Spruch
W246 2299265-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. 1334482009/223687059, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 20.11.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er in Syrien den Militärdienst hätte absolvieren müssen, weshalb er ausgereist sei. Er wolle keine Waffe tragen, keine anderen Menschen töten und nicht sterben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er in Syrien den Tod.
3. Am 30.04.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: die Behörde).
Dabei führte er zunächst an, dass er seinen Geburtsort in Syrien ( XXXX im Gouvernement Homs) im Alter von 16 Jahren verlassen und in der Folge für einen Zeitraum von ca. acht bis 12 Monaten in einem Zeltlager in XXXX gelebt habe. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in den Jahren 2013 / 2014 in Homs zu einem Massaker gekommen sei, wobei jeder, der gemäß den Daten in seinem Ausweis aus Homs gekommen oder ein Sunnite gewesen sei, vom syrischen Regime getötet worden sei. Dabei sei auch das Elternhaus des Beschwerdeführers bombardiert worden, wodurch er Verletzungen am Bein erlitten habe. Er sei nach Erhalt seines Wehrdienstbuches betreffend den Grundwehrdienst in der syrischen Armee geflohen, weil er sich der syrischen Armee nicht anschließen habe wolle. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein Bruder vom syrischen Regime zu Tode gefoltert worden sei, weil er sich geweigert habe, sich diesem anzuschließen und zur syrischen Armee einzurücken.
Der Beschwerdeführer legte in seiner Einvernahme u.a. ein syrisches Wehrdienstbuch und einen Antrag auf Ausstellung eines syrischen Personalausweises jeweils im Original vor.
4. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig erkannte die Behörde ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).
Dabei hielt die Behörde zur mit Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten fest, dass eine mögliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst in der syrischen Armee nicht asylrelevant sei, weil er im Zuge einer Ableistung des Grundwehrdienstes nicht mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt sein würde; zudem stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr von der Ableistung des Grundwehrdienstes freizukaufen. Weiters sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tod seines Bruders u.a. unplausibel und daher nicht glaubhaft. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer somit in seiner Herkunftsregion in Syrien bestehende Verfolgungshandlungen gegen seine Person aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können, womit sein Antrag insoweit abzuweisen sei.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
6. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.09.2024 die Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt vor.
7. Mit Schreiben vom 13.02.2025 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 27.02.2025 an. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (Version 11), die Kurzinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 03.12. und 10.12.2024 zur Sicherheitslage in Syrien im Dezember 2024, den Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 zu Grenzübergängen in Syrien, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 23.01.2025 zur nationalen Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte und ihrem Verhältnis zur SDF [a-12530-3], die Informationssammlung von ACCORD zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident al-Assad (Stand 27.01.2025), das UNHCR-Statement zur Aussetzung von Asylanträgen von Syrerinnen und Syrern von Dezember 2024 sowie die UNHCR-Flash-Updates Nr. 9 bis 11 in das Verfahren ein und gab den Parteien Gelegenheit, dazu bis zur oder spätestens in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2025 in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. In der Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht die Informationssammlung von ACCORD zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident al-Assad (Stand 25.02.2025), das Iran-Update der ISW Press vom 16.12.2024 sowie das UNHCR-Positionspapier zur Rückkehr nach Syrien von Dezember 2024 in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu und zu den zuvor in das Verfahren eingeführten Länderberichten innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen (s. S. 10 des Verhandlungsprotokolls).
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Behörde mit Schreiben vom 28.02.2025 das Verhandlungsprotokoll vom 27.02.2025.
10. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 04.03.2025 im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichten.
11. Mit Schreiben vom 12.05.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025 (Version 12) in das Verfahren ein und gab den Parteien Gelegenheit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Weiters hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung dieses Länderinformationsblatts innerhalb der angeführten Frist zu beantragen sei, wenn dies vom Beschwerdeführer als notwendig erachtet würde.
12. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 26.05.2025 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung, wobei er keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des angeführten Länderinformationsblatts beantragte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu der Person des Beschwerdeführers, seinen persönlichen Umständen in Syrien, seiner Ausreise aus Syrien und seiner Einreise nach Österreich sowie seinen Fluchtgründen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und somit aktuell XXXX Jahre alt. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim.
1.1.2. Er ist im Ort XXXX geboren und aufgewachsen, wo er gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus lebte und für etwa zehn Jahre die Schule besuchte. Der Beschwerdeführer verließ den Ort XXXX ca. 2014 / 2015 aufgrund von Angriffen seitens der syrischen Armee und um einer Einziehung zum Grundwehrdienst in die syrische Armee zu entgehen. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien durchgehend in einem Zeltlager im Gouvernement XXXX nahe der syrisch-türkischen Grenze auf, wo er als Automechaniker tätig war. Sowohl der Gouvernement XXXX , als auch das den Ort XXXX , der nördlich der Stadt Homs gelegen ist, umschließende Gebiet befinden sich im von der neuen syrischen Übergangsregierung und von den mit ihr in Verbindung stehenden / Gruppen / Gruppierungen kontrollierten Gebiet.
Die Eltern des Beschwerdeführers und einer seiner Brüder leben aktuell in XXXX .
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste irgendwann im Zeitraum zwischen 2017 und 2019 aus Syrien aus und war in der Folge für einen längeren Zeitraum in der Türkei aufhältig, von wo aus er im November 2022 nach Österreich gelangte.
1.1.4. Er ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, vom (nunmehr gestürzten) Assad-Regime zu einem Grundwehrdienst einberufen und (zwangsweise) eingezogen zu werden bzw. aufgrund seines Entziehens vom Grundwehrdienst, seiner Religionszugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu seiner Familie und seiner Herkunft aus XXXX im Gouvernement Homs physische bzw. psychische Gewalt von diesem zu erfahren.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens der neuen syrischen Übergangsregierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und (zwangsweise) eingezogen zu werden; er hat keine eigene verinnerlichte oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Übergangsregierung. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr physischer bzw. psychischer Gewalt seitens der neuen syrischen Übergangsregierung ausgesetzt.
Er wurde vor seiner Ausreise aus Syrien nicht von bewaffneten, (früher) oppositionellen Gruppen dazu aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, und in weiterer Folge auch nicht von diesen inhaftiert, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht der Gefahr physischer bzw. psychischer Gewalt seitens dieser Gruppen bzw. mit diesen in Verbindung stehenden Personen ausgesetzt ist.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025 (Version 12):
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).
Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP 15.12.2024b). Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025). Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU 23.1.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt (MEI 21.1.2025). Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara' hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen (Economist 5.3.2025).
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk an Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025). In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard 9.3.2025). Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die bereits unter dem Verteidigungsministerium zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern (NLM 25.2.2025).
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025).
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ 13.2.2025b).
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024).
Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos (Zeit Online 23.1.2025). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025).
Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Grenzübergänge
Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanlı zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yayladağı, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüpınar und Jarabulus/ Karkamış (AJ 13.2.2025a).
1.2.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024 (Version 11):
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)
Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers, seinen persönlichen Umständen in Syrien, seiner Ausreise aus Syrien und seiner Einreise nach Österreich sowie seinen Fluchtgründen (Pkt. II.1.1.):
2.1.1. Die Feststellungen zum Alter sowie zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine im Verfahren diesbezüglich getätigten Angaben (s. Aktenseiten [in der Folge: AS] 19, 146 und 147 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie S. 5 des Verhandlungsprotokolls) und auf die von ihm vorgelegten Unterlagen (vgl. oben unter Pkt. I.3. und die im Einvernahmeprotokoll der Behörde dazu festgehaltene Übersetzung [AS 147]).
