, in Simbabwe von der Regierungspartei ZANU Verfolgung zu befürchten. Frau und Kinder des Beschwerdeführers haben in Irland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.3. Das BFA führte das Verfahren und die Einvernahme zunächst unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer genannte Identität und Staatsbürgerschaft, verwendete im angefochtenen Bescheid dann aber die im Reisepass genannten Daten und ging somit von einer südafrikanischen Staatsbürgerschaft aus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (insb. dem Protokoll der Erstbefragung vom 15.03.2024, der Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15.03.2024, GZ.: XXXX, der im Akt einliegenden Kopie des südafrikanischen Reisepasses mit der Nummer XXXX und dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 11.09.2024) und dem Bescheid sowie der Beschwerde.

2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich aufgrund der folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer reiste am 15.03.2024 mit einem Reisepass der Republik Südafrika ein, der am 13.02.2024 auf den Namen XXXX ausgestellt worden war. Der Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15.03.2024 ist zu entnehmen: „(… Die Beamten) konnten im Zuge der Abklärung des Sachverhaltes feststellen, dass Ungereimtheiten zwischen den originalen Reisepässen und der Identität der vier vermeintlich südafrikanischen Staatsbürger vorliegen. (… Es) konnte letztendlich festgestellt werden, dass es sich um originale südafrikanische Reisepässe handelt, diese jedoch nicht der Originalidentität der Passagiere entspricht. Erhebungen ergaben, dass es sich bei den vier Passagieren um Staatsangehörige aus Simbabwe handelt. Bei der Ausstellung der vier südafrikanischen Reisepässe wurde eine falsche Identität angegeben, um damit nach Irland reisen zu können, da sie im Heimatland bedroht werden.“

Im Protokoll der Erstbefragung vom 15.03.2024 wird der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX als Staatsbürger Simbabwes geführt. Als Aliasdaten wurde „ XXXX, geb. XXXX, Südafrika“ vermerkt. Der Beschwerdeführer nannte bei der Erstbefragung seinen Wohnort in Simbabwe, gab an, dass seine Herkunftsfamilie dort wohnhaft sei und dass er von dort aus einen Monat zuvor nach Südafrika ausgereist sei. Er habe nie ein Reisedokument seines Herkunftsstaates besessen. Seine Frau und seine Kinder seien bereits ein Monat zuvor nach Irland ausgereist, da sie alle in Simbabwe von der Partei ZANU verfolgt würden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Simbabwe stammt, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen der Sicherheitsbehörden und des BFA und den mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Identitätsnachweis bzw. der Geburtsurkunde. Dass seine Identität nicht abschließend festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass er keine Reisedokumente im Original vorlegte. Soweit er mit einem laut Untersuchungsberichten unverfälschten südafrikanischen Reisepass das Bundesgebiet betrat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Dokument wahren Inhaltes handelte. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Bescheid (Beweiswürdigend wurde ausgeführt: „Ihre Identität konnte aufgrund der Vorlage Ihres originalen Reisepasses festgestellt werden. Im Rahmen des laufenden Verfahrens gaben Sie an, die simbabwische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im Zuge der Ermittlungen wiesen Sie sich jedoch mit einem südafrikanischen Reisepass aus. Dieser wurde sowohl von der KPU als auch von der Polizeiinspektion Schwechat auf Echtheit überprüft. Die Überprüfung ergab, dass der vorgelegte Reisepass echt ist (entsprechende Berichte befinden sich im Akt). Daraus ergibt sich eindeutig, dass Sie Staatsangehöriger von Südafrika sind. Ihre Angabe, die simbabwische Staatsbürgerschaft zu besitzen, stellt somit eine vorsätzliche Täuschung dar. Sie haben gegenüber den österreichischen Behörden wissentlich unrichtige Angaben zu Ihrer Identität gemacht. Laut vorliegendem Dokument lautet Ihr Name XXXX, geboren am XXXX, mit südafrikanischer Staatsangehörigkeit.“) kann alleine aufgrund der Echtheit des Reisepasses nicht automatisch von der tatsächlichen Übereinstimmung der dort genannten Personaldaten mit dem Beschwerdeführer ausgegangen werden.

