IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 14. Februar 2025 betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Beschwerdefall strittig ist, ob die unzulässige Verminderung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) verfassungswidrig sei.
Betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2017 bis 2023 waren bereits Beschwerden vom 29. Dezember 2023 und 5. März 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 25. Juli 2023 und 26. Februar 2024 beim Bundesfinanzgericht anhängig. Über diese wurde mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2025, RV/7101005/2024 abweisend entschieden. Dagegen wurde eine zu GZ E 736/2025 anhängige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Streitgegenständlich ist nunmehr die Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2024 iHv EUR 80.404,74 mit Bescheid vom 14. Februar 2025.
Dagegen richtete sich die innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist erhobene Beschwerde vom 1. April 2025. Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, eine Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von der Beschwerdeführerin beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs 2 Z 3a Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) unzulässig sei. Diese Rechtslage sei jedoch verfassungswidrig und die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe sei nach Aufhebung von Teilen des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG durch den Verfassungsgerichtshof um die gehaltene Liquiditätsreserve zu kürzen.
Der bekämpfte Bescheid beruhe zusammengefasst aus folgenden Gründen auf einem verfassungswidrigen Gesetz (§ 2 Abs 2 Z 3a StabAbG): 1. Unsachlicher Systembruch: Das Stabilitätsabgabegesetz verfolge neben der Krisenkostenbeteiligung des Bankensektors auch eine risikoorientierte Lenkungswirkung, indem risikoarme Bankgeschäfte steuerlich entlastet werden. Eine Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in zweistufigen Bankensektoren würde einen sachlich gleichheitswidriges Abgehen vom bestehenden System darstellen und zu einer Doppelbesteuerung der Einlagen führen.2. Unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund: Der Liquiditätsverbund sei hinsichtlich der Aspekte Einlegerschutz, Finanzmarktstabilität und Vermeidung einer Doppelbelastung den gesicherten bzw gedeckten Einlagen gleichzuhalten und müsse daher auch gleichbehandelt, dh von der Stabilitätsabgabe entlastet werden.3. Sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen: Da die Beschwerdeführerin verpflichtend (gemäß § 27a BWG) eine auf gedeckte Einlagen entfallende Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut einlegen müsse und bei dem Zentralinstitut eine Kürzung nicht vorgesehen sei, wäre ein Teil der gedeckten Einlagen wirtschaftlich mit Stabilitätsabgabe belastet. Dies wäre sach- und damit gleichheitswidrig, weil eine Belastung der gesicherten beziehungsweise gedeckten Einlagen mit Stabilitätsabgabe entgegen der Intentionen des Gesetzgebers eintreten würde, während dies bei Institutsgruppen, die keiner Liquiditätsreservehaltungspflicht unterliegen, nicht der Fall sei.4. Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen: Da die Kreditinstitute des Aktienbanken-Sektors gedeckte Einlagen iSd § 7 Abs 1 Z 5 ESAEG gemäß § 2 Abs 2 Z 1 StabAbgG von der Bemessungsgrundlage abziehen könnten, komme es zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis jener Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen seien (zweistufige und dreistufige Sektoren). Für eine Differenzierung der Kreditinstitute lasse sich keine sachliche Rechtfertigung finden. Eine gleichmäßige Belastung aller Sektoren könne nur gewährleistet werden, wenn auf die Besonderheiten von Kreditinstituten in dezentralen Sektoren Rücksicht genommen werde. 5. Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren: Verglichen mit den Banken der dreistufigen Sektoren bliebe der Beschwerdeführerin eine Kürzung der Bilanzsumme um die Forderung aus der Liquiditätsreservehaltung verwehrt. Dies sei jedoch gleichheitswidrig.
Da in der Beschwerde nur die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet wurde, legte die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 262 Abs 3 BAO am 11. April 2025 zu Recht direkt dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht vom selben Tag wurde darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. November 2024, Ro/2024/13/0019 die Nichtabzugsfähig der Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG bereits bestätigt habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist ein Kreditinstitut iSd § 1 BWG im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes und unterliegt dem Stabilitätsabgabegesetz.
