JudikaturBFG

RV/7101074/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
19. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Nicolaus Pomaroli MAS in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 28. März 2025 betreffend Festsetzung einer Stabilitätsabgabe 2024 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Frühjahr 2024 langten beim Bundesfinanzgericht von zahlreichen beschwerdeführenden Banken im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden betreffend Stabilitätsabgabe ein. Strittig war in sämtlichen Verfahren, ob Forderungen an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der unkonsolidierten Bilanzsumme abgezogen werden können, weil sie im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind" zu werten wären.

Einen dieser Fälle hatte das Bundesfinanzgericht am 06. Mai 2024 stattgebend entschieden (RV/3100153/2024). Der dagegen erhobenen Amtsrevision folgend hat der VwGH dieses Erkenntnis aufgehoben (VwGH vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019).

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Stabilitätsabgabe 2024 erklärungsgemäß veranlagt.

Gegen diesen Bescheid legte das beschwerdeführende Kreditinstitut Rechtsmittel ein, worin lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet wird. Die Beschwerde sei daher gemäß § 262 Abs. 3 BAO unverzüglich dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Nach der Entscheidung des VwGH vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, sei eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von der Beschwerdeführerin beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) unzulässig. Diese Rechtslage sei verfassungswidrig und sei die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nach Aufhebung von Teilen des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG durch den Verfassungsgerichtshof um die gehaltene Liquiditätsreserve zu kürzen.

In der Stabilitätsabgabeerklärung 2024 sei die Liquiditätsreserve nicht abgezogen und damit der Rechtsprechung des VwGH (20.11.2024, Ro 2024/13/0019) entsprochen worden. Die Beschwerdeführerin beantrage - gleichwohl - die Abänderung des bekämpften Bescheides, weil dieser auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe 2024 sei - unter Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG - um die Liquiditätsreserve von ***L*** Euro zu kürzen und die Stabilitätsabgabe 2024 mit ***S*** Euro festzusetzen bzw. auf ***S*** Euro zu vermindern.

Die Vorlage durch das Bundesfinanzgericht erfolgte am 08. April 2025.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes. Sie hielt im Beschwerdezeitraum zur Erfüllung ihrer dementsprechenden Verpflichtung eine Liquiditätsreserve in der Höhe von ***L*** Euro bei ihrem Zentralinstitut. Dem standen keine Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber bei ihm etwa einlegenden Kreditinstituten gegenüber.

2. Im Zeitraum ***Jahre*** hat sie die jeweils in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", abgezogen.

3. Vom Finanzamt wurde dieser Abzug in den genannten Jahren nicht anerkannt.

4. Im Beschwerdejahr erfolgte dieser Abzug nicht mehr.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien, die sich mit den vorliegenden Verwaltungsakten decken und für das Gericht nachvollziehbar sind. Die jeweiligen ursprünglichen sowie von Amts wegen geänderten Bescheide des Finanzamtes für die Vorjahre wurden vom Gericht mit Hilfe von diesem zur Verfügung stehenden Datenbanken (Finanzanwendungen) abgefragt. Dass Verpflichtungen der Beschwerdeführerin aus von dieser entgegengenommenen Einlagen bestünden, wird von dieser gerade nicht behauptet. Die von ihr bekanntgegebene Höhe der Liquiditätsreserve wurde vom Finanzamt (etwa im Vorlagebericht) nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

a. Das beschwerdeführende Kreditinstitut hat im gegenständlichen Fall gewissermaßen "vorsorglich", also im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH), die aus der Erfüllung von Liquiditätsbestimmungen entstandenen Forderungen an das Zentralinstitut von der unkonsolidierten Bilanzsumme gerade nicht (mehr) abgezogen, behauptet aber gleichzeitig die Verfassungswidrigkeit jener Teile des § 2 Abs. 2 StabAbgG, welche diese Bestimmung auf die beim Zentralinstitut gehaltene "Liquiditätsreserve", die wiederum aus ihrer Teilnahme am sogenannten Liquiditätsverbund nach dem BWG resultiert, unanwendbar machte.

b. Bereits mit Erkenntnis vom 06. Mai 2024 entschied das Bundesfinanzgericht eine vergleichbare Rechtssache stattgebend (RV/3100153/2024). Der dagegen erhobenen Amtsrevision folgend, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis auf. Zur Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, zumal eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten könne, weil nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestünden. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage werde daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen. Bei einem zweistufigen Bankenverbund lägen hingegen nicht beim selben Kreditinstitut sowohl aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses bestehende Verpflichtungen als auch Forderungen gegenüber einem Zentralinstitut vor (vgl. VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019).

