IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A vertreten durch Steuerberater_A, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 18. Februar 2025 über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2024, Steuernummer Zahl_1, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
B.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A.) Verfahrensgang:Die Beschwerdeführerin reichte bei der Abgabenbehörde elektronisch die Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe für 2024 ein. Im Schreiben vom 23. Oktober 2024 führte sie hierzu ergänzend aus, sie habe bei Berechnung der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 StabAbgG die Kürzungsbestimmung des 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nicht angewendet und somit die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe 2024 nicht um die beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 27a BWG vermindert. Das Finanzamt Österreich veranlagte die Stabilitätsabgabe im Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2024 (mit Ausfertigungsdatum 18. Februar 2025) antrags- und erklärungsgemäß (dh. ohne Abzug einer Liquiditätsreserve in Höhe von Betrag €).
Mit der elektronisch eingereichten Eingabe vom 1. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig innerhalb der offenen (verlängerten) Beschwerdefrist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen obigen Bescheid und führte hierin begründend aus, es werde lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen eingewendet. Nach der Entscheidung des VwGH vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, sei eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von der Beschwerdeführerin beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) unzulässig. Diese Rechtslage sei verfassungswidrig und wäre die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nach Aufhebung von Teilen des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG durch den Verfassungsgerichtshof um die gehaltene Liquiditätsreserve zu kürzen. Es werde gemäß § 262 Abs. 3 BAO unverzüglich um Vorlage an das Bundesfinanzgericht ersucht.
Mit Vorlagebericht vom 11. April 2025 legte das Finanzamt für Großbetriebe dem Bundes-finanzgericht die Bescheidbeschwerde betreffend den Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2024 zur Entscheidung vor.
B.) Sachverhalt:Die Beschwerdeführerin ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 BWG und unterliegt dem Sta-bilitätsabgabegesetz ( StabAbgG). Als Mitglied des Bank_1sektors ist die Beschwerdeführerin der Bankgruppe_A als Zentralinstitut angeschlossen. Damit hat sie gemäß § 27a BWG zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquidationsverbund iSd § 27a BWG). Die Beschwerdeführerin muss dazu bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat (der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört) eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten.
Die Beschwerdeführerin hat in dem strittigen Jahr 2024 beim Zentralinstitut Bankgruppe_A eine Liquiditätsreserve im Sinne des § 27a BWG gehalten. Diese wurde von ihr in der Stabilitätsabgabeerklärung 2024 nicht abgezogen und die Stabilitätsabgabe 2024 im bekämpften Bescheid antrags- und erklärungsgemäß festgesetzt.
C.) Beweiswürdigung:Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage.
D.) Rechtslage:D.1.) Der Betrieb von Kreditinstituten unterliegt gemäß § 1 StabAbgG (Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010) der Stabilitätsabgabe.
Gemäß § 2 Abs. 1 StabAbgG ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme ( § 2 Abs. 2 StabAbgG) des Kreditinstitutes, vermindert um die in § 2 Abs. 2 StabAbgG genannten Beträge, die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG ist die Bilanzsumme zu vermindern um Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt.
Gemäß § 27a BWG (Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993) haben Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten.
D.2.) Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall im Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, ausgesprochen wie folgt:
"Da überdies eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen." (vgl. Rz. 29)
Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor." (vgl. Rz. 31)
Auf Grundlage dieser VwGH-Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht in zwei vergleichbaren Fällen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen (BFG 24.1.2025, RV/7101161/2024; BFG 24.1.2025, RV/7101003/2024).
E.) Erwägungen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, dargelegt, dass die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Bei einem zweistufigen Bankenverbund liegen beim selben Kreditinstitut weder Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) noch Forderungen gegen-über dem Zentralinstitut vor.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sieht sich das Bundesfinanzgericht nicht veranlasst, diese an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) vor-zutragen. Nach Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ein Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG erfordert jedoch, dass "die Anwendung eines Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft. Nachdem auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt hat, hegt das Bundesfinanzgericht in diesem Fall ebenso keine derartigen Bedenken. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen können diesbezüglich nicht nachvollzogen werden, da eine Verletzung der Verfassung weder durch die behaupteten unsachlichen Differenzierungen noch durch eine sachwidrige Besteuerung erblickt werden kann.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
F.) Revision:Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, gelöst.
Innsbruck, am 25. April 2025