2.1.2.1. Die oben getroffenen Feststellungen zu dem Geburtsort und den Aufenthaltsorten sowie zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers in Syrien (Pkt. II.1.1.2.) folgen aus seinen – abgesehen von zeitlichen Ungereimtheiten bzw. Widersprüchen in seinen Ausführungen (s. dazu seine Aussage in der Einvernahme vor der Behörde oben auf AS 151) – dahingehend im Kern übereinstimmenden Angaben in der Einvernahme vor der Behörde (AS 147 bis 149) und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer seinen Geburtsort aufgrund von Angriffen seitens der syrischen Armee und einer ihm drohenden Einziehung zum Grundwehrdienst in der syrischen Armee verließ, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der Verhandlung (S. 6 des Verhandlungsprotokolls; vgl. dazu auch AS 150 f.) in Übereinstimmung mit dem von ihm vorgelegten syrischen Wehrdienstbuch (s. Pkt. I.3. und die von der Behörde dazu veranlasste kriminaltechnische Untersuchung [AS 107 ff.]).
Dass sich das den Ort XXXX umschließende Gebiet sowie der Gouvernement XXXX im von der neuen syrischen Übergangsregierung und von den mit ihr in Verbindung stehenden Gruppen / Gruppierungen kontrollierten Gebiet befindet, ergibt sich aus der Nachschau auf den Karten der Homepages https://syria.liveuamap.com und https://cartercenter.org (17.07.2025) in Verbindung mit dem in das Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025 (s. oben unter Pkt. II.1.2.1.). Dieser Annahme stehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zur Kontrolle über seine Herkunftsregion nicht entgegen (s. die Angaben des Beschwerdeführers und v.a. auch jene seiner Rechtsvertreterin auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren (vgl. insbesondere S. 7 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.3. Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt in der Türkei sowie seiner Einreise nach Österreich (Pkt. II.1.1.3.) folgen aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (s. v.a. AS 27 und S. 6 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.4.1. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keinen Gefahren seitens des Assad-Regimes ausgesetzt ist, ergibt sich v.a. aus dem in das Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025, wonach das Assad-Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde und die Sicherheitskräfte, die syrische Armee und die Geheimdienste des Assad-Regimes aufgelöst wurden (s. Pkt. II.1.2.1.) (vgl. dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – S. 7 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.4.2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von der neuen syrischen Übergangsregierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und (zwangsweise) eingezogen zu werden, folgt aus dem in das Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025. Demnach kündigte Übergangspräsident ash-Shara' an, die neue syrische Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Dafür sollen alle ehemaligen Oppositionsgruppen in einem Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung zur Zusammenstellung einer neuen „Nationalen Armee“ miteinbezogen werden. Die neue syrische Übergangsregierung rekrutiert aktiv Personen für die neue syrische Armee und Polizei, wobei sich bereits tausende junge Männer freiwillig den neuen Sicherheits- und Militärkräften angeschlossen haben (vgl. oben unter Pkt. II.1.2.1.). In diesem Zusammenhang ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass die Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), deren Anführer ash-Shara' nun Übergangspräsident ist und deren Mitglieder viele wichtige neue Staatsämter übernommen haben, bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes in den von ihr früher kontrollierten Gebieten Nordwest-Syriens Zivilisten keine Pflicht zur Ableistung eines Militärdienstes auferlegten (vgl. Pkt. II.1.2.2.). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers auf S. 4 f. seiner Stellungnahme vom 26.05.2025 betreffend Berichten zu (Zwangs)Rekrutierungen seitens der neuen Übergangsregierung in bestimmten Gouvernements ist entgegenzuhalten, dass aus einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Länderberichte keine – systematisch erfolgenden – zwangsweisen Einziehungen von (jungen) Männern durch die neue syrische Übergangsregierung zu einem (Pflicht)Wehrdienst erkennbar sind. Im Verfahren sind auch ansonsten keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund in seiner Person gelegener Umstände der Gefahr einer Einberufung bzw. (zwangsweisen) Einziehung zu einem – wie auch immer ausgestalteten – Wehrdienst seitens der neuen syrischen Übergangsregierung ausgesetzt ist (s. dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers auf die konkrete Frage nach einer ihm etwaig seitens der neuen syrischen Übergangsregierung unter der Führung der ehemaligen HTS drohenden Zwangsrekrutierung auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls).