c. Vorab ist auszuführen, dass die Beschwerde demnach auch im vorliegenden Fall als unbegründet abzuweisen war, weil nach den getroffenen Feststellungen den beschwerdehängigen Liquiditätsreserven keine Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber einlegenden Kreditinstituten gegenüberstanden. Da diese in dieser Hinsicht "einseitigen" Liquiditätsreserven somit vom Norminhalt der Z 3a des § 2 Abs. 2 nicht erfasst waren.

d. Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, ausgesprochen:

"Lediglich eine derartige Verpflichtung des Zentralinstituts (oder eines anderen bestimmten Kreditinstituts), die gegenüber dem einlegenden Kreditinstitut besteht, ist aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses entstanden und könnte daher nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG die Bemessungsgrundlage vermindern (Rn. 28).

Da überdies eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen (Rn. 29)."

e. Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht veranlasst, die vom beschwerdeführenden Kreditinstitut geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH zu tragen.

Nach Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

f. Dabei sind grundsätzlich zwei Szenarien vorstellbar:

Die Judikatur geht von einer Einheit des ganzen Artikels 89 B-VG aus und erkennt so in dessen Abs. 2 einen "Ausgleichsmechanismus", welcher unter der Prämisse steht, dass dem Gericht eben nur eine eingeschränkte Befugnis zur Prüfung seiner Rechtmäßigkeit zusteht, wenn ein nach Abs. 2 anzuwendender Rechtsakt vorliegt. Das Gericht hat demnach ein Gesetz, das es anzuwenden hat, anzufechten - und nicht etwa nicht anzuwenden -, sofern es Bedenken gegen seine Verfassungsmäßigkeit hat. Innerhalb dieses Szenario scheint es konsequent, "isoliert" auf den letzten Satz des § 2 Abs. 2 i. V. m. dessen Z 3a StabAbG abzustellen sowie darauf, dass das Gericht diese Bestimmung eben nicht anzuwenden hatte. Denn nur für den Anwendungsfall stünde die Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der anzuwendenden Rechtsvorschrift überhaupt offen. Der Gerichtsantrag wird demnach als oder zumindest analog zur "konkrete(n) Normenkontrolle" verstanden (Walter/Mayer, Bundesverfassungsgericht8 (1996) Rz 246/28 im ersten Sinn bzw. 1158 im zweiten Sinn).

Allerdings eröffnet sich ein Stück weit ein "zusätzliches" Szenario dadurch, dass der VfGH in seiner Rechtsprechung zur Präjudizialität von Rechtsnormen den Begriff der "Anwendung" einer generellen Norm i. S. d. Artikels 89 Abs. 2 B-VG im untechnischen Sinn - also weit - versteht (Mayr/Muzak, B-VG5 (2015) Art. 89 B-VG II. 1). So bedeute "Anwendung" nicht nur "Vollziehung" einer generellen Norm; auch dann, wenn eine generelle Norm nur eine "Voraussetzung" einer gerichtlichen Entscheidung oder "Grundlage" der im engeren Sinn "anzuwendenden" Bestimmung ist, ist sie i. S. d. Art. 89 Abs. 2 B-VG präjudiziell ("mittelbare Anwendung"; VfSlg 13.140, 13.236, 13.273, 14.701; strenger VwGH 24.9.1999, 98/10/0347 - dies allerdings unter Zuständigkeitserwägungen; vgl. auch schon Kelsen/Froehlich/Merkl, Verfassungsgesetze V 187). Das Gericht fände demnach die Voraussetzung dafür, einen derartigen Antrag zu stellen, durchaus vor.

Im diesem Fall müssten die gesamten Bestimmungen des § 2 als präjudiziell angesehen werden, was in systematischer Auslegung damit argumentierbar ist, dass gerade die Prüfung innerhalb des "Schemas" der genannten Rechtsvorschrift zu einer Nichtanwendbarkeit von - Teilen - ihres Absatzes 2 führt. Wäre die diesbezügliche Voraussetzung für eine Antragstellung erfüllt, müsste das Gericht folglich nach objektiven Gesichtspunkten feststellen, ob es Bedenken hat.

g. In jedem Fall gilt, dass die Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit jener Rechtsvorschrift(en) bestehen werden müssen, die das Gericht jeweils anzuwenden hat.