Soweit von der belangten Behörde diesbezüglich auf Überprüfungen durch KPU und der Polizeiinspektion Schwechat verwiesen wird, ist der oben zitierten Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15.03.2024 zwar die Echtheit des Reisepasses, aber eben auch die Nicht-Übereinstimmung mit der Person des Beschwerdeführers zu entnehmen. Von der dokumentenüberprüfenden Stelle wurde das BFA per Mail vom 09.04.2025 informiert, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Reisepass autorisiert ausgestellt wurde bzw. ob die Personaldaten in Wirklichkeit existieren.

Zusammengefasst kann die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht allein auf Basis des bei der Einreise vorgelegten Reisepasses festgestellt werden und ist vielmehr vom Herkunftsstaat Simbabwe auszugehen.

2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. ergeben sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das BFA, in welcher er angegeben hatte, in Simbabwe gelebt zu haben, dort aber von der Regierungspartei ZANU verfolgt worden zu sein. Nachdem seine Frau vergewaltigt worden sei, sei diese mit den Kindern im Dezember 2023 über Südafrika nach Irland gereist; sie warte in Irland auf ihr „Interview“, und er habe Kontakt zu ihr. Er selbst sei mit dem Bus nach Südafrika gereist und etwa zwei Wochen später, am 12.03.2024, nach Doha und schließlich nach Wien.

2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.3. ergeben sich aufgrund der folgenden Erwägungen:

Im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA, RD Oberösterreich, am 11.09.2024 wird der Beschwerdeführer folgendermaßen bezeichnet: „ XXXX , geb. XXXX , StA Simbabwe“.

Im Bescheid wird der Beschwerdeführer folgendermaßen bezeichnet: „ XXXX, XXXX, Südafrika“ und – unter Heranziehung der Länderfeststellungen zu Südafrika - festgestellt: „Ihre Identität steht fest. Sie sind Staatsangehöriger von Südafrika (…). Sie unterliegen in Südafrika keiner persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen. Sie unterliegen in Südafrika auch keiner ethnischen Verfolgung.“

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückverweisung

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht zur Gänze an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen.

3.1.2. Die belangte Behörde hat gegenständlich jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Im Rahmen der Einvernahme im September 2024 wurde der Beschwerdeführer unter der von ihm angegebenen Identität geführt und entsprechend zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich des Herkunftsstaates Simbabwe befragt. Im Bescheid wurde dagegen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus Südafrika stammt, alleine aufgrund dessen, dass er für den Flug nach Europa einen Reisepass der Republik Südafrika verwendet hatte. Die Polizeibeamten waren in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass es sich um eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt handelte; im Fall der Mitreisenden (vgl. etwa XXXX) war das BFA bei Bescheiderlassung entsprechend von einer Herkunft aus Simbabwe ausgegangen.

Letztlich wurden im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde jegliche Ermittlungstätigkeiten zur zentralen Frage der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers unterlassen. Ihm wurde auch gar keine Gelegenheit gegeben, ein etwaiges Fluchtvorbringen zu Südafrika zu erstatten, war während der Befragung durch das BFA doch von allen Seiten von der von ihm angegebenen Herkunft aus Simbabwe ausgegangen worden.

Die nur auf dem Reisepass basierende Feststellung einer südafrikanischen Staatsbürgerschaft und davon abgeleitet die Unglaubwürdigkeit des in Hinblick auf Simbabwe erstatteten Fluchtvorbringens führen dazu, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt wurde, indem keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert wurden. In einem derartigen Fall ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig (VwGH, 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Das Verfahren hat auch nicht derart lange gedauert, dass eine Zurückverweisung alleine aus diesem Grund nicht in Frage käme (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0099).

3.1.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im gegenständlichen Fall nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Herkunftsstaat Simbabwe nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.

Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig jegliche Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren näher mit dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und den diesbezüglich vorgebrachten Fluchtgründen auseinanderzusetzen haben – dies im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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