Spruch
I415 2299409-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2024, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 03.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.11.2022 damit begründete, dass er Marokko verlassen habe, weil er gerne nach Europa kommen möchte, um hier zu arbeiten.
Am 02.05.2023 und 19.03.2024 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen aus, Probleme in Marokko aufgrund seiner sexuellen Orientierung gehabt zu haben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner gewährte das BFA dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seiner sexuellen Orientierung nicht glaubhaft seien und daher keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat bestünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 11.09.2024, in welcher der BF seine Fluchtgründe wiederholte und die Zeugeneinvernahme seines Freundes beantragte.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) mit Schreiben vom 17.09.2024 vorgelegt und langten am 20.09.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
Mit Teilerkenntnis vom 23.09.2024, I415 2299409-1/3Z, erkannte das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Am 11.10.2024 fand vor dem BVwG in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF, eines Vertreters des BFA und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu seiner Identität und Herkunft sowie seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befragt wurde. Zudem wurde der vom BF beantragte Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der 34-jährige BF ist marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Zudem beherrscht er Französisch in Wort und Schrift und verfügt über Grundkenntnisse in Spanisch und Deutsch.
Der BF stammt aus der Stadt XXXX und lebte dort bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern im Haus, das im Eigentum des Vaters steht. Er besuchte elf Jahre die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum Mechaniker. Anschließend machte er eine weitere Ausbildung zum Koch und war mehrere Jahre in diesem Beruf tätig. In Österreich ist der BF seit 08.06.2024 durchgehend beim selben Dienstgeber als Arbeiter in Vollzeit zur Sozialversicherung gemeldet. Durch seine Tätigkeit als Koch ist der BF selbsterhaltungsfähig.
Die Eltern des BF, seine drei Schwestern und ein Bruder leben in XXXX . Sein Vater betrieb zunächst ein Geschäft für gebrauchte Autoteile und eröffnete später eine Drogerie. Seine Mutter ist Hausfrau. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF ist homosexuell. Er hatte bereits in Marokko intimen Kontakt mit mehreren Männern und lebt seine sexuelle Orientierung in Österreich weiter aus. Er besucht seit Herbst 2022 regelmäßig Veranstaltungen der LGBTIQ-Szene und engagiert sich freiwillig im XXXX , in dem regelmäßig Veranstaltungen der LGBTIQ-Szene abgehalten werden. Der BF hat viele soziale Kontakte in der LGBT-Community und führt aktuell eine Beziehung mit einem deutschen Staatsangehörigen.
Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Marokko drohen dem BF aufgrund seiner sexuellen Orientierung psychische und physische Bedrohungen von erheblicher Intensität.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko aus dem COI-CMS (Stand 25.11.2024) auszugsweise, soweit entscheidungsrelevant, wiedergegeben:
Relevante Bevölkerungsgruppen
[…]
Homosexuelle
Letzte Änderung 2024-11-21 21:24
Homosexualität ist ein Tabu und widerspricht den traditionellen muslimischen Werten Marokkos (CGRS-CEDOCA 19.1.2024). Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen unter Strafe (CGRS-CEDOCA 19.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Mit Art. 489 des Strafgesetzes können Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren bei Verurteilungen verhängt werden (CGRS-CEDOCA 19.1.2024; vgl. HRW 11.1.2024, USDOS 23.4.2024), sowie Geldstrafen (AI 24.4.2024). Restriktive Gesetze blieben eine weitverbreitete Sicherheitsgefährdung für sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024).
Marokko hat im Laufe der Jahre diese Bestimmung verwendet, um Männer zu verfolgen und zu inhaftieren, auch wenn es keine Beweise dafür gab, dass sie sich an gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen beteiligt haben (HRW 11.1.2024). Nach Angaben der Regierung verfolgte der Staat in der ersten Hälfte des Jahres 2023 441 Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten (USDOS 23.4.2024). Laut Angaben der Regierung wurden im Jahr 2022 283 Personen aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt. Im Jahr 2021 waren es 122. Homosexuelle werden selten nach Artikel 489 verfolgt, sondern aus anderen Gründen wie Unzucht, Prostitution von Minderjährigen, Förderung der Prostitution, unerlaubte Zusammenführung, Beleidigung, Terrorismus oder Verletzung der Sittlichkeit (CGRS-CEDOCA 19.1.2024).
