Ra 2020/03/0109 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zwar zählt nach § 4 Abs. 1 Z 1 ORF-G 2001 die umfassende Information der Allgemeinheit u.a. über alle wichtigen wirtschaftlichen Fragen bzw. nach § 4 Abs. 1 Z 17 ORF-G 2001 die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge zum Programmauftrag des ORF. Damit wird der ORF aber nicht - im Gegensatz zu Kunst und Kultur (Z 5) - zur Vermittlung wirtschaftlicher Produkte oder Dienstleistungen bzw. zur Förderung der Wirtschaft an sich verpflichtet. Der VwGH verkennt nicht, dass etwa bei Berichterstattung über wirtschaftlich bedeutsame Entwicklungen nicht ausgeschlossen ist, dass solchen Berichten ein gewisser Werbeeffekt zugunsten einzelner Unternehmen zukommen kann. Berichten über wirtschaftliche Themen kommt aber - anders als bei der iSd § 4 Abs. 1 Z 5 ORF-G 2001 gebotenen "Förderung" von Kunst und Kultur - nicht schon (wie im Erkenntnis VwGH 1.7.2009, 2009/04/0079, für Kulturhinweise betont) "fast zwangsläufig" ein gewisser werblicher Charakter zu und es soll mit solchen Darstellungen und Hinweisen nicht bezweckt werden, Zuseher zum Besuch einer bestimmten Veranstaltung bzw. zum Erwerb bestimmter Dienstleistungen zu animieren.