Dass der Beschwerdeführer mit seinen im Verfahren getätigten Ausführungen auch keine eigene verinnerlichte oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Übergangsregierung glaubhaft machen konnte, ergibt sich für den erkennenden Richter nach seinem persönlichen Eindruck aus einer Gesamtschau des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Vorbringens, aus welchem nicht auf eine eigene – hinreichend verinnerlichte – oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Übergangsregierung geschlossen werden kann (vgl. v.a. S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen betreffend eine Aufforderung zum Anschluss und eine Inhaftierung seiner Person durch (früher) oppositionelle Gruppen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht glaubhaft erachtet wird (vgl. dazu im Detail gleich unten unter Pkt. II.2.1.4.3.).
2.1.4.2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr physischer bzw. psychischer Gewalt seitens der neuen syrischen Übergangsregierung ausgesetzt ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Aus dem in das Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025 geht allgemein hervor, dass der Übergang vom Assad-Regime zur neuen Übergangsregierung unter der Führung der HTS relativ reibungslos verlaufen sein soll. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert. Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen. Demgegenüber sind Verstöße durch verschiedene Rebellengruppierungen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörungen von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum, welche sich u.a. gegen Anhänger des gestürzten Regimes, Wehrpflichtige auch mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten richteten. Hauptbetroffen waren die Provinzen Hama und Homs sowie die als Kernland des Assad-Regimes geltenden, alawitisch-geprägten Provinzen Latakia und Tartus. Die neue Übergangsregierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber standen, wegen ihrer Beteiligung an den „Sicherheitseinsätzen“ in der Provinz Homs (vgl. oben unter Pkt. II.1.2.1.).
Im Hinblick darauf ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr von Gewalt seitens der neuen syrischen Übergangsregierung ausgesetzt ist. Dazu wird zwar nicht verkannt, dass, wie soeben dargestellt, bewaffnete Gruppierungen, welcher der neuen syrischen Übergangsregierung nahestehen, für Gewalthandlungen gegenüber verschiedenen Personengruppen, wie etwa Alawiten, Anhängern des gestürzten Assad-Regimes oder Wehrpflichtigen auch mit niedrigem Rang, verantwortlich waren. Im durchgeführten Verfahren sind für das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass konkret dem Beschwerdeführer, der als Araber und sunnitischer Muslim sowohl in ethnischer, als auch in konfessioneller Hinsicht der Mehrheit der syrischen Bevölkerung angehört, aufgrund in seiner Person gelegenen Umständen gezielt Gewalt seitens der neuen syrischen Übergangsregierung bzw. der ihr unterstellten bewaffneten Gruppierungen drohen würde. Sonstige, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Eigenschaften oder ihn betreffende Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung seiner Person durch die neue syrische Übergangsregierung hinweisen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (s. dazu auch gleich unter Pkt. II.2.1.4.3.). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 04.03. und 26.05.2025 lediglich allgemein ausführte, die HTS sei in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende vorgegangen und für Hinrichtungen, Tötungen und willkürliche Verhaftungen verantwortlich gewesen, vermochte er den soeben getroffenen Ausführungen zu den angeführten Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegenzutreten und eine konkrete, individuelle Gefährdung seiner Person durch die neue syrische Übergangsregierung nicht glaubhaft zu machen.
