Ra 2020/03/0109 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wesensmerkmal von Sponsoring ist die Leistung eines Beitrags zur Finanzierung von audiovisuellen Werken durch ein Unternehmen mit dem Ziel, dieses Unternehmen ("den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens") zu fördern. Der Beitrag zur Finanzierung muss nicht in Geld bestehen, vielmehr erfüllt auch die Ersparnis von Aufwendungen, etwa von Produktionskosten, die der Gesponserte ansonsten selbst hätte aufbringen müssen, den Tatbestand (vgl. VwGH 26.7.2007, 2005/04/0153, 14.11.2007, 2005/04/0167, 26.2.2016, Ra 2015/03/0087; in diesem Sinne auch VwGH 12.5.2021, Ra 2020/03/0051).