Ra 2022/03/0175 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Rückverweise
Das ORF-G 2001 enthält bzw. enthielt mit § 1a Z 11 in der geltenden Fassung bzw. § 17 Abs. 1 ORF-G idF BGBl. I Nr. 83/2001 eine in den hier wesentlichen Elementen mit § 2 Z 32 AMD-G 2001 vergleichbare Begriffsbestimmung für "Sponsoring" und mit § 17 Abs. 3 ORF-G 2001 ebenso ein Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information (vgl. zum Verständnis dieser Bestimmung VwGH 21.6.2021, Ra 2020/03/0109 und 0110, Rn 22 bis 26). Sowohl die Begriffsbestimmung als auch das Verbot des Sponsorings der genannten Sendungen dienen dabei jeweils der Umsetzung der gleichen unionsrechtlichen Vorgaben (nunmehr Art. 1 Abs. 1 lit. k und Art. 10 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste in der Fassung der Richtlinie [EU] 2018/1808). Für die hier zu prüfenden Fragen, wann ein Sponsoring im Sinne des § 2 Z 32 AMD-G 2001 vorliegt und durch welche Verhaltensweisen dem Verbot des § 37 Abs. 4 AMD-G 2001 zuwidergehandelt wird, kann daher auf die Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen des ORF-G 2001 zurückgegriffen werden (vgl. auch zum einheitlichen Verständnis des aus dem Unionsrecht übernommenen Sponsoringbegriffs - selbst außerhalb des unionsrechtlich determinierten Anwendungsbereiches - VwGH 16.4.2021, Ra 2019/03/0016, Rn 31 mwN).