In Marokko gibt es keine Anti-Diskriminierungsgesetze für Angehörige sexueller Minderheiten (CGRS-CEDOCA 19.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Experten der Zivilgesellschaft erklärten, dass der Mangel an rechtlichem Schutz und die allgegenwärtige Diskriminierung sexueller Minderheiten Bedingungen für chronische Vorurteile und Belästigungen durch marokkanische Behörden und die Öffentlichkeit geschaffen haben. Medien berichten, dass Personen innerhalb der LGBTQI+-Gemeinschaft wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität Gewalt ausgesetzt waren. Gemäß einer regionalen NGO, dienen die Gesetze auch dazu, „gesellschaftliche Vorurteile gegen sexuelle Minderheiten aufrechtzuerhalten und Belästigung, Diskriminierung und Gewalt zu schüren“ (USDOS 23.4.2024). Mehrere Quellen berichten von Gewalt der Polizei gegen homosexuelle Menschen, wenn sie festgenommen werden, aber auch wenn sie Anzeige erstatten oder während der Haft. Insbesondere effeminierte/feminine Männer oder Transmänner sind besonders anfällig für polizeiliche Übergriffe. Es kommt zu verschiedenen Formen homophober Gewalt im öffentlichen oder privaten Bereich. Die häufigsten Formen sind die Ablehnung und der Ausschluss aus der Familie. Öffentliche Übergriffe sind nicht üblich, aber es gibt sie. Mehrere Quellen berichten über eine neue Form homophober Gewalt, nämlich Demütigungen und Denunzierungen von Mitgliedern sexueller Minderheiten in sozialen Netzwerken (CGRS-CEDOCA 19.1.2024).
Ferner gibt es Berichte über Diskriminierung bei der Beschäftigung, beim Wohnen und bei der Gesundheit (USDOS 23.4.2024 vgl. CGRS-CEDOCA 19.1.2024). Die Teilnahme am öffentlichen Leben ist für sexuelle Minderheiten begrenzt. Selbstzensur und vorsichtiges Verhalten an öffentlichen Orten scheinen für sexuelle Minderheiten ein Mittel zu sein, um der Bedrohung durch homophobe Gewalt zu entgehen (CGRS-CEDOCA 19.1.2024).
LGBT-Vereinigungen sind illegal. Sie operieren als nicht registrierte Organisationen und erhalten daher keine finanzielle Unterstützung. Das Hauptziel dieser Gruppen besteht darin, die Familien von Homosexuellen zu ersetzen, die aus ihren Wohnungen vertrieben wurden. Es werden Maßnahmen zur vorübergehenden Unterbringung ergriffen (CGRS-CEDOCA 19.1.2024).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024
CGRS-CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (19.1.2024): Minoriteés sexuelles, https://www.cgrs.be/en/country-information/minorites-sex uelles, Zugriff 5.6.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die angeführten persönlichen Daten dienen daher ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, der Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Muttersprache und den darüberhinausgehenden Sprachkenntnissen, zu seiner Herkunft, seiner Schul- und Ausbildung, zu seiner Berufserfahrung und seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat bzw. in Österreich beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF während des Verfahrens (vgl. AS 139 ff; AS 252 ff; Verhandlungsprotokoll, S. 4 ff).
Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wurden vom BF weder vorgebracht, noch ergaben sich sonst Anhaltspunkte dafür, sodass festzustellen ist, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Dafür spricht im Übrigen auch die vom BF ausgeübte Erwerbstätigkeit als Koch, die durch die im Akt erliegende Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers (vgl. AS 537) sowie einen amtswegig eingeholten Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank belegt ist.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er homosexuell sei und seine sexuelle Orientierung in seinem Herkunftsstaat nicht offen ausleben könne, weil Homosexualität in Marokko unter Strafe stehe.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) legte in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014, A, B, C gegen die Niederlande, C-148/13 bis C-150/13, Rz 69, zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie aF) bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143, Rn. 14, mwN).
Der BF begründete seinen Asylantrag in der Erstbefragung damit, dass er nach Europa habe kommen wollen, um hier zu arbeiten (vgl. AS 15). Unter Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung und des § 19 Abs. 1 AsylG 2005, wonach die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem (hier nicht vorliegenden) Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419, Rn. 10), kann allein daraus noch nicht auf ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen geschlossen werden.
