JudikaturVwGH

Ra 2022/03/0175 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2023

Entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs. 1 VStG ableitbaren Grundsatz "nullum crimen sine lege" ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. VwGH 7.7.2017, Ra 2016/03/0099, mwN; in diesem Sinne auch VwGH 7.10.2021, Ro 2021/05/0001, mwN, und zuletzt VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170). Die strafrechtliche Verfolgung des bloßen Erweckens eines bestimmten Eindrucks als Verletzung des § 37 Abs. 4 AMD-G 2001 kommt somit nicht in Betracht, weil dies im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze findet.

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