JudikaturBFG

RV/6100172/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
02. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Arthur Zauner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 1. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 31. Jänner 2025 betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe des Jahres 2024 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

{
  "type": "ul",
  "attributes": {
    "class": "ListeAufzhlung"
  }
}

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 22. Oktober 2024 wurde die Erklärung betreffend die Festsetzung der Stabilitätsabgabe elektronisch (FON) eingebracht. In der Erklärung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin die sog "Liquiditätsreserve" nicht bemessungsmindernd berücksichtigt. Mit Datum vom 31. Jänner 2023 wurde der Bescheid über die Feststellung der Stabilitätsabgabe 2024 erklärungsgemäß festgesetzt. Mit Datum vom 1. April 2025 wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Stabilitätsabgabe 2024 (im Folgenden StabAbgG) eingebracht. Aufgrund einer beantragten Verlängerung der Frist zur Einbringung der Beschwerde erfolgte die Einbringung fristgerecht.

Strittig ist, ob Forderungen an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der unkonsolidierten Bilanzsumme abgezogen werden können, weil sie iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind" zu werten wären.

Einen im Sachverhalt vergleichbaren Fall hat das Bundesfinanzgericht am 6. Mai 2024 stattgebend entschieden (vgl RV/3100153/2024). Der dagegen erhobenen Amtsrevision folgend hat der VwGH dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (vgl Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019).

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf das vom Sachverhalt und von der Rechtsfrage her idente obgenannte Verfahren verwiesen. Neben den vom VwGH behandelten einfachgesetzlichen Rechtsfragen macht die Bf weiters geltend, die Kürzungsbestimmungen des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anzuwenden, stelle einen unsachlichen Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen, sowie eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren dar.

Die Bf behauptet in der Beschwerde lediglich die Verfassungswidrigkeit des Stabilitätsabgabegesetzes und somit hat die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 262 Abs 3 BAO unverzüglich dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 11. April 2025 vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf ist ein Kreditinstitut im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes, welches der Stabilitätsabgabe unterliegt. In der am 22. Oktober 2024 elektronisch eingelangten Erklärung zur Stabilitätsabgabe des Jahres 2024 hat die Bf die in der Bilanz ausgewiesene Forderung an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme iSd § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", nicht bemessungsmindernd abgezogen.

Im Begleitschreiben vom 25. Oktober 2025 wurde dazu seitens der steuerlichen Vertretung ausgeführt: "Wir haben im Hinblick auf die laufenden Beschwerdeverfahren und die uns bekannte Rechtsmeinung des Finanzamtes für Großbetriebe bei Berechnung der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 StabAbgG die Kürzungsbestimmung des 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG nicht angewendet. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe 2024 wurde nicht um die von uns beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 27a BWG vermindert. Wir behalten uns aber vor, unsere gegenteilige Rechtsauffassung zu § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG im Rahmen einer Beschwerde gegen den Stabilitätsabgabebescheid 2024 durchzusetzen.

Bei Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG würde sich die Bemessungsgrundlage von 3.748.471.696,50 Euro um 833.808.451,49 Euro auf 2.914.663.245,01 Euro verringern.

Nachfolgend wird die beantragte Auswirkung auf die Ermittlung der Stabiltitätsabgabe gem § 3 StabAbG dargestellt:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 2025 wurde die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2024 erklärungsgemäß festgesetzt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten beschwerdegegenständlichen Akten und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.11.2024, Ro 2024/13/0019 auszugsweise folgendes ausgesprochen:

"Da eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, weil nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen (vgl Rz 29 des oben angeführten Erkenntnisses).

Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor" (vgl Rz 31 des oben angeführten Erkenntnisses).

Nach Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens auf Antrag eines Gerichts ist somit davon abhängig, dass das Gericht die angefochtene Vorschrift in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte (vgl Grabenwarter/Frank, B-VG Art 140, Rz 18, Stand 20.06.2020, rdb.at).

Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht veranlasst, die von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen bzw an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zumal die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG nach der vom erkennenden Gericht geteilten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (wie erwähnt, würde ein Normprüfungsantrag aber erfordern, dass "die Anwendung des Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft). In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass auch der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt bzw keine derartigen Bedenken hat bzw ist zur Frage der behaupteten Verfassungswidrigkeit darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht ua mit den Erkenntnissen vom 24.1.2025, RV/7101161/2024; BFG 24.1.2025, RV/7101003/2024; BFG 30.1.2025, RV/3100112/2024; BFG 30.1.2025, RV/5100193/2024; BFG 31.1.2025, RV/7101005/2024; BFG 31.1.2025, RV/7101164/2024; BFG 3.2.2025, RV/4100097/2024; BFG 3.2.2025, RV/3100133/2024; BFG 4.2.2025, RV/5100194/2024; BFG 5.2.2025, RV/3100135/2024; BFG 6.2.2025, RV/2100186/2024; BFG 12.2.2025, RV/6100089/2024; BFG 24.2.2025, RV/7101001/2024; BFG 25.2.2025, RV/7101162/2024; BFG 10.3.2025, RV/1100071/2024; BFG 18.3.2025, RV/5100192/2024; BFG 18.3.2025, RV/7101004/2024; BFG 31.3.2025, RV/1100069/2024; BFG 1.4.2025, RV/1100204/2024, 9.4.2025, RV/2100234/2025, 24.4.2025, RV/7101091/2025) über Beschwerden mit denen die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG behauptet wurde abgesprochen und die darin behauptete Verfassungswidrigkeit verneint hat.

Aus den vorgenannten Gründen ist - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend - spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch das Erkenntnis des VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019, abschließend gelöst.

Salzburg, am 2. Mai 2025