W203 2293441-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2025 zu Recht:
A)
I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, idF BF, ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am XXXX 07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Die Erstbefragung fand am 22.07.2023 statt. Dabei gab der BF auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass er Syrien aufgrund des Bürgerkriegs und der unsicheren Lage verlassen habe. Er möchte keinen Militärdienst in Syrien ableisten.
3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) am 06.05.2024 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er aus XXXX stamme und er vom (Anm: ehemaligen) syrischen Regime wegen des Militärdiensts gesucht werde. Zum Fluchtgrund gab er wie folgt an: „Durch den Bürgerkrieg ist die Lage in Syrien sehr unsicher, deswegen will ich nicht zum Militärdienst gehen.“ Erneut zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF wie folgt an: „Das habe ich schon getan. Ich habe alles gesagt.“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 06.06.2024 eine Beschwerde.
6. Mit Schriftsatz vom 06.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Stellungnahme vom 23.09.2025 erstattete der BF ein neues Vorbringen, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass ihm eine Rekrutierung durch den XXXX -Clan drohe. Sein Vater zwinge ein, für diesen Clan zu kämpfen. Außerdem herrsche in Syrien nach wie vor eine instabile und volatile Sicherheits- und Versorgungslage. Dem BF sei zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
8. Am 25.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen und zur veränderten Lage in Syrien im Detail Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen:
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Der BF bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , Gouvernement XXXX , Syrien.
Die Mutter und Geschwister des BF leben nach wie vor in XXXX .
2022 verließ der BF Syrien. Über die Türkei reiste er nach Europa weiter und stellte schließlich im Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der Herkunftsort des BF, XXXX , Gouvernement XXXX , ist derzeit unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung unter Leitung des ehemaligen HTS-Anführers Ahmed al-Sharaa.
Im Falle der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsort wird dieser weder von der neuen syrischen Übergangsregierung noch von sonstigen Akteuren individuell gefährdet.
Wenngleich der BF grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist und die Landessprache spricht sowie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, würde ihm bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auf Grund der nach wie vor instabilen und volatilen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr nach Syrien und dort in seine Herkunftsregion vor dem Hintergrund der nach wie vor herrschenden instabilen Sicherheitslage als Zivilperson der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in einem anderen Teil des Landes für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit besteht und dass dieser dort gleichzeitig eine adäquate Lebensgrundlage vorfinden würde.
1.2. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.2.1. Länderinformationsblatt Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 (Auszüge):
Politische Lage:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025).
Sicherheitslage:
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar.
Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025).
Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.1.2025c).
Die folgende Karte stellt die Kontamination der syrischen Gouvernements durch Kampfmittelreste farblich dar:

Zentralsyrien
Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber Syriens haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (VB Amman 9.2.2025).
Wehr- und Reservedienst:
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Grundversorgung
Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vgl. WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher.
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung.
Lebensmittelversorgung
5,7 Millionen Menschen brauchen Unterstützung bei der Ernährung oder Sicherung des Lebensunterhalts (UNICEF 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP 9.3.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war (UNOCHA 3.3.2024).
Wasserversorgung
Der UN Resident Cooridnator and Humanitarian Coordinator for Syria, der im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, gibt an, dass es in den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki, eine Stunde fließend Wasser pro Tag gibt. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden gibt es seit Jahren kein fließend Wasser mehr. Manche Gegenden, nicht weit außerhalb von Damaskus, haben kein fließend Wasser (UNRCHCSYR 22.9.2024). UNOCHA meldete am 16.12.2024, dass zwei Millionen Menschen in Aleppo von Wasserknappheit bedroht sind (UNOCHA 16.12.2024).
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 56 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 31 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 55 % der männlichen und 56 % der weiblichen Befragten hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser.
Stromversorgung
Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr (UNRCHCSYR 22.9.2024).
Wirtschaftliche Lage
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert.
Arbeitsmarkt
Laut syrischem Zentralamt für Statistik beträgt die Arbeitslosenquote bei Männern 47 % und bei Frauen 53 %.
Wohnsituation und Infrastruktur
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Der Konflikt verursachte erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört (ÖB Damaskus 2023). Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften. Obwohl die Notunterkünfte nur als kurzfristige Notlösung gedacht sind, leben dort immer noch über zwei Millionen Menschen (ungefähr gleich viele Frauen und Männer) in prekären Unterkünften, insbesondere angesichts klimatischer und gesundheitlicher Schocks.
