Ra 2023/03/0208 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit kommerzieller Kommunikation ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen; entscheidend ist also nicht die tatsächliche Vereinbarung eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung, sondern, ob für die konkret zu beurteilende Ausstrahlung (Äußerung, Erwähnung oder Darstellung) nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre (vgl. dazu etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2020/03/0109, mwN). Zur Beurteilung des Merkmals der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung ist demnach grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch auszugehen (vgl. auch VwGH 6.3.2019, Ra 2018/03/0138). Damit aber bleibt für eine Bezugnahme auf den Blickwinkel eines durchschnittlich informierten Fernsehpublikums kein Raum.