(1) Kreditinstitute haben jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu § 25 zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der in § 69 genannten Bestimmungen beeinträchtigen. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen bankbetrieblichen Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Kreditinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist bei Auslagerungen an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland anzulegen.
(2) Eine bankbetriebliche Aufgabe gilt als wesentlich im Sinne des Abs. 1, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gemäß diesem Bundesgesetz oder anderer in § 69 genannten anwendbaren Bestimmungen, seine Solvabilität, Liquidität oder die Solidität oder Kontinuität der betriebenen Bankgeschäfte beeinträchtigen würde.
(3) Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf nicht
1. zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
2. das Verhältnis und die Pflichten des Kreditinstituts gegenüber seinen Geschäftspartnern und Kunden gemäß diesem Bundesgesetz verändern;
3. die Einhaltung der in § 69 genannten Bestimmungen behindern oder erschweren und
4. zu einem Entfall oder einer Veränderung der übrigen Voraussetzungen, unter denen dem Kreditinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.
(4) Sofern das Kreditinstitut und der Dienstleister derselben Kreditinstitutsgruppe, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder demselben Kreditinstitute-Verbund angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflusst werden kann.
(5) Kreditinstitute haben der FMA die beabsichtigte Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben vor Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann von Kreditinstituten alle erforderlichen Auskünfte über Dienstleister, mit denen Auslagerungsverträge geschlossen werden sollen oder bereits wurden, verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Kreditinstitute haben die jederzeitige Verfügbarkeit der notwendigen Informationen sicherzustellen, auch wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem Drittland hat.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 25 Auslagerung
…jederzeit über angemessene Personalressourcen zu verfügen. Beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben sind angemessene Vorkehrungen gemäß der Anlage zu § 25 zu treffen. Die Auslagerung wesentlicher bankbetrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditinstituts noch die Beaufsichtigung des Kreditinstituts durch die FMA im…
§ 38 IX. Bankgeheimnis
…widerspricht; 7. soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist; 8. hinsichtlich der Meldepflicht des § 25 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes; 9. im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG; 10. für…
§ 73a Elektronische Übermittlung
…5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs…
BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 26a Risikomanagement
…die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV-Kasse und von Dritten gemäß § 25 BWG angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen: 1. Risikoanalyse und Risikobewertung; 2. Risikosteuerung und Risikoüberwachung; 3. Aktiv-Passiv-Management…
AP-VO · Anlage zum Prüfungsbericht
Anl. 1 (Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
…Gesetzesreferenz 7.1. Anzahl der Verdachtsmeldungen: 7.2. 7a. Auslagerung Prüfungshandlungen des Bankprüfers: Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang mit den Anforderungen an Auslagerungen gemäß § 25 BWG in Verbindung mit der Anlage zu § 25: Feststellungen: Gesetzesreferenz 7a.1. 8. Interne Kapitaladäquanz Prüfungshandlungen des Bankprüfers: Prüfungsergebnis des Bankprüfers in Zusammenhang…