JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0164 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2024

Der VwGH hat zur Bestimmung des § 13 Abs. 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 83/2001 (nunmehr: § 14 Abs. 1 ORF-G) bereits ausgesprochen, dass einerseits die Erkennbarkeit der Werbung und andererseits die Trennung der Werbung von anderen Programmteilen zwei kumulativ zu erfüllende Tatbestandsvoraussetzungen darstellen. Es kommt daher nicht nur auf die Erkennbarkeit der Werbung an, sondern auch auf die eindeutige Trennung derselben vom übrigen Programminhalt (vgl. VwGH 12.12.2007, 2005/04/0243, mit Hinweis auf VwGH 14.11.2007, 2005/04/0152). Dass das VwG diese Rechtsprechung auf den vorliegenden nach dem AMD-G 2001 zu beurteilenden Fall übertragen hat, begegnet schon deswegen keinen Bedenken, da die Erfordernisse der Erkennbarkeit bzw. Unterscheidbarkeit und der Trennung in § 43 Abs. 1 und 2 AMD-G 2001 und (nunmehr) § 14 Abs. 1 ORF-G - auch weil damit jeweils Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste umgesetzt wird - weitgehend gleichlautend geregelt sind (siehe zur Vergleichbarkeit der Bestimmungen z.B. nach dem PrivatradioG 2001 und dem ORF-G 2001 in dieser Hinsicht VwGH 14.11.2007, 2005/04/0152).

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