Bei der Einvernahme vor dem BFA am 02.05.2023 gab der BF erstmals zu Protokoll, dass er bisexuell sei. Bis zum Alter von 26/27 Jahren habe er nur Beziehungen mit Frauen geführt. Seither sei er nur noch an sexuellen Kontakten zu Männern interessiert. Näher dazu befragt ergänzte der BF, dass er aktuell nur Beziehungen zu Männern eingehen wolle und sich eine Beziehung zu einer Frau überhaupt nicht mehr vorstellen könne (vgl. AS 143). Auch wenn der BF zunächst davon sprach, bisexuell zu sein, ergibt sich aus seiner von sich aus vorgenommenen Konkretisierung dahingehend, dass er nur noch Interesse an Männern habe, an der er über nähere Befragung eindeutig festhielt, dass er schon zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, homosexuell zu sein, auch wenn er seine sexuelle Orientierung zunächst wörtlich anders definierte. Ebenso bezog sich der BF in der Einvernahme vom 19.03.2024 nur noch auf Beziehungen zu Männern und gab zu Protokoll, dass er aktuell in einer Beziehung mit einem Mann sei (vgl. AS 264 f). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung bezeichnete sich der BF dann ausdrücklich als homosexuell und führte erneut aus, dass er nur Interesse an Männern habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11). Auch wenn sich der BF zunächst als bisexuell bezeichnete, ist angesichts seiner durchwegs gleichbleibenden Schilderungen davon auszugehen, dass er sich ausschließlich zu Männern hingezogen fühlt.
In der Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2024 gab der BF an, dass er bis zum Alter von 27 Jahren mehrmals sexuellen Kontakt zu Frauen gehabt, aber auch an Männer gedacht habe (vgl. AS 259). Diese Ausführungen decken sich mit den soeben dargelegten Angaben während der vorangegangenen Einvernahme (vgl. AS 143) und blieb der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dabei, dass er mit 26 oder 27 Jahren seine Anziehung zu Männern bewusst wahrgenommen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Ebenso gab der BF vor dem BFA und dem BVwG gleichbleibend an, dass die ersten sexuellen Kontakte mit Männern im Alter von zumindest 28 Jahren stattgefunden hätten (vgl. AS 259; Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Ausführungen des BF zum Zeitpunkt, zu dem ihm seine sexuelle Orientierung bewusst wurde und zu den ersten Kontakten mit Männern lassen sohin keine deutlichen Widersprüche erkennen und sind daher durchaus glaubhaft.
Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid von einer Steigerung des Fluchtvorbringens ausgeht (vgl. AS 437), ist festzuhalten, dass eine tiefergehende Befragung des BF am 02.05.2023 unterblieb, um ihm aufgrund des behaupteten Eingriffs in seine sexuelle Selbstbestimmung die Einvernahme durch einen Verfahrensleiter gleichen Geschlechts zu ermöglichen (vgl. AS 143). Dem BF kann daher nicht vorgeworfen werden, wenn er konkrete Kontakte zu Männern erstmals in der Einvernahme am 19.03.2024 schilderte, zumal er zuvor kaum Gelegenheit dazu hatte.
Auch in der Beschwerdeverhandlung vermittelte der BF insgesamt einen glaubhaften persönlichen Eindruck in Bezug auf seine sexuelle Orientierung. So blieben – wie bereits erörtert – nicht nur seine Angaben zur bewussten Wahrnehmung seiner Homosexualität und der Kontaktaufnahme zu Männern im Herkunftsstaat widerspruchsfrei, sondern konnte der BF auch diverse Kontakte zur LGBTIQ-Community vorweisen und glaubhaft darlegen, dass er seit mehreren Monaten eine Beziehung mit einem Mann führt.
Die Angaben zu seiner Beziehung erwiesen sich insbesondere auch deshalb als glaubhaft, weil der Freund des BF als Zeuge einvernommen werden konnte und sich sowohl ihre Angaben zum Kennenlernen und dem Entstehen des ersten Kontakts wie auch ihre Ausführungen zum Beziehungsleben decken (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11 ff, 19 ff). Ferner führte der Freund des BF bei seiner Zeugeneinvernahme glaubhaft aus, dass er erstmals vor fremden Personen über seine sexuelle Orientierung und seine Beziehung zum BF spreche, weil er dies gegenüber Personen, denen er nicht vertraue, üblicherweise ungern mache (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 20-21). Ihre Beziehung sei zwar innerhalb ihres Freundeskreises bekannt, sie würden diese jedoch nicht so öffentlich zeigen, weil es Leute gebe, die Homosexuelle nicht so gerne sehen würden. Es gehe darum, nicht mehr Aufregung als notwendig zu erwecken (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 21). Die Tatsache, dass sich der Freund des BF demnach äußerst unwohl dabei fühlt, seine sexuelle Orientierung und seine Beziehung gegenüber fremden Menschen offenzulegen und dennoch zur Aussage bereit war, vermittelte dem erkennenden Richter abermals einen glaubhaften Eindruck.
