Ro 2024/13/0019 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 2 Z 3 bzw. Z 3a StabAbgG ist die von der Bilanzsumme abzuleitende Bemessungsgrundlage um "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten" zu vermindern, soweit diese "aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses" (ursprünglich nach § 25 BWG, nunmehr nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) "entstanden" sind. Das "Liquiditätserfordernis" besteht insbesondere in der Verpflichtung zur Haltung (näher geregelter) ausreichender "flüssiger Mittel" (§ 25 BWG; nunmehr Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vgl. insbesondere Art. 412 f der Verordnung: ausreichende "liquide Aktiva"). § 2 Abs. 2 Z 3 bzw. Z 3a StabAbgG sprechen insoweit aber "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten" an; sie beziehen sich (nach den Gesetzesmaterialien 981 BlgNR 24. GP 106) auf einen Bankenverbund mit einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß § 25 Abs. 13 BWG. Nach der zuletzt genannten Bestimmung, deren Inhalt inzwischen nach § 27a BWG ("Liquiditätsverbünde") "verschoben" wurde, haben jene Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, bei ihrem Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) eine näher geregelte Liquiditätsreserve zu halten. Dazu ist eine vertragliche oder statutarische Regelung zu treffen, die nähere Inhalte zu umfassen hat. Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, die sich also in einem Bankenverbund befinden, treffen demnach zur Erfüllung des gesetzlich normierten Liquiditätserfordernisses gesetzliche, durch Vertrag oder Statut zu konkretisierende Verpflichtungen gegenüber dem Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut). Die Verpflichtung besteht nicht bloß darin, eine näher geregelte Liquiditätsreserve an dieses Zentralinstitut (anderes Kreditinstitut) zu leisten, sondern diese Liquiditätsreserve dort dauerhaft zu "halten". Diese Verpflichtung fällt demnach nicht dadurch weg, dass diese Liquiditätsreserve an das Zentralinstitut geleistet wird.