Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX :
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2025 einen Asylfolgeantrag in Österreich.
Nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) verbunden mit einem zweijährigen Einreiseverbot gemäß „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz“ (Spruchpunkt VIII.). Das BFA stellte zudem die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei fest (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in der unter anderem eine unrichtige Beweiswürdigung bzw. mangelhafte Berücksichtigung von vorgelegten Beweismitteln moniert wurde.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2025 zu GZ I425 2303133-1/2E rechtskräftig negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Den gegenständlichen Folgeantrag stellte der Beschwerdeführer knapp einen Monat später und begründet diesen mit einer Verurteilung bzw. Strafverfolgung in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung. Davon habe er mangels Zugang zum e-Devlet erst durch seinen Bruder erfahren. Die originalen Unterlagen habe er sich nach Österreich zuschicken lassen.
Das BFA stützt seine Entscheidung darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. Zu diesem Schluss kommt es durch Würdigung aktenwidriger Beweismittel. Es hat durch aktenwidrige Qualifizierung eines Vorbringens als unglaubhaft über Tatsachen hinweggesehen und damit jegliche Ermittlungstätigkeit in Hinblick auf vorliegende Beweismittel unterlassen.
Es steht nicht fest, ob und in welcher Form der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat strafgerichtlich verfolgt wurde oder weiterhin wird, und gegebenenfalls, aus welchem Grund. Es steht nicht fest, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung eines Strafgerichtes oder eines Zivilgerichtes der Beschwerdeführerin gegenüber im Herkunftsstaat ergangen ist. Insbesondere steht nicht fest, ob und gegebenenfalls aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens ein türkisches Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausgegangen ist und welche Sanktion dafür verhängt wurde. Im Speziellen steht nicht fest, ob er eine Inhaftierung zu erwarten hat, und wenn ja, wo und unter welchen Umständen (Dauer, Haftbedingungen).
Zudem steht nicht fest, ob und wegen welcher Verwaltungsstrafe der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig bestraft worden ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zum Inhalt des Folgeantrags ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem angefochtenen Bescheid des BFA.
Das BFA qualifiziert das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Türkei strafgerichtlich verfolgt und verurteilt worden, als nicht glaubhaft. Zu diesem Ergebnis kommt es unter anderem, weil der Beschwerdeführer originale Urteile, Haftbefehle und sonstige gerichtliche Unterlagen nie vorgelegt habe. Dies kann insoweit nicht nachvollzogen werden, weil der Beschwerdeführer selbst angab, sich die Originale aus der Türkei habe schicken lassen und diese bei der Asylantragstellung, als auch vor dem BFA vorgelegt habe (AS 358). Dem Beschwerdevorbringen ist insofern nicht zu widersprechen, weil aus dem Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme am 06.02.2025 ebenso hervorgeht, dass der Beschwerdeführer „diverse fremdsprachige Unterlagen“ vorlegte und es sich dabei um „Urteile, Beschlüsse und Sachverhaltsdarstellungen“ handelte (AS 91). Ob es sich dabei um Originale handelte, wurde nicht festgehalten, aber auch nicht ausgeschlossen. Schließlich ist im Protokoll „(Beilage 1)“ vermerkt, eine solche Beilage findet sich aber nicht im Verwaltungsakt. Einige gerichtliche Unterlagen sind zwar aktenkundig (AS 71 bis 87), diese sind aber im Akt vor dem Einvernahmeprotokoll (AS 89 ff) angeordnet und nicht als Beilage 1 betitelt. Letztlich ist in Hinblick auf die in Rede stehenden Unterlagen auszuführen, dass diese aus dem e-Devlet stammen, elektronisch signiert sind und daher keine anderen oder qualitativ wertigeren „Originale“ bestehen. Da dem BFA also seit 06.02.2025 sämtliche Unterlagen vorgelegen sind, hätte es Ermittlungen dahingehend anstellen können, wie es zu den Haftbefehlen, Durchsuchungen und dem Urteil gekommen ist, weswegen der Beschwerdeführer verfolgt