Hinzu kommt, dass der BF die Kontakte zur LGBTIQ-Szene nicht erst suchte, nachdem er dazu in einer Einvernahme befragt wurde, sondern unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich von sich aus mit Personen und Vereinen in Verbindung trat, die in diesem Zusammenhang aktiv sind. So legte der BF bereits bei seiner Einvernahme am 02.05.2023 ein Schreiben vor, aus dem ersichtlich ist, dass er sich seit sieben Monaten (vom Datum der Einvernahme zurückgerechnet sohin seit etwa Anfang November 2022 und damit seit seiner Ankunft in Österreich) bei einer als „ XXXX “ bezeichneten Gruppe und dem „ XXXX “ engagiert und auch dort als homosexuell geoutet hat (vgl. AS 145). Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des BF zu seiner Homosexualität.
Der BF konnte seine Angaben durch zahlreiche weitere Empfehlungsschreiben, die er am 02.05.2023 dem BFA übergab und aus denen hervorgeht, dass er seine Homosexualität gegenüber seinen Freunden in Österreich offenbarte und sich im XXXX , vor allem auch bei LGBTIQ-Veranstaltungen, freiwillig engagiert (vgl. AS 153, 155, 159, 163), belegen.
Es erscheint auch durchaus nachvollziehbar, dass der BF seine Homosexualität gegenüber seinen Eltern verheimlicht, weil der BF dies einerseits gleichbleibend damit begründete, dass seine sexuelle Orientierung von seiner religiösen Familie nicht akzeptiert werde und er den Kontakt zu seinen Eltern nicht gefährden wolle (vgl. AS 263, Verhandlungsprotokoll S. 14-15). Andererseits werden diese Angaben durch die herangezogenen Länderberichte, wonach homophobe Gewalt insbesondere in Ausschluss und Ablehnung durch die eigene Familie zum Ausdruck kommt und Homosexualität den traditionellen muslimischen Werten Marokkos widerspricht, zusätzlich gestützt.
Widersprüche ergaben sich lediglich hinsichtlich der vom BF geschilderten Beziehung zu einem Mann im Herkunftsstaat. So führte der BF vor dem BFA zunächst aus, dass er seinen (damaligen) Freund etwa fünf Wochen lang jeden Sonntag bei sich zu Hause getroffen habe (vgl. AS 257). Auf die Frage, wann er den Mann kennengelernt habe und wann dieser in seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei, antwortete er mit: „Kennengelernt habe ich XXXX am 02.02.2022 und nach XXXX ist er kurz vor Ramadan zurückgekehrt (Ende März 2022).“ (vgl. AS 258), was einem deutlich längeren Zeitraum als fünf Wochen entspricht. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er wiederum abweichend davon zur Frage, wie lange er die homosexuelle Beziehung in Marokko geführt habe, an: „Ich kann mich ganz genau daran erinnern. Das war am Sonntag nach Sylvester. Die Beziehung war bis zum Ramadan (ca. April/Mai 2022).“ (vgl. AS 261). Vor dem BVwG führte er hingegen aus, die Beziehung habe von Jänner 2022 bis ungefähr Ende März gedauert (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8), was abermals mit keiner der drei vorangegangenen Aussagen in Einklang zu bringen ist. Ebenso divergieren die Ausführungen des BF zum Vorfall, der die gewalttätigen Übergriffe auf ihn und seinen Begleiter ausgelöst haben soll. Während er vor dem BFA dazu angab, dass sie sich, nachdem sie das Taxi verlassen hätten, in einer ruhigen Gasse in der Nähe des Ankunftsortes geküsst hätten (vgl. AS 257), schilderte er in der Beschwerdeverhandlung Folgendes: „… Wir hatten uns entschieden, einen Ausflug zum Meer zu machen. Da ist der Vorfall passiert. Wir sind vom Taxi ausgestiegen und wir haben uns gehalten. Ich habe dann seine Hand gehalten und wir haben uns geküsst. Dann ist der Vorfall passiert.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8), was nicht darauf hindeutet, dass der BF und sein Begleiter sich in eine „ruhige Gasse“ begeben hätten, wie vor dem BFA behauptet. Zudem führt der BF vor dem BFA aus, dass sie sich, nachdem sie geschlagen worden seien, das Gesicht gewaschen hätten und dies das letzte Mal gewesen sei, dass er XXXX gesehen habe (vgl. AS 257). Demgegenüber behauptete er in der mündlichen Verhandlung, sie hätten sich nach dem Angriff ein Taxi genommen und seien zurückgefahren. Sein Begleiter sei in dessen Wohnung gefahren und auch er sei nach Hause gefahren. Seitdem habe er ihn nicht mehr erreicht (vgl. Verhandlungsprotokoll 9). Zwar deuten diese Widersprüche daraufhin, dass es sich dabei nicht um ein tatsächliches Geschehen handelt. Angesichts der – wie bereits ausführlich dargelegt – ansonsten glaubhaften Ausführungen des BF zu