JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0164 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2024

Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 17.2.2016, Sanoma Media Finland Oy/Nelonen Media, C-314/14, ist nicht abzuleiten, dass - selbst bei entsprechender Erkennbarkeit bzw. Unterscheidbarkeit der Werbung - eine Trennung der Werbung von anderen Programmteilen nicht mehr erforderlich wäre (vgl. ausdrücklich EuGH 17.2.2016, Sanoma Media Finland Oy/Nelonen Media, C-314/14, Rn. 37: "Folglich müssen Fernsehwerbung und Teleshopping zwar unter Anwendung der einzelnen in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste aufgezählten Mittel klar von den Fernsehsendungen getrennt werden. Diese Mittel müssen aber gemäß dieser Bestimmung nicht kumulativ angewendet werden. Wenn nämlich schon mit einem von ihnen, sei es optisch, akustisch oder räumlich, sichergestellt werden kann, dass die Anforderungen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie ergeben, in vollem Umfang eingehalten werden, brauchen die Mitgliedstaaten nicht den kombinierten Einsatz dieser Mittel vorzusehen.").

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