Im Zeitraum 2017 bis 2023 hatte die Beschwerdeführerin die jeweils in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", abgezogen (vgl BFG 31. Jänner 2025, RV/7101005/2024).
In der nunmehr streitgegenständlichen Stabilitätsabgabeerklärung für das Jahr 2024 wurde die Liquiditätsreserve iHv EUR 207.381.813,01- entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019 - nicht abgezogen (Bemessungsgrundlage: EUR 635.019.778,34).
Die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2024 wurde erklärungsgemäß festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig, weswegen das Bundesfinanzgericht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, in einem gleichgelagerten Fall zur Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auszugsweise wie folgt ausgesprochen:
"25 Das 'Liquiditätserfordernis' besteht insbesondere in der Verpflichtung zur Haltung (näher geregelter) ausreichender 'flüssiger Mittel' (§ 25 BWG; nunmehr Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vgl. insbesondere Art. 412 f der Verordnung: ausreichende ,liquide Aktiva'). § 2 Abs. 2 Z 3 bzw. Z 3a StabAbgG sprechen insoweit aber 'Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten' an; sie beziehen sich (nach den Gesetzesmaterialien) auf einen Bankenverbund mit einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß § 25 Abs. 13 BWG. Nach der zuletzt genannten Bestimmung, deren Inhalt inzwischen nach § 27a BWG ('Liquiditätsverbünde') 'verschoben' wurde, haben jene Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, bei ihrem Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) eine näher geregelte Liquiditätsreserve zu halten. Dazu ist eine vertragliche oder statutarische Regelung zu treffen, die nähere Inhalte zu umfassen hat.
26 Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, die sich also in einem Bankenverbund befinden, treffen demnach zur Erfüllung des gesetzlich normierten Liquiditätserfordernisses gesetzliche, durch Vertrag oder Statut zu konkretisierende Verpflichtungen gegenüber dem Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut). Die Verpflichtung besteht entgegen der Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts nicht bloß darin, eine näher geregelte Liquiditätsreserve an dieses Zentralinstitut (anderes Kreditinstitut) zu leisten, sondern diese Liquiditätsreserve dort dauerhaft zu 'halten'. Entgegen der Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts fällt diese Verpflichtung demnach nicht dadurch weg, dass diese Liquiditätsreserve an das Zentralinstitut geleistet wird.
27 Die Bemessungsgrundlage vermindern Verpflichtungen, die ('soweit diese') aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses 'entstanden' sind. Entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung kann dies nicht dahin verstanden werden, dass es sich um 'Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten aus den Liquiditätsbestimmungen' handle. Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass Verpflichtungen (im Allgemeinen; anders etwa bei einem Realkontrakt, z.B. 'Darleihen' nach § 983 ABGB idF vor BGBl. I Nr. 28/2010; anders allenfalls auch im Sinne eines aufschiebend bedingten Entstehens durch Erbringung der Gegenleistung) durch Gesetz oder durch ein Rechtsgeschäft begründet werden (vgl. § 859 ABGB). Der Gesetzgeber, der die Bemessungsgrundlage (insbesondere zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes) an Rechnungslegungsvorschriften anknüpfen wollte, meint hier wohl die Realisierung (vgl. dazu wenn auch zum Entstehen einer Forderung, nicht hingegen einer Verpflichtung Mayr/Fritz Schmied in Doralt et al, EStG24, § 6 Tz 36) der 'Verpflichtung', die in diesem Fall (erst) mit der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses angenommen wird. Aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses, das im Rahmen eines Bankenverbundes im Halten der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) besteht, entsteht aber keine Verpflichtung des Kreditinstituts, das diese Liquiditätsreserve geleistet hat (dieses wird vielmehr berechtigt), sondern eine Verpflichtung jenes Kreditinstitutes, an das diese Liquiditätsreserve geleistet wurde (also des Zentralinstituts). Dieses trifft eine im Vertrag oder im Statut näher auszugestaltende Leistungsverpflichtung. Das Zentralinstitut muss im Bedarfsfall rasch und ohne administrative Hindernisse Liquiditätsunterstützung gewährleisten, die auch über den Betrag der entgegengenommenen Einlagen hinausgehen soll (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 108/2007, mit welchem § 25 Abs. 13 BWG neu gefasst worden war, 313 BlgNR 23. GP 5 f).