seiner Homosexualität, des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom BF, des einvernommenen Zeugen, der ebenfalls einen äußerst glaubhaften Eindruck vermittelte und der zahlreichen Unterstützungsschreiben, welche die Homosexualität des BF thematisieren, besteht für den erkennenden Richter kein Zweifel daran, dass der BF homosexuell ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Beziehung zu einem Mann ein (zusätzliches) Indiz für das Bestehen einer homosexuellen Orientierung sein kann, jedoch keine unabdingbare Voraussetzung darstellt und der Umstand, dass im Herkunftsstaat (noch) keine homosexuelle Beziehung geführt wurde, für sich betrachtet nicht geeignet ist, dem BF die Homosexualität abzusprechen.
Insgesamt betrachtet ergibt sich – ungeachtet der soeben dargestellten Ungereimtheiten – aus den übrigen Ausführungen des BF in Zusammenschau mit den Schilderungen des einvernommenen Zeugen und der vorgelegten Unterstützungsschreiben ein stimmiges Gesamtbild, sodass die homosexuelle Orientierung des BF für das Gericht feststeht.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.) ist davon auszugehen, dass für den BF aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Falle der Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, psychischen und physischen Bedrohungen von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425, Rn. 26, mwN).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Eine Verfolgung von Homosexuellen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die wiederum auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union Bezug nimmt, Asyl rechtfertigen. Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 08.10.2024, 2023/14/0376, mwN).
Wie beweiswürdigend (vgl. Punkt II.2.2.) ausgeführt, steht für das Gericht aufgrund der glaubhaften Ausführungen des BF und des einvernommenen Zeugen sowie der vorgelegten Beweismittel zweifelsfrei fest, dass der BF homosexuell ist.
Aus den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.3.) geht hervor, dass Homosexualität in Marokko strafrechtlich verfolgt wird und kommt es auch regelmäßig zu Verurteilungen, wenngleich diese häufig nicht auf die dafür bestehende Strafbestimmung gestützt werden. Zudem besteht dort für Homosexuelle kein Diskriminierungsschutz, sodass die Teilnahme am öffentlichen Leben kaum möglich erscheint und Ablehnung und Ausschluss durch die eigene Familie sehr häufig vorkommen. Auch öffentliche Übergriffe und Demütigungen sowie Denunzierungen in sozialen Netzwerken sind nicht auszuschließen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Marokko sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, gegen die er sich naturgemäß auch nicht schutzsuchend an die staatlichen Behörden wenden wird können.
In Anbetracht der Strafbarkeit von Homosexualität und gleichgeschlechtlichen Beziehungen und der tatsächlichen strafrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen die in Marokko dafür bestehende Strafbestimmung des Art. 489 des Strafgesetzes, gibt es auch keinerlei Gebiete, in denen der BF vor einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung sicher wäre. Somit steht ihm fallgegenständlich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Konvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Beschwerde stattzugeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberichtigten zuzuerkennen. Ihm kommt damit gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zu.
3.2. Zur Behebung der übrigen Spruchpunkte (Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung einschließlich Abspruch über die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Eine Entscheidung über subsidiären Schutz käme nur in Betracht bei einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die gegenständlich ebenfalls nicht erfolgt ist.
Daher sind die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten II. bis VI. des angefochtenen Bescheides getroffene Entscheidung über subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, die angeordnete Rückkehrentscheidung und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass über Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) mit Teilerkenntnis vom 23.09.2024, I415 2299409-1/3Z, abgesprochen wurde, sodass sich eine neuerliche Auseinandersetzung damit erübrigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen relevanten Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.