JudikaturVwGH

Ro 2024/03/0001 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2025

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der Produktplatzierung nach § 1a Z 10 ORF-G ist für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern, ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre (vgl. VwGH 9.10.2024, Ra 2023/03/0208, unter Hinweis auf VwGH 21.6.2021, Ra 2020/03/0109, mwN). Dass das VwG dieses Begriffsverständnis auf den nach dem AMD-G zu beurteilenden Revisionsfall übertragen hat, begegnet schon deswegen keinen Bedenken, da die Begriffsbestimmungen von "Produktplatzierung" in § 1a Z 10 ORF-G und in § 2 Z 27 AMD-G sowie die hier gegenständlichen Regelungen über Produktplatzierung (§ 16 Abs. 5 Z 3 und 4 ORF-G einerseits, § 38 Abs. 2 Z 3 und 4 AMD-G andererseits) weitgehend gleichlautend sind und jeweils Art. 1 lit. m und Art. 11 Abs. 3 lit. c und d der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste umsetzen. In vergleichbarer Weise hat der VwGH seine Rechtsprechung zum Begriff des "Sponsoring" und zum Sponsoringverbot von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information sowie jene zur Erkennbarkeit und Trennung der Werbung von anderen Programmteilen nach dem ORF-G jeweils auf die im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen nach dem AMD-G übertragen (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/03/0175, sowie VwGH 13.3.2024, Ra 2023/03/0164).