Lebensmittel, Wasser- und Stromversorgung
60 % der Haushalte kauften ihre Lebensmittel Berichten zufolge auf Kredit/Schulden.
Rückkehr – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)
Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025).
1.2.2. Euaa, Syria: Country focus, Juli 2025 (Auszüge):
Socio-economic situation with a focus on Damascus city
Poverty
According to UNDP in February 2025, 90 % of population could no longer afford essential goods and 75 % depended on some form of humanitarian assistance, up from 5 % in the first year of the conflict. The same report indicated that 66 % of the population (equal to 15.8 million) lived in condition of extreme poverty and 60 % of the population (equal to 13.8 million) faced extreme food insecurity.
Food security
Between November 2024 and May 2025, an estimated 14.56 million people were food insecure, including 9.1 million classified as acutely food insecure and 1.3 million among them facing severe food insecurity. An additional 5.4 million were identified as at risk of hunger.
Housing
According to UNDP, about one-third of housing units – corresponding to 1.3 million - have been either destroyed or severely damaged over the conflict. According to The Humanitarian, ‘There is no one number that captures how many homes, hospitals, and infrastructure have been wrecked over the course of Syria’s war’.
Over 40 % of surveyed returnees by NRC lacked access to adequate shelter.
Security situation
Deir Ez-Zor governate
(c) Security trends
As of March 2025, security challenges in north-eastern Syria, including in Deir Ez-Zor governorate, persisted. Clashes in this area had resulted in civilian casualties and displacement. The presence of ISIL cells further exacerbated this vulnerability. In the assessment of a Syrian journalist interviewed by the Danish Immigration Service (DIS) in May, Deir Ez-Zor is the only governorate where the security situation in the city ‘is largely similar’ to that of the surrounding countryside.
The SDF carried out raids and detention campaigns in Deir Ez-Zor governorate during the reference period, including against individuals who had expressed support for the transitional government, as well as SDF defectors and others for unknown reasons. SNHR reported that at least 47 persons were detained by the SDF in Deir Ez-Zor and Raqqa governorates in the second half of May 2025, including individuals who were critical of SDF policies and relatives of SDF defectors. The SDF had reportedly scaled up raids and arrest campaigns at the time. After a car bomb attack, attributed to ISIL, on a police station in Al-Mayadin in mid-May 2025, killing three government security forces and one civilian, a curfew was imposed in Al-Mayadin and several other cities in eastern rural Deir Ez-Zor and continued to carry out raids and arrest campaigns in the governorate. In an NPA article, the attack in Al-Mayadin was described as ‘one of the most serious attacks in recent weeks’. The SDF also carried out raids against ISIL members in the reference period.
In the wake of the violent March 2025 events, particularly affecting the coastal region (see sections 5.8.4(c) and 5.8.5(c), GSS carried out arrest operations targeting remnants of the Assad government, including in Abu Kamal, Deir Ez-Zor city and Al-Mayadin. Raids against former members of armed organisations with ties to Iran were also reported.
According to a Syrian journalist interviewed in May 2025 by DIS, the threat posed by ISIL persists and is reportedly growing, with the group targeting security and civilians in the governorate. ISIL attacks on civilians, SDF targets and on transitional government forces were reported during the reference period. As of mid-April 2025, 46 of overall 56 ISIL attacks in SDF-governed areas in 2025 had reportedly taken place in Deir Ez-Zor governorate. In early May 2025, a high-ranking ISIL leader was captured in eastern rural Deir Ez-Zor.
Sources also reported attacks by unidentified armed men on security forces and civilians in the reference period, resulting in civilian casualties.
(d) Security incidents
Between 9 December 2024 and 31 May 2025, ACLED recorded 638 security incidents in Deir Ez-Zor governorate (see Figure 24). For the period between 1 March 2025 and 31 May 2025, ACLED recorded 307 security incidents (defined as battles, explosions/remote violence, and violence against civilians) in Deir Ez-Zor governorate, marking the highest number of such incidents among all Syrian governorates during this period. Of these, 109 were coded as incidents of violence against civilians, 103 as battles, and 95 as explosions/remote violence.