2.1.4.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien nicht von bewaffneten, (früher) oppositionellen Gruppen dazu aufgefordert wurde, sich ihnen anzuschließen, und in weiterer Folge auch nicht von diesen inhaftiert wurde, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht der Gefahr physischer bzw. psychischer Gewalt seitens dieser Gruppen bzw. mit ihr in Verbindung stehenden Personen ausgesetzt ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Zunächst ist hervorzuheben, dass sich weder im Protokoll der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, noch im Protokoll der – verhältnismäßig ausführlichen und langen – Einvernahme vor der Behörde irgendwelche Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend eine versuchte Zwangsrekrutierung und eine in diesem Zusammenhang erfolgte Inhaftierung seiner Person durch (früher) oppositionelle Gruppen (wie etwa durch die HTS / die al-Nusra-Front) während seines Aufenthalts im Gouvernement XXXX und ihm deshalb nunmehr in Syrien drohende Gefahren finden. So führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der Behörde auf die allgemeine Frage des Einvernahmeleiters zu den Ausreisegründen aus Syrien (s. AS 150: „LA: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. […] Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.“) im Detail lediglich an, aufgrund der drohenden Einziehung zum Grundwehrdienst in die syrische Armee und aufgrund von Angriffen des syrischen Regimes in seiner Herkunftsregion geflohen zu sein. Zur Nachfrage des Einvernahmeleiters, ob der Beschwerdeführer alle Fluchtgründe genannt habe, führte er zudem aus, dass das syrische Regime u.a. seinen Bruder aufgrund seiner Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und im Gefängnis zu Tode gefoltert habe (AS 150). Weiters brachte der Beschwerdeführer auf die Frage des Einvernahmeleiters, was ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien passieren würde, vor, entweder im Gefängnis oder am Weg ins Gefängnis getötet zu werden (AS 154). Auf die am Ende der Einvernahme gestellte Frage des Einvernahmeleiters, ob der Beschwerdeführer in der Einvernahme Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, gab er an, dass er alles vorbringen habe können (s. AS 154: „LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich konnte alles vorbringen.“). Schließlich bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Einvernahmeprotokoll festgehaltenen Angaben mit seiner Unterschrift (vgl. AS 154 f.) (s. dazu auch die auf S. 5 des Verhandlungsprotokolls angeführten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er den Dolmetscher in der Einvernahme vor der Behörde „richtig gut“ verstanden habe und ihm das Einvernahmeprotokoll rückübersetzt worden sei).
In seiner mit 18 Seiten insgesamt relativ umfangreichen und ausführlichen Beschwerde führte der Beschwerdeführer – lediglich kurz gehalten und ohne dazu nähere Ausführungen zu treffen – erstmals im Verfahren an, während seines Aufenthalts in XXXX mehrmals von der FSA dazu aufgefordert worden zu sein, sich ihr anzuschließen (s. S. 3 der Beschwerde).
Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer – erstmals mittels näherer Ausführungen – vor, dass er von Angehörigen verschiedener (früher) oppositioneller Gruppen (HTS / al-Nusra-Front, FSA), welche er schwer auseinanderhalten könne, mehrmals dazu aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und mit ihnen zu kämpfen. Da er dies abgelehnt habe, sei er angezeigt, festgenommen und 22 Tage lang im Gefängnis inhaftiert gewesen. Nachdem er im Gefängnis geschworen und sich dazu verpflichtet habe, sich der Opposition anzuschließen, und zudem ein Bewohner seines Wohnbezirkes für ihn gebürgt habe, sei er freigelassen worden und unmittelbar darauf aus Syrien geflohen. Die Familie des angeführten Bewohners, der für seine Freilassung gebürgt habe, gehöre einer Gruppe an, die nun seinen Geburtsort kontrollieren würden. Dieser Bewohner, seine Familie und die übrigen Mitglieder dieser Gruppe würden die Vorgehensweise des Beschwerdeführers (trotz zugesagter Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Anschluss und für ihn erfolgter Bürgschaft Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien) als Verrat betrachten, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Syrien von diesen getötet würde. Da die jetzigen dortigen Machthaber gleichzeitig auch seine Verfolger seien, würde ihm dahingehend kein Schutz zukommen (s. S. 7 ff. des Verhandlungsprotokolls).