28 Lediglich eine derartige Verpflichtung des Zentralinstituts (oder eines anderen bestimmten Kreditinstituts), die gegenüber dem einlegenden Kreditinstitut besteht, ist aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses entstanden und könnte daher nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG die Bemessungsgrundlage vermindern.
29 Da überdies eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen.
30 Zu verweisen ist auch darauf, dass in Satz 1 des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nicht normiert ist, wessen Liquiditätserfordernisse erfüllt wurden. Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird hingegen in deutlicher Abweichung vom ersten Satz auf die Erfüllung der 'eigenen Liquiditätshaltungspflicht' (also jene des Kreditinstituts, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist) abgestellt. In diesem Sinne verweisen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zur Stammfassung des § 2 Abs. 2 Z 3 StabAbgG) darauf, dass das steuerpflichtige Kreditinstitut 'seinerseits' Guthaben und Forderungen an ein Zentralinstitut habe. Es kann somit abgeleitet werden, dass in Satz 1 dieser Bestimmung gerade nicht die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts gemeint sind, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, sondern die Liquiditätserfordernisse jenes Kreditinstituts, das die Einlagen bei dem Kreditinstitut, dessen Stabilitätsabgabe zu beurteilen ist, geleistet hat (und damit die Verpflichtung ausgelöst hat).
31 Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor.
32 Die mitbeteiligte Partei macht geltend, seit der Änderung des § 27a BWG mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016 habe die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG betreffend den dreistufigen Bankenverbund keinen Anwendungsbereich mehr. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass zwar aufgrund der geschilderten Änderung des § 27a BWG eine Einrechnung der von den Primärbanken gehaltenen Mittel in die Berechnungsgrundlage der Liquiditätsreserve der Landesbanken nicht mehr erfolgen soll. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Landesbank (insoweit als Zentralinstitut; vgl. dazu Blume in Dellinger, BWG, 8. Lfg, § 27a BWG, Rz 7) Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten (Primärbanken) bestehen, die aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses (der Primärbanken) entstanden sind. Betreffend die Landesbank ist daher die Bemessungsgrundlage weiterhin zu vermindern um jene Forderungen gegenüber ihrem Zentralinstitut, die der Erfüllung der eigenen (aufgrund der Änderung des § 27a BWG reduzierten) Liquiditätshaltungspflicht dienen. Es besteht sohin weiterhin ein Anwendungsbereich für diese Bestimmung, auch wenn der Zweck für diese Verminderung der Bemessungsgrundlage weggefallen sein mag."
Nach Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Das Bundesfinanzgericht sieht sich im Beschwerdefall nicht veranlasst, die von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Wie bereits im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ist die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG erfordert aber, dass "die Anwendung eines Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft. Das Bundesfinanzgericht hegt jedoch - ebenso wenig wie der Verwaltungsgerichtshof, der dahingehend keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellte - keine derartigen verfassungsrechtlichen Bedenken, weswegen von einer Antragstellung Abstand zu nehmen war.
Die Beschwerde war in Entsprechung der vorgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019 - in Anbetracht der vergleichbaren Sachverhalte und Anwendbarkeit derselben Rechtsvorschriften (vgl dazu auch die Beschwerdeausführungen vom 1. April 2025) - somit als unbegründet abzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch VwGH 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, gelöst. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, weswegen die ordentliche Revision unzulässig ist.
Wien, am 31. Mai 2025