1.2.3. Euaa, Interim Country Guidance Syria, Juni 2025 (Auszüge):
For those applicants who meet the 'safety' and 'travel and admittance' requirements under Article 8(1) QD/QR, the availability of IPA in Damascus city will depend on the assessment of the reasonableness to settle there.
At the time of writing, the information available is of no such nature that it would require amending the conclusion on reasonableness to settle as stated in 'EUAA, '7.4.3. Conclusions on reasonableness' in Country Guidance: Syria, April 2024'. As a consequence, such conclusion would largely remain valid:
'Based on the general situation in the capital city, and taking into account the applicable individual circumstances, internal protection in Damascus City may be a reasonable alternative only in exceptional cases. Such exceptional cases would in particular include some adult applicants with significant financial means or who have a support network that is willing and capable of assisting them in accessing basic subsistence if they settle in the city.'
1.2.4. Euaa, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025 (Auszüge):
4. Security situation
In a July 2025 report, the United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) assessed that since December 2024, urban areas have seen rising criminality, including more kidnappings and property-related disputes in return areas, while overall security across much of the country remains fragile. In the assessment of researcher Gregory Waters, current security challenges primarily stem from two issues. First, poor-performing local security officials are failing to enforce discipline within their ranks. Discussions Waters had with Ministry of Interior (MoI) officials and activists across regions indicated that these officials hold considerable sway over their forces’ conduct. While some have developed effective internal and civilian-engagement policies, consistent enforcement across all districts remains lacking. The second major driver of insecurity is inter-communal conflict, which has become the leading trigger of sectarian violence in Syria. Recent security incidents have often stemmed from unresolved local disputes, including housing and property claims or cycles of revenge, which civil peace mechanisms have failed to contain.
Security incidents
Between 1 June and 26 September 2025, ACLED documented 1 665 security incidents Syria: 491 of these were coded as battles, 416 as explosions/remote violence, and 758 as violence against civilians. The highest number of security incidents documented by ACLED occurred in the months of July and August (see Table 1). Between 1 June and 26 September 2025, ACLED recorded the highest number of security incidents in the governorates of Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) and Aleppo (187). The lowest number of security incidents were recorded in the governorates of Tartous (24), Latakia (41) and Damascus (41).
6. Socio-economic situation
A July 2025 report by UNOCHA assessed the economic situation in Syria to be dire, compounded by deteriorating public services. While prices have stabilised, living conditions are strained by reduced purchasing power and difficulties with banking and liquidity. Fuel, electricity, and water shortages persist across governorates.
The projected wheat deficit of 2.73 million metric tons in 2025 risks leaving more than 16 million people without sufficient food to meet their dietary needs. This comes as Syria is already facing a severe food insecurity crisis, with 14.6 million people assessed to be food insecure, of whom 9.1 million are classified as acutely food insecure and 1.4 million as severely food insecure. Nutrition indicators have also continued to deteriorate: more than 600 000 children under the age of five are acutely malnourished and require treatment to survive, including over 177 000 who are severely wasted.
The cost of living, as measured by the minimum expenditure basket (MEB), rose by 21 % in one year and more than tripled over two years. The minimum wage now covers only 16 % of the food component of the MEB, underscoring the severe strain on households.
One in four Syrians lives in extreme poverty on less than USD 2.15 a day, while 67 % fall below the lower middle-income poverty line of USD 3.65. Since Assad’s fall, Syria has faced a severe liquidity crisis from cash shortages and disrupted currency circulation. Economic activity has further declined amid insecurity, oil supply disruptions, and tight liquidity. Inflation has eased somewhat due to fewer checkpoints and cheaper Turkish imports.232 The World Bank projected that Syria’s GDP will contract by 1 % in 2025, with extreme poverty expected to rise from 33.1 % in 2024 to 37.4 % in 2025.
As of May 2025, data available to UNOCHA indicates that only 57 % of hospitals and 37 % of primary healthcare centres in Syria are fully operational, while over 452 health facilities that previously received formal support are now threatened by funding cuts, risking closure and potentially leaving over 5 million people without access to critical medical care. Syria also faces a critical shortage of health workers, exacerbated by low salaries, which significantly hinders access to health services. It is estimated that 50-70 % of the health workforce has left the country. Consequently, eight out of Syria's 14 governorates fall below the international minimum threshold for the availability of health workers per 10 000 population. There is a persistent shortage of specialists in areas such as trauma and emergency care, intensive care, orthopaedics, psychiatry, anaesthesia, oncology, and prosthetics. In Deir Ez-Zor, Hasaka and Raqqa only one out of 16 hospitals are fully functional because of full reliance on humanitarian partners who are lacking funds.
