JudikaturBFG

RV/5100282/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
17. April 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, IZD-Tower, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 21. März 2025 betreffend Stabilitätsabgabe 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 21. März 2025 wurde vom Finanzamt für Großbetriebe die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2024 gegenüber der Bf. mit € ***1*** festgesetzt, wobei von der von der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) am 26.9.2024 per FinanzOnline eingereichten Erklärung für die Stabilitätsabgabe 2024 nicht abgewichen wurde.

Am 1. April 2025 erhob die Bf. gegen den Bescheid vom 21.3.2025 betreffend Stabilitätsabgabe 2024 fristgerecht Beschwerde wobei beantragt wurde die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um eine Liquiditätsreserve von EUR ***4*** zu kürzen und demgemäß die Stabilitätsabgabe 2024 mit EUR 0,00 festzusetzen.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass nach der Entscheidung des VwGH vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von der Bf. beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) unzulässig wäre. Nach Auffassung der Bf. wäre diese Rechtslage verfassungswidrig und wäre die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nach Aufhebung von Teilen des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG durch den Verfassungsgerichtshof um die gehaltene Liquiditätsreserve zu kürzen.

In der gesamten Beschwerde wurde lediglich ein Vorbringen dahingehend erstattet aus welchen Gründen die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG bzw. Teile davon aus Sicht der Bf. verfassungswidrig sein soll(en) und zwar würde ein unsachlicher Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen, sowie eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren vorliegen.

Mit Vorlagebericht vom 16. April 2025 wurde die Beschwerde vom 1.4.2025 betreffend Stabilitätsabgabe 2024 durch das Finanzamt für Großbetriebe dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt ohne vorher eine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben.

Betreffend die Stabilitätsabgabe der Jahre 2022 und 2023 ist bereits am 18.3.2025 eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu RV/5100192/2024 ergangen, wogegen die Bf. zu E 890/2025 eine Beschwerde an den VfGH erhoben hat.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes, das der Stabilitätsabgabe unterliegt. Als Mitglied des *** ist die Bf. der ***3*** als Zentralinstitut angeschlossen und damit gemäß § 27a BWG verpflichtet, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquiditätsverbund). Dazu muss die Bf. bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten. Auch für das Jahr 2024 hat sie in der Bilanz eine Forderung an das Zentralinstitut, der ***3***, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen (Liquiditätsreserve gemäß § 27a BWG) von EUR ***4*** ausgewiesen und hat eine solche Liquiditätsreserve auch beim Zentralinstitut in dieser Höhe 2024 tatsächlich bestanden.

 

Die strittigen Bemessungsgrundlagen bzw. Abgaben betragen:

[...]

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Rahmen des Vorlageberichts vorgelegten Unterlagen und zwar insbesondere der Beschwerde vom 1.4.2025 sowie dem Schreiben der Bf. an das Finanzamt für Großbetriebe vom 30.9.2024 samt Beilagen, ist zwischen den Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens unstrittig und konnte daher vom erkennenden Gericht ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Bundesfinanzgericht vorzulegen ist, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet wird. Da im beschwerdegegenständlichen Fall nur die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG (bzw. von Teilen dieser Norm) behauptet wird, hat das Finanzamt für Großbetriebe die Beschwerde zu Recht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht sogleich zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, ua. Nachstehendes ausgesprochen (vgl. Rzen 29 und 31):

"Da […] eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen.

Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor."

Das Höchstgericht hat im vorgenannten Erkenntnis dargelegt, dass die fragliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Bei einem zweistufigen Bankenverbund liegen beim selben Kreditinstitut weder Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) noch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor.

Die gegenständliche Beschwerde war daher - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - als unbegründet abzuweisen.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichts.

Nach Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens auf Antrag eines Gerichts ist somit davon abhängig, dass das Gericht die angefochtene Vorschrift in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 140, Rz 18, Stand 20.06.2020, rdb.at).

Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht veranlasst, die von der Bf. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen bzw. an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zumal einerseits die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nach der vom erkennenden Gericht geteilten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (wie erwähnt, würde ein Normprüfungsantrag aber erfordern, dass "die Anwendung des Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft) und andererseits auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, keine derartigen Bedenken aufzeigt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukam. Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, bereits gelöst. Eine (ordentliche) Revision ist damit nicht zulässig.

Linz, am 17. April 2025