Ra 2022/03/0175 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G 2001 wird nicht dadurch verletzt, dass eine Sendung zur politischen Information ausgestrahlt wird, die geeignet ist, bei den Zusehern - aufgrund der Einblendung eines Sponsorhinweises - den Eindruck zu erwecken, finanziell unterstützt worden zu sein. Vielmehr kann sich (schon) aus dem Vorliegen eines Sponsorhinweises aufgrund der gebotenen Anwendung eines objektiven Maßstabes ergeben, dass im Sinne des Gesetzes eine "gesponserte Sendung" vorliegt, ohne dass weitere Erwägungen dazu erforderlich wären, ob und in welcher Form vom Sponsor ein Finanzierungsbeitrag (etwa durch Bereitstellung von Produktionsmitteln) mit dem Ziel der Erfüllung eines der in § 2 Z 32 AMD-G 2001 genannten Zwecke geleistet wurde. Die Verletzung des § 37 Abs. 4 AMD-G 2001 bestünde aber auch in einem solchen Fall in der Ausstrahlung einer gesponserten Sendung zur politischen Information.