JudikaturBFG

RV/7101091/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
24. April 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der XY-Bank, R-Straße-xx, Gde X, vertreten durch die AB Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., G-Straße-ab, GDe Y, über die Beschwerde vom 7. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien, vom 28. März 2025 betreffend Festsetzung der Stabilitätsabgabe für das Jahr 2024 (Steuernummer ab-ccc/dddd) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Im Frühjahr 2024 langten beim Bundesfinanzgericht von 22 beschwerdeführenden Banken desselben Sektors 43 im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden derselben steuerlichen Vertretung betreffend Stabilitätsabgabe ein. Strittig war in all diesen Verfahren, ob Forderungen an das Zentralinstitut, entstanden aus der Erfüllung von Liquiditätshaltungsbestimmungen, von der unkonsolidierten Bilanzsumme (Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe) abgezogen werden können, weil sie iSd § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG (Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010) als "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind", zu werten wären.

Einer dieser Beschwerden gab das Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom 6. Mai 2024, RV/3100153/2024, statt. Der dagegen erhobenen Amtsrevision folgend hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (vgl. VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019).

Entsprechend dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) in ihrer Stabilitätsabgabeerklärung 2024 (elektronisch eingelangt am 15.10.2024) die von ihr beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nicht abgezogen und wurde in weiterer Folge nach Durchführung eines entsprechenden Vorhalteverfahrens (vgl. diesbezügliches abgabenbehördliches Ergänzungsersuchen vom 20.2.2025 sowie entsprechende Vorhaltsbeantwortung der Bf. vom 17.3.2025 samt Beilage) mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. März 2025 die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2024 erklärungsgemäß festgesetzt.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 7. April 2025 wird lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet. Nach Auffassung der Bf. ist die vom Höchstgericht festgestellte Rechtslage (Unzulässigkeit der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe um die von der Bf. beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve gemäß § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG) verfassungswidrig und beruht der angefochtene Bescheid damit auf einem verfassungswidrigen Gesetz. Begründend führt die Bf. dazu aus, die Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die Liquiditätsreserve in den zweistufigen Sektoren nicht anzuwenden, stelle einen unsachlichen Systembruch, eine unsachliche Differenzierung zwischen Einlagensicherung und Liquiditätsverbund, eine sachwidrige Besteuerung gedeckter Einlagen, eine Benachteiligung gegenüber Kreditinstituten, die keinem Liquiditätsverbund angehören müssen, sowie eine gleichheitswidrige Differenzierung innerhalb der dezentralen Sektoren dar.

Mit Vorlagebericht vom 9. April 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (unverzüglich) dem Bundesfinanzgericht gemäß § 262 Abs. 3 BAO vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. ist ein Kreditinstitut (§ 1 BWG) im Rahmen eines zweistufigen Bankenverbundes, welches der Stabilitätsabgabe unterliegt. Als Mitglied des XY-Bankensektors ist die Bf. der CD AG als Zentralinstitut angeschlossen und damit gemäß § 27a BWG verpflichtet, zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen (Liquiditätsverbund). Dazu muss die Bf. bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statuarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen halten.

In der am 15. Oktober 2024 elektronisch eingelangten Stabilitätsabgabeerklärung 2024 wurde die von der Bf. beim Zentralinstitut gehaltene Liquiditätsreserve (191.184.572,37 EUR) von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe nicht abgezogen und damit der obgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019) entsprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. März 2025 wurde die Stabilitätsabgabe für das Jahr 2024 erklärungsgemäß festgesetzt.

Die strittige Bemessungsgrundlage bzw. Abgabe beträgt:

bekämpfter BescheidBeschwerdebegehren
BemessungsgrundlageStabilitätsabgabeBemessungsgrundlageStabilitätsabgabe
2024695.453.344,81 EUR94.908,80 EUR504.268.772,44 EUR49.024,51 EUR

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten, ist zwischen den Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens unstrittig und konnte daher vom erkennenden Gericht ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf die vorliegende Fallkonstellation hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2024, Ro 2024/13/0019, ua. Nachstehendes ausgesprochen (vgl. Rzen 29 und 31):

"Da […] eine Verminderung nur in jenem Ausmaß zulässig ist, als Forderungen an das Zentralinstitut (oder ein anderes Kreditinstitut) bestehen, kann die Verminderung der Bemessungsgrundlage nach dieser Ziffer nur im Fall eines mehrstufigen Bankenverbundes eintreten, da nur in diesem Fall sowohl Verpflichtungen gegenüber einem Kreditinstitut (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses), anderseits aber auch Forderungen an das Zentralinstitut bestehen können. Eine derartige Verminderung der Bemessungsgrundlage wird daher insbesondere bei einem dreistufigen Bankenverbund, und zwar auf Ebene der Landesbank eintreten können, bei welcher Verpflichtungen gegenüber dem Primärinstitut und Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut bestehen.

Bei einem (wie hier vorliegenden) zweistufigen Bankenverbund liegen hingegen nicht (beim selben Kreditinstitut) sowohl Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) als auch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor."

Das Höchstgericht hat im vorgenannten Erkenntnis dargelegt, dass die fragliche Kürzungsbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Bei einem zweistufigen Bankenverbund liegen beim selben Kreditinstitut weder Verpflichtungen (aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses) noch Forderungen gegenüber dem Zentralinstitut vor.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichts.

Nach Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat ein Verwaltungsgericht dann, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens auf Antrag eines Gerichts ist somit davon abhängig, dass das Gericht die angefochtene Vorschrift in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 140, Rz 18, Stand 20.06.2020, rdb.at).

Das Bundesfinanzgericht sieht sich nicht veranlasst, die von der Bf. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen bzw. an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zumal die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG nach der vom erkennenden Gericht geteilten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (wie erwähnt, würde ein Normprüfungsantrag aber erfordern, dass "die Anwendung des Gesetzes" Bedenken des Verwaltungsgerichtes hervorruft). In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass auch der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Überlegungen angestellt bzw. keine derartigen Bedenken hat (vgl. dazu auch BFG 24.1.2025, RV/7101161/2024; BFG 24.1.2025, RV/7101003/2024; BFG 30.1.2025, RV/3100112/2024; BFG 30.1.2025, RV/5100193/2024; BFG 31.1.2025, RV/7101005/2024; BFG 31.1.2025, RV/7101164/2024; BFG 3.2.2025, RV/4100097/2024; BFG 3.2.2025, RV/3100133/2024; BFG 4.2.2025, RV/5100194/2024; BFG 5.2.2025, RV/3100135/2024; BFG 6.2.2025, RV/2100186/2024; BFG 12.2.2025, RV/6100089/2024; BFG 24.2.2025, RV/7101001/2024; BFG 25.2.2025, RV/7101162/2024; BFG 10.3.2025, RV/1100071/2024; BFG 18.3.2025, RV/5100192/2024; BFG 18.3.2025, RV/7101004/2024; BFG 31.3.2025, RV/1100069/2024; BFG 1.4.2025, RV/1100204/2024).Abschließend erlaubt sich der erkennende Richter auch auf die verfassungsrechtlichen Überlegungen des Bundesfinanzgerichtes vom 26. März 2025, RV/7101006/2024, zu verweisen, welche insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.

Die gegenständliche Beschwerde war somit- der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukam. Dieses Erkenntnis beruht auf einer eindeutigen hg. Rechtsprechung (VwGH 20.11.2024, Ro 2024/13/0019). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung stellen im Übrigen schon mangels Zuständigkeit keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage dar. Eine (ordentliche) Revision ist damit nicht zulässig.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 24. April 2025