JudikaturBFG

RV/5100192/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
18. März 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs-GmbH, Wagramer Straße 19, 1220 Wien über die Beschwerde vom 29. Dezember 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 18. September 2023 betreffend Stabilitätsabgabe 2022 und vom 22.Februar 2024 betreffend Stabilitätsabgabe 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheiden vom 18.9.2023 (für 2022) bzw. 22.2.2024 (für 2023) wurde bei der Beschwerdeführerin (kurz: Bf) die Stabilitätsabgabe festgesetzt. Dagegen wurden nach einem Fristverlängerungsantrag betr. Stabilitätsabgabe 2022 mit Schriftsätzen vom 29.12.2023 bzw. vom 5.3.2024 für das Jahr 2023 fristgerecht Beschwerden eingebracht, wobei jeweils auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet sowie eine Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt wurde. Dem ist die belangte Behörde am 22. März 2024 nachgekommen.

Im Frühjahr 2024 langten beim Bundesfinanzgericht von 22 beschwerdeführenden Banken im Wesentlichen gleichlautende 43 Beschwerden betreffend Stabilitätsabgabe ein.

Strittig ist in sämtlichen Verfahren, ob Forderungen an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der unkonsolidierten Bilanzsumme abgezogen werden können, weil sie iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind" zu werten wären.

Einen dieser Fälle hat das Bundesfinanzgericht am 6.5.2024 stattgebend entschieden (RV/3100153/2024).

Da die Amtspartei dagegen Revision erhob, wurde das gegenständliche Verfahren (über Antrag der steuerlichen Vertretung vom 23. Mai 2024) mit Beschluss vom 4. September 2024 ausgesetzt. Der Amtsrevision folgend hat der VwGH das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes aufgehoben (VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019). Das Verfahren war im Anschluss daran von Amts wegen fortzusetzen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zu den Vorbringen der Bf auf das vom Sachverhalt und von der Rechtsfrage her idente obgenannte Verfahren verwiesen. Neben den vom VwGH behandelten einfachgesetzlichen Rechtsfragen macht die Bf weiters geltend, die Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anzuwenden, stelle einen unsachlichen Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen, sowie eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren dar.

Auf die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung wurde mit Schriftsatz vom 29.1.2025 verzichtet.

Mit Schreiben vom 12.3.2025 übermittelte die steuerlichen Vertretung zur GZ. RV/5100194/2024 (gemeint wohl: RV/5100192/2024) mit Verweis auf bereits erledigte Fälle durch das BFG eine gesonderte Vollmacht, um die in einigen Erkenntnissen thematisierte Frage bzgl. einer korrekten Zustellung hintanzuhalten.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes, das der Stabilitätsabgabe unterliegt. Im Zeitraum 2022 bis 2023 hat sie die jeweils in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", abgezogen. Vom Finanzamt wurde dieser Abzug nicht anerkannt.

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Die sich aus dem Verwaltungsakt, dem Beschwerdevorbringen sowie den Stellungnahmen der Bf ergebenden Sachverhaltsfeststellungen können vor diesem Hintergrund als erwiesen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, ausgesprochen:

Da eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, weil nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen (vgl Rz 29).

Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor (vgl Rz 31).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht veranlasst, die von der Bf geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an den VfGH zu tragen.

Nach Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Wie bereits in VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, zum Ausdruck kommt, ist die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG erforderte aber, dass "die Anwendung eines Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft. Zumal auch der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt hat, hegt das Bundesfinanzgericht in diesem Fall ebenso keine derartigen Bedenken.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch das VwGH-Erkenntnis Ro 2024/13/0019 vom 20.11.2024 geklärt. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am 18. März 2025