JudikaturBFG

RV/1100200/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
14. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, IZD-Tower (Postfach 89), 1220 Wien, über die Beschwerde vom 5. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien, vom 28.02.2024 betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2023 (Steuernummer xxx) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Frühjahr 2024 langten beim Bundesfinanzgericht von 22 beschwerdeführenden Banken desselben Sektors 43 im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden derselben steuerlichen Vertretung betreffend Stabilitätsabgabe ein (vgl. BFG 10. März 2025, RV/1100071/2024). Strittig ist in all diesen Verfahren, ob Forderungen an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der unkonsolidierten Bilanzsumme (Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe) abgezogen werden können, weil sie iSd § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG (Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010) als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind" zu werten wären.

Einer dieser Beschwerden gab das Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom BFG 6. Mai 2024, RV/3100153/2024, statt. Der dagegen erhobenen Amtsrevision folgend hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (vgl. VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019).

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Bf.) auf das vom Sachverhalt und von der Rechtsfrage her idente obgenannte Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren verwiesen. Neben den vom Höchstgericht behandelten einfachgesetzlichen Rechtsfragen macht die Bf. weiters geltend, die Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anzuwenden, stelle einen unsachlichen Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen, sowie eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren dar.

In der eingebrachten Beschwerde vom 5. März 2024 hat die Bf. gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO beantragt, dass eine Beschwerdevorentscheidung unterbleiben möge. Gegen die vom Finanzamt erlassene abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2024 wurde von der Bf. mit Schreiben vom 26. Juni 2024 der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht. Die Beschwerde wurde vom Finanzamt am 05.07.2024 (Vorlagebericht vom 05.07.2024) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf die mit Beschwerdeschriftsatz beantragte mündliche Verhandlung wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2025 aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes, das der Stabilitätsabgabe unterliegt. Im Zeitraum 2023 hat sie die in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", abgezogen. Vom Finanzamt für Großbetriebe wurde dieser Abzug nicht anerkannt.

Die strittigen Bemessungsgrundlagen bzw. Abgaben betragen (siehe Pkt. I.4. der Beschwerde):

 

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten, ist zwischen den Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens unstrittig und konnte daher vom erkennenden Gericht ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, ua. Nachstehendes ausgesprochen (vgl. Rzen 29 und 31):

"Da […] eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen.

Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor."

Die steuerliche Vertretung der Bf. hat in ihrem Schreiben vom 30. Jänner 2025 ausdrücklich mitgeteilt, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren mit dem Sachverhalt, welcher den oben zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes (BFG 6.5.2024, RV/3100153/2024) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019) wie auch den BFG-Entscheidungen vom 24. Jänner 2025, RV/7101161/2024 und RV/7101003/2024, zugrunde lag, vergleichbar ist und dieselben Rechtsvorschriften betroffen sind.

Das Höchstgericht hat im vorgenannten Erkenntnis dargelegt, dass die fragliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Bei einem zweistufigen Bankenverbund liegen beim selben Kreditinstitut weder Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) noch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor.

Die gegenständlichen Beschwerden waren daher - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - als unbegründet abzuweisen.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichts.

Nach Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens auf Antrag eines Gerichts ist somit davon abhängig, dass das Gericht die angefochtene Vorschrift in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 140, Rz 18, Stand 20.06.2020, rdb.at).

Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht veranlasst, die von der Bf. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen bzw. an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zumal einerseits die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nach der vom erkennenden Gericht geteilten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (wie erwähnt, würde ein Normprüfungsantrag aber erfordern, dass "die Anwendung des Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft) und andererseits auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, keine derartigen Bedenken aufzeigt (vgl. das o.a. Erkenntnis BFG 10. März 2025, RV/1100071/2024, uHa BFG 24.1.2025, RV/7101161/2024; BFG 24.1.2025, RV/7101003/2024; BFG 30.1.2025, RV/3100112/2024; BFG 30.1.2025, RV/5100193/2024; BFG 31.1.2025, RV/7101005/2024; BFG 31.1.2025, RV/7101164/2024; BFG 3.2.2025, RV/4100097/2024; BFG 3.2.2025, RV/3100133/2024; BFG 4.2.2025, RV/5100194/2024; BFG 5.2.2025, RV/3100135/2024; BFG 6.2.2025, RV/2100186/2024; BFG 12.2.2025, RV/6100089/2024).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukam. Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, bereits gelöst. Eine (ordentliche) Revision ist damit nicht zulässig.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 14. Mai 2025