IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, IZD-Tower (Postfach 89), 1220 Wien, über die Beschwerde vom 8. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien, vom 4. April 2025 betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024 (Steuernummer xxx) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 BWG und unterliegt dem Stabilitätsabgabegesetz. Als Mitglied des ***sektors ist die Beschwerdeführerin der *-AG als Zentralinstitut angeschlossen und damit gemäß § 27a BWG verpflichtet, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquiditätsverbund). Dazu muss die Beschwerdeführerin bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten.
In der Stabilitätsabgabeerklärung 2024 wurde die Liquiditätsreserve nicht abgezogen und damit der Rechtsprechung des VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, entsprochen. Die Stabilitätsabgabe 2024 wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 04.04.2025 erklärungsgemäß festgesetzt.
In der am 08.04.2025 auf elektronischem Weg (FON) eingebrachten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beantragt die Beschwerdeführerin die Kürzung der Bemessungsgrundlage um den Betrag der Liquiditätsreserve.
Bei Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG würde sich die Bemessungsgrundlage von EUR 1.639.975.000,00 um EUR 333.335.000,00 auf EUR 1.306.640.000,00 und die Stabilitätsabgabe 2024 von EUR 321.954,00 auf EUR 241.593,60 vermindern (vgl. Pkt. II. der Beschwerde).
In der Begründung der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet werde. Nach der Entscheidung des VwGH vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, sei eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von der Beschwerdeführerin beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) unzulässig. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei diese Rechtslage verfassungswidrig und wäre die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nach Aufhebung von Teilen des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG durch den Verfassungsgerichtshof um die gehaltene Liquiditätsreserve zu kürzen. Sie beantrage die Abänderung des bekämpften Bescheides, weil dieser auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Die Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anzuwenden stelle einen unsachlichen Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen, sowie eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren dar.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht aufgrund § 262 Abs. 3 BAO ohne Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, keine derartigen Bedenken geäußert hat.
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben erwähnte Erkenntnis nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Feldkirch, am 14. Mai 2025