und verurteilt worden ist und sich mit den Delikten selbst und der Strafhöhe auseinandersetzen können. Umgekehrt hätte es bei Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen Ermittlungen in diese Richtung anstellen müssen, was ebenso unterblieb. Stattdessen hat es ohne die vorhandenen Beweise zu untersuchen und ins Verfahren miteinzubeziehen die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens festgestellt und ist gerade damit jeglicher Ermittlungstätigkeit in Hinblick auf eine Verurteilung und der Auswirkungen ausgewichen. Obwohl Unterlagen und Belege vorgelegt wurden, spricht es im Bescheid von „angeblicher Wohnungsdurchsuchung“, „angeblichem Urteil“ oder „vermeintlichem Schuldspruch“ (AS 312 f). Das BFA hat die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ins Deutsche übersetzten lassen (AS 133), ignoriert aber bewusst den Inhalt. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 15.10.2025 lässt sich eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe in der Dauer von drei Jahren, zwölf Monaten und 20 Tagen wegen Beleidigung des Präsidenten über ein öffentliches Medium herauslesen (AS 123), trotzdem führt es im Bescheid aus (Fehler im Original): „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können - von Ihren subjektiven Befürchtungen abgesehen - auch keine greifbaren Hinweise erkannt werden, dass Sie in Ihrem Verfahren zu einer langjährigen und in Isolationshaft zu verbüßenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Vielmehr ist die nicht feststellbare Erlassung eines internationalen Haftbefehls bzw. das unterbliebene Auslieferungsansuchen aus Sicht des Bundesamts klare Indizien dafür, dass jedenfalls kein dringender Tatverdacht oder gar ein reelles Bestehen der Verurteilung vorherrscht. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegen den vermeintlichen Schuldspruch ein Rechtsmittel einzulegen und derart eine Überprüfung des Strafverfahrens im türkischen Instanzenzug herbeizuführen. Die vorgelegten Urkunden lassen keinen Schluss auf Auffälligkeiten in der Verfahrensführung zu.“ (AS 312).
Es hat auch keine weiteren Ermittlungen zum Vorbringen eines weiteren gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens in der Türkei angestellt, obwohl es selbst anführt, dass gegen den Beschwerdeführer „ein weiteres Verfahren […] anhängig sei“ (AS 310).
Es ist zudem nicht nachvollziehbar, auf welchen Ermittlungen die Ausführung basiert, dass dem Beschwerdeführer die Beleidigung des türkischen Präsidenten sowie dessen Familie vorgeworfen wurde, er aber „tatsächlich […] lediglich in Kommentaren kritisiert“ habe, „dass der Präsident seinen Kindern sowie dem Schwiegersohn politische Funktionen übertrage, für die diese nicht vorgesehen seien“ (AS 310). Im Bescheid hält das BFA zwar fest, dass ein „vermeintlicher“ Chatverlauf vorgelegt wurde (AS 313) und wird darauf auch im Protokoll vom 06.02.2025 Bezug genommen (AS 93 und 96). Das als „Beilage 2“ betitelte Foto vom Chatverlauf findet sich aber nicht im Verwaltungsakt.
Außerdem gilt es zu klären, wegen welcher Verwaltungsübertretung im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden ist, finden sich dafür im Verwaltungsakt selbst nämlich keine Hinweise. Weshalb sich die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots in Spruchpunkt VIII. auf § 53 Abs. 2 Z 1 FPG stützt, ist nicht nachvollziehbar.
Es trifft zu, dass die Beleidigung des Präsidenten auch in Österreich strafrechtlich relevant sein kann und die §§ 115 bis 117 StGB Geld- oder auch Freiheitsstrafe vorsehen. Allerdings ist im vorliegenden Fall erst noch zu ermitteln, ob eine solche Verfolgung auch oder aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Kurden vorliegt.
Es gilt nämlich zu beachten, dass für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der türkischen Justiz) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung erforderlich ist, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausgegangen ist und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte. (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/18/0110, Rz 15, mwN).
Übereinstimmend wird seit Beginn des Verfahrens vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach einer Rückkehr mit seiner Inhaftierung zu rechnen.
Dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei des (deutschen) Auswärtigen Amtes vom 20.05.2024 ist (mit Stand Jänner 2024) unter anderem zu entnehmen (S. 17 f), dass es „hinsichtlich der Haftbedingungen einer Differenzierung zwischen Haft in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft bzw. Strafvollzug [bedarf]“, zum Polizeigewahrsam, dass es „weiterhin glaubhafte Berichte [gibt, wonach] EMRK-Mindestbedingungen nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere Gewalt vorkomme und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen würden“, und zur Straf- und Untersuchungshaft nach richterlicher Anordnung, dass die Haftbedingungen „abhängig u. a. von Alter, Typ und Größe der Haftanstalt bzw. Art der Unterbringung, landesweit unterschiedlich [sind]. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch“. (www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei%2C_20.05.2024.pdf)
Demnach wäre, wenn sich eine Inhaftierung des Beschwerdeführers – nach vorzunehmenden Ermittlungen – als diesem bevorstehend festgestellt wird, zu klären, ob und warum damit maßgeblich wahrscheinlich eine Verletzung seiner Rechte nach der EMRK verbunden wäre oder nicht.
Da das BFA somit weitgehend und entgegen den Erfordernissen davon abgesehen hat, vorliegende Beweismittel ins Verfahren miteinzubeziehen, stehen die in Pkt. 1. angeführten Umstände nicht fest. Es bedient sich bewusst einer aktenwidrigen Begründung, um erforderliche Ermittlungsschritten zu umgehen. Damit ist ferner auch keine Beurteilung der Asylrelevanz möglich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).
Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Rahmen zu beschränken ist.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 21.06.2023, Ra 2021/14/0105, Rz 8, mwN).
Im vorliegenden Fall bedient sich das BFA bewusst einer aktenwidrigen Begründung, um Ermittlungsschritte unterlassen zu können. Es hat damit erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt, und zwar wie angeführt zum Verfahren und der Gerichtsentscheidung in der Türkei, den zu erwartenden Sanktionen deshalb und den möglichen Haftbedingungen – und den eventuellen Einfluss der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers.
Die Verwaltungsbehörde hat es soweit ersichtlich unterlassen, über die Einvernahme des Beschwerdeführers hinaus irgendwelche Ermittlungsschritte zu setzen. Es hat zwar die gerichtlichen Unterlagen übersetzen lassen, setzt sich aber danach nicht mit dem Inhalt auseinander, indem es die vorgelegten Unterlagen „mangels Vorlage von Originalen“ ignoriert.
Im Lichte der Anordnung des § 60 AVG – „In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“ – konnte das BFA auch nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Auffassung teilt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei trotz vorgelegter Urkunden, deren Echtheit überprüfbar ist, unglaubhaft, zumal auch keine Ausführungen dahingehend getroffen wurden, dass die Urkunden gefälscht sein könnten.
Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls eine solche zu treffen. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z. 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/18/0103, Rz 17, mwN). Zudem hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt (VwGH 12.12.2022, Ra 2022/09/0104, Rz 20, mwN).
Vorliegend sind nicht lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, sondern hat das BFA Ermittlungen nahezu völlig unterlassen. Es ist auch nicht zu sehen, dass eine Ermittlung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rascher als durch das BFA erfolgen könnte, welches sowohl die angeführten Urkunden bzw. Fotos und Verwaltungsübertretungen bereits vorliegen hat, nicht aber dem Akt beigeschlossen hat, wie im Falle des Fotos über den Chatverlauf, und auf allfällige einschlägige Anfragebeantwortungen seiner Staatendokumentation zB zu den Haftbedingungen zugreifen kann. Bei Beweisaufnahmen durch das Verwaltungsgericht erfordert der Grundsatz des Parteiengehörs zudem die Verständigung der jeweils anderen Partei(en) oder die Erörterung in einer Verhandlung. Eine erhebliche Kostenersparnis durch verwaltungsgerichtliche anstelle von behördlichen Ermittlungen ist dagegen nicht zu erwarten. Im Gegenteil wäre im günstigsten Fall zu erwarten, dass die Feststellungen zum Sachverhalt eine auch für den Beschwerdeführer nachvollziehbare rechtliche Beurteilung ermöglichen, sodass der eröffnete neuerliche Rechtszug ungenützt bliebe oder doch über die Beschwerde in ähnlich kurzer Zeit entschieden werden kann, wie vorliegend im Eilverfahren.
Da somit für die Spruchpunkte I. und II. sowie in der Folge die darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Erfordernissen einer umfänglichen Sachverhaltsermittlung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer kassatorischen Entscheidung ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.