h. Dieses Gericht neigt diesem Szenario zu. Seiner Ansicht nach die Aussage, wonach bereits in VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, zum Ausdruck komme, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, noch nicht ohne Weiteres, dass dem genannten Verständnis des Verfassungsgerichtshofes vom Begriff der "Anwendung" einer generellen Norm i. S. d. Artikels 89 Abs. 2 B-VG nicht dennoch Rechnung getragen werden könnte. Vielmehr bleibt nach Ansicht des erkennenden Gerichts § 2 StabAbgG in seiner Gesamtheit gerade anwendbar, woraus sich auch die Nichtanwendbarkeit dessen Absatzes 2 i. V. m. dessen Z 3a ergibt. Solches hat zur Folge hat, dass das Gericht die Rechtsvorschrift vor der Frage des Bestehens verfassungsrechtlicher Bedenken zu prüfen hatte.

h. Auf diese Weise zur Präjudizialität des § 2 StabAbG für diese seine eigene Entscheidung gelangt, hegt das Gericht gegen ebendiese - so verstandene - "Anwendung" des § 2 allerdings keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Sinn einer "vorläufigen Meinung", die es sich für eine Antragstellung auch zu bilden hatte (Grabenwarter/Frank, B-VG (2020) Art 89 Rz 3). Ist doch innerhalb der Norm selbst eine Differenzierung erkennbar, wofür entlang der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung auch eine gewisse, auf den ersten Blick sachlich scheinende Begründung insoweit gefunden werden kann, als Adressat näherhin der Z 3a nur ein zufolge § 27a BWG und aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses auch verpflichtetes Kreditinstitut sein kann, die Verpflichtung somit nicht bereits in der Leistung der Einlagen besteht (und daher nicht der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gleichzusetzen ist), sondern vielmehr der Leistung von Einlagen als deren "Bewirtschaftung" unter Realisierungsfiktion korrespondiert (arg.: "Verpflichtungen gegenüber (…)"; vgl. VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019). Das Bundesfinanzgericht teilt die vom beschwerdeführenden Kreditinstitut an es als in die Verfassungssphäre reichende Bedenken herangetragenen Bedenken daher nicht; wie im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung keine verfassungsrechtlichen Bedenken äußerte.

i. War vor diesem Hintergrund also § 2 leg. cit. in seiner Gesamtheit anzuwenden, eröffnet diese Rechtsvorschrift als solche ein eigenes Beurteilungs- und Entscheidungskalkül für das Gericht. Diesem verblieb daher die einfache verwaltungsgerichtliche Kontrolle am Maßstab einfachgesetzlicher Normen und unter der Prämisse der (auch "negativen") Rechtsanwendung zu üben. "Danach" war die Bemessungsgrundlage im vorliegenden Fall aber gerade nicht zu vermindern. Soweit die Abänderung des bekämpften Bescheides begehrt wird, war die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.

j. Das Bundesfinanzgericht übt - anders als andere Verwaltungsgerichten - im Rahmen des Art. 130 B-VG die sog. "volle" Kognition, was - stark verkürzt - bedeutet, dass nicht etwa nur der angefochtene Bescheid "auf Grund" der Beschwerde zu prüfen (und was ein einfaches Kalkül der Rechtswidrigkeit des Rechtsaktes voraussetzte), sondern - weiter und nicht gebunden an den Anfechtungsumfang - die Angelegenheit zu erledigen ist, welche schon von der Behörde zu entscheiden war.

Der dadurch eingeräumte erweiterte Aufgriffsspielraum im Rahmen einer Änderungsbefugnis (vgl. nur VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0091) reicht aber nach Ansicht des Gerichts nicht so weit, auch die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen wie etwa im Fall der Verletzung von Unionsrecht (insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht formell beschwert wäre) weitergehend ins Kalkül zu ziehen - also sie diesfalls unangewendet zu lassen -, als dies durch eine Antragstellung gemäß Art. 89 i. V. m. Art 135 B-VG erfolgen kann. (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG (2020) Art 89 Rz 1f). So bleibt in beiden skizierten Szenarien das Gericht auf eine Antragstellung verwiesen.

Umgekehrt konnte aber auch eine Abweisung der Beschwerde nur in dem Sinn "allgemein" damit argumentiert werden, dass der angefochtene Rechtsakt rechtmäßig, also auf der Rechtsgrundlage des § 2 StabAbgG ergangen scheint, wobei Abs. 2 Z 3a als nicht einschlägig auch nicht heranzuziehen war. Im Übrigen hätte eine Wahrnehmung des Fehlens von Rechtsschutzinteresses als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zur Zurückweisung der Beschwerde führen müssen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die in der Beschwerdesache aufgetretene Rechtsfrage wurde anhand der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Dem Erkenntnis liegt daher nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde.

Innsbruck, am 19. Mai 2025