JudikaturVwGH

Ra 2021/20/0425 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2024

Der EuGH hat im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, dargelegt, dass eine Verfolgung nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen kann, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Art. 9 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinn von Art. 1 Abschnitt A GFK dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Dieser Schweregrad ist in jedem der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b Statusrichtlinie genannten Fälle ähnlich (Rn. 39 f).

Rückverweise