Many areas, especially Dar’a, Latakia, and Damascus, receive only two to six hours of electricity daily, affecting up to 75 % of communities. The situation is even worse in other governorates, with most communities reporting less than two hours of electricity per day. This includes Deir Ez-Zor (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %), and Rural Damascus (69 %).
1.2.5. UNHCR, UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (Auszüge):
This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.
Moratorium on Forced Returns
At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zu seinem Fluchtvorbringen:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen des BF während des Verfahrens. Die Feststellungen zu seinen Fluchtbewegungen und seinen Verwandten gründen ebenso auf den unbedenklichen und im Wesentlichen stets gleichbleibenden Angaben des BF.
Die Feststellungen zur Asylantragsstellung ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll.
Die Feststellungen, dass der BF ledig ist und keine Kinder hat, ergeben sich ebenso aus seinen unbedenklichen Angaben.
Die Feststellung, dass XXXX , Gouvernement XXXX , der Herkunftsort des BF ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung (Vh S. 4).
Die Feststellung zur Kontrollsituation in Bezug auf den Herkunftsort des BF ergibt sich aus einer aktuellen Einschau auf die Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com.
Die Feststellung, dass dem BF keine individuelle Gefährdung durch die syrische Übergangsregierung oder sonstige Akteure droht, beruht auf folgenden Erwägungen: Der BF hat erstmalig in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass ihm eine Rekrutierung durch einen näher genannten Stamm drohe, gleichwohl er vor dem BFA angab, alles zu seinen Fluchtgründen, die sich in seiner Weigerungshaltung gegenüber dem Militärdienst erschöpften, vorgebracht zu haben (siehe Bescheid S. 10/160). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen. Das neu erstattete Vorbringen erweist sich diesbezüglich als unglaubwürdig. Dies insbesondere deswegen, da der BF nicht darlegen konnte, inwiefern gerade er von diesem Stamm zwangsrekrutiert werden sollte. Inwiefern sein Vater ihn dazu drängen sollte, sich diesem Stamm anzuschließen, blieb ebenso unklar wie etwaige drohende Konsequenzen, sollte er sich dem verweigern. Auch konnte der BF nicht konkret darlegen, inwieweit sonstige Personen (zB Onkel väterlicherseits) auf ihn „Druck“ ausüben würden und wie sich dieser „Druck“ bei einer Rückkehr in seinen Heimatort manifestieren würde.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF nach Syrien ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des BF.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass sich das Land trotz des Sturzes des Assad Regimes am 08.12.2024 in einer volatilen Sicherheitslage befindet und die Wirtschafts- und Versorgungslage nach wie vor katastrophal ist. Auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in manchen Gebieten Syriens verbessert hat, ist die Situation in ganz Syrien weiterhin durchaus angespannt: Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war (UNOCHA 3.3.2024). Der Konflikt hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt (FR 20.1.2025b).
In einer Gesamtwürdigung der herangezogenen Länderberichte hat das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck gewonnen, dass eine Rückkehr nach Syrien - insbesondere in den ländlichen Raum, respektive das Herkunftsgebiet des BF - weiterhin mit einem wesentlichen Sicherheitsrisiko für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit verbunden wäre. Verschärft wird diese Annahme auf Grund der in Syrien bestehenden hohen Kontaminierung mit Blindgängern. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch verschärft, weil viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein „normales Leben“ wieder aufzunehmen. Das aktuelle Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 enthält auf Seite 52 eine Karte, welche die Kontamination der syrischen Gouvernements durch Kampfmittelreste farblich darstellt. Dieser Abbildung ist bezogen auf das Herkunftsgebiet des BF ein hoher Kontaminierungsgrad an Kampfmittelrückständen zu entnehmen. Dieser Umstand stellt somit ein weiteres großes Sicherheitsrisiko für eine Rückkehr nach Syrien dar.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Sicherheitslage weiterhin als volatil und instabil darstellt. Es herrscht in Syrien nach wie