JudikaturBFG

RV/1100173/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 30. April 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. April 2025 betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (in der Folge abgekürzt Bf.) ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 BWG und unterliegt dem Stabilitätsabgabegesetz. Als Mitglied des ***sektors ist die Bf. der ***1*** als Zentralinstitut angeschlossen und damit gemäß § 27a BWG verpflichtet, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquiditätsverbund). Dazu muss die Bf. bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten.

In der Stabilitätsabgabeerklärung 2024 wurde die Liquiditätsreserve nicht abgezogen und damit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019) entsprochen. Die Stabilitätsabgabe 2024 wurde mit Bescheid vom 9. April 2025 erklärungsgemäß mit 124.344,36 € festgesetzt.

In der am 30. April 2025 gegen diesen Bescheid auf elektronischem Weg (FON) eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe von 818.101.519,36 € um die Liquiditätsreserve von 171.517.670,63 € auf 646.583.848,73 € zu kürzen und die Stabilitätsabgabe 2024 anstelle von 124.344,36 € mit 83.180,12 € festzusetzen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, festgestellte Rechtslage (Unzulässigkeit der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von der Bf. beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG) sei verfassungswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anzuwenden, stelle einen unsachlichen Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen, sowie eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren dar.

Mit Vorlagebericht vom 6. Mai 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde antragsgemäß ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (unverzüglich) dem Bundesfinanzgericht gemäß § 262 Abs. 3 BAO vorgelegt.

II. Beweiswürdigung

Grundlage für die Sachverhaltsfeststellungen sind die seitens des Finanzamtes übermittelten Akten.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist, ob der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024 auf einem verfassungswidrigen Gesetz (§ 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG) beruht.

Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz StabAbgG ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (§ 2 Abs. 2 StabAbgG) des Kreditinstitutes, vermindert um die in § 2 Abs. 2 StabAbgG genannten Beträge, die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG i.d.F. BGBl I 2013/184 ist die Bilanzsumme zu vermindern um Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt.

Gemäß § 27a BWG haben Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 v.H. der Spareinlagen und 20 v.H. der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 v.H. der gesamten Euro-Einlagen zu halten (…).

Gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichtes.

Gemäß Art 89 Abs. 2 B-VG iVm Art 135 Abs. 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens auf Antrag eines Gerichts ist somit davon abhängig, dass das Gericht die angefochtene Vorschrift in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 140, Rz 18, Stand 20.06.2020, rdb.at).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, dargelegt hat, ist die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG im zweistufigen Bankenverbund (um einen solchen handelt es sich im Beschwerdefall) nicht anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Erkenntnis auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert, sodass sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, die von der Bf. diesbezüglich geäußerten Bedenken aufzugreifen bzw. an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (ebenso BFG 24.1.2025, RV/7101161/2024; 24.1.2025, RV/7101003/2024; 30.1.2025, RV/3100112/2024; 30.1.2025, RV/5100193/2024; 31.1.2025, RV/7101005/2024; 31.1.2025, RV/7101164/2024; 3.2.2025, RV/4100097/2024; 3.2.2025, RV/3100133/2024; 4.2.2025, RV/5100194/2024; 5.2.2025, RV/3100135/2024; 6.2.2025, RV/2100186/2024; 12.2.2025, RV/6100089/2024; 24.2.2025, RV/7101001/2024; 10.3.2025, RV/1100071/2024; 10.3.2025, RV/1100202/2024).

2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, beantwortet. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, weswegen die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Feldkirch, am 15. Mai 2025

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