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer dazu im gesamten Verfahren bis zu seiner Beschwerde überhaupt kein und bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kein näheres Vorbringen erstattete und ihm, wie soeben aufgezeigt, im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde mehrfach die Möglichkeit zur detaillierten Darlegung seiner Ausreisegründe aus Syrien geboten wurde, sind die wiedergegebenen, wenn auch für sich genommen relativ detaillierten, Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (betreffend eine Aufforderung zum Anschluss und Inhaftierung durch [früher] oppositionelle Gruppen und ihm daher drohende Gefahren in seiner Herkunftsregion) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig als nicht nachvollziehbare Steigerung seines Fluchtvorbringens zu werten, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben spricht, zumal kein Asylwerber / Beschwerdeführer wohl eine sich bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Es wird dazu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nach entsprechendem Vorhalt angab, dass er dieses Vorbringen bereits in der Einvernahme vor der Behörde erstattet habe und er nichts dafür könne, wenn dieses nicht im Einvernahmeprotokoll festgehalten worden sei (s. S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls); diese Angaben sind im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigte Richtigkeit und Vollständigkeit der im Einvernahmeprotokoll festgehaltenen Angaben (vgl. AS 154 f.) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch als Schutzbehauptungen zu werten, die an der getroffenen Annahme der Unglaubhaftigkeit seiner dahingehenden Angaben somit nichts zu ändern vermögen. Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage durch den erkennenden Richter dahingehend auf das ergänzende Vorbringen in der Beschwerde hinwies (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls), ist entgegenzuhalten, dass auf S. 3 der Beschwerde ohne nähere Ausführungen lediglich unsubstantiiert festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in XXXX mehrmals von der FSA dazu aufgefordert worden sei, sich ihr anzuschließen. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen betreffend eine Inhaftierung durch (früher) oppositionelle Gruppen und daraus resultierenden Gefahren seitens eines diesen Gruppen zugehörigen Bürgen und seiner Familie wurde vom Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung erstmals erstattet, weshalb dieses, wie oben ausgeführt, als eine nicht für ein glaubhaftes Vorbringen sprechende Steigerung zu werten ist.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur behaupteten Aufforderung zum Anschluss und zur Inhaftierung durch (früher) oppositionelle Gruppen konkrete zeitliche und auch sonstige Angaben erstatten konnte (s. S 8 des Verhandlungsprotokolls: „R: Sie waren nach Ihren Angaben ca. seit 2014 in XXXX . Wie oft genau und wann genau ist wer genau an Sie herangetreten und hat Sie dazu aufgefordert, dass Sie sich ihnen anschließen? BF: Sie kamen mehr als zweimal. […] Ende 2016 kamen sie und holten mich ab und brachten mich ins Gefängnis. Dort blieb ich dann diese 22 Tage. Danach flüchtete ich in die Türkei. R: Warum wurden Sie nach diesen 22 Tagen freigelassen und was wurde Ihnen dabei gesagt? BF: Ich habe im Gefängnis geschworen und mich verpflichtet, mich der Opposition anzuschließen. Ich habe ihnen gesagt, es sei gut, ich würde mich euch anschließen. Außerdem hat ein Bewohner desselben Wohnbezirkes für mich gebürgt. In der Nacht des Tages, an dem ich aus dem Gefängnis gekommen war, fand ich einen Schlepper und dieser brachte mich in die Türkei.“). Dies fällt insbesondere deshalb auf, weil der Beschwerdeführer ansonsten sowohl in seiner Einvernahme vor der Behörde, als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach nicht dazu in der Lage war, zu Ereignissen in Syrien (v.a. zeitlich) detaillierte Angaben zu tätigen, was er auch selbst zugestand (s. etwa AS 151: „LA: Wann haben Sie Syrien verlassen? VP: Entweder 2015 oder 2016. Ich kann mich aber an Daten nicht besonders gut erinnern.“; vgl. auch S. 6 des Verhandlungsprotokolls: „R: Im Protokoll der Einvernahme vor dem BFA ist festgehalten, dass Sie Syrien entweder im Jahr 2015 oder im Jahr 2016 verlassen hätten [AS 151]. Was sagen Sie dazu? BF: Nein, das stimmt so nicht. Ich habe XXXX 2014 oder 2015 verlassen, war dann noch in XXXX und bin dann erst 2017 in die Türkei.“; s. dazu schließlich die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach er im Jahr 2019 aus Syrien aus- und in die Türkei gereist sei [AS 25 und 27]), womit dies für das Bundesverwaltungsgericht als Indiz für ein insgesamt dahingehend nicht glaubhaftes Vorbringen zu werten ist.
Schließlich ist das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Vorbringen, wonach er von Angehörigen (früher) oppositioneller Gruppen mehrmals dazu aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und für sie zu kämpfen, mit den in das Verfahren eingeführten Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. So geht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024 hervor, dass oppositionelle Gruppen, wie etwa die HTS, schon vor dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegten und keine Zwangsrekrutierungen durchführten (s. oben unter Pkt. II.1.2.2.). Dem Beschwerdeführer gelang es mit seinen dahingehenden – wie bereits aufgezeigt unglaubhaften – Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht, diesen Länderinformationen substantiiert entgegenzutreten, woran auch die Wiederholung seines diesbezüglichen Vorbringens auf S. 3 der Stellungnahme vom 04.03.2025 nichts zu ändern vermag.
Im Ergebnis sind somit sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend mehrere Aufforderungen, sich (früher) oppositionellen Gruppen anzuschließen und eine daraus resultierende Inhaftierung seiner Person, als auch sein damit im Zusammenhang stehendes Vorbringen betreffend ihm drohende Gefahren in Syrien seitens eines Bürgen und seiner Familie, welche zu diesen Gruppen gehören würden, nicht glaubhaft.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.2.):
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Verfahren für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Insoweit diesen Feststellungen Länderberichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Länderberichte aktuelleren Datums für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungswesentlich geändert haben.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 27.02.2025 (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2025) wurde das unter Pkt. II.1.2.2. auszugsweise wiedergegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (Version 11), in das Verfahren eingeführt. Mit Schreiben vom 12.05.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht das unter Pkt. II.1.2.1. auszugsweise wiedergegebene aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025 (Version 12) in das Verfahren ein. Der Beschwerdeführer nahm im Wege seiner Rechtsvertreterin zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung (s. die Stellungnahmen vom 04.03. und 26.05.2025), womit er u.a. diesen, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Länderberichten nicht substantiiert entgegentrat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 134/2024, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, ist in der vorliegenden Rechtsache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298; 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dort keiner Gefahr seitens des (nunmehr gestürzten) Assad-Regimes ausgesetzt (vgl. dazu oben unter Pkt. II.2.1.4.1.). Weiters droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, seitens der neuen syrischen Übergangsregierung zur Ableistung eines Wehrdienstes einberufen und (zwangsweise) eingezogen zu werden bzw. physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein (Pkt. II.2.1.4.2.). Das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen, von bewaffneten, (früher) oppositionellen Gruppen dazu aufgefordert worden zu sein, sich ihnen anzuschließen und für sie zu kämpfen, und in weiterer Folge von diesen inhaftiert worden zu sein, ist nicht glaubhaft, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer dahingehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist (s. dazu im Detail unter Pkt. II.2.1.4.3.). Dem Beschwerdeführer ist es somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und in seinen Stellungnahmen nicht gelungen, mit seinem dahingehenden Vorbringen eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus diesen von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde u.a. auf die UNHCR-Erwägungen zu Syrien von März 2021 (Anmerkung: Diese sind nunmehr ersetzt durch die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Syrien vom 16.12.2024; s. auch die EUAA-Country Guidance von Juni 2025) Bezug nimmt und dazu vorbringt, mehrere der darin angeführten Risikoprofile zu erfüllen, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung eines derartigen Risikoprofils noch nicht per se zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat führt, zumal in jedem konkreten Verfahren diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (s. dazu etwa S. 25 der EUAA-Country Guidance zu Syrien von Juni 2025; vgl. dazu weiters etwa VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043). Wie oben im Detail ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, eine individuelle Verfolgung seiner Person aus in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen, woran die Erfüllung bestimmter Risikoprofile durch seine Person nichts zu ändern vermag (vgl. zur Notwendigkeit der besonderen Beachtung von UNHCR-Richtlinien z.B. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 10.12.2014, Ra 2014/18/0103, sowie VfGH 24.09.2018, E 761/2018; s. dazu auch Art. 10 Abs. 3 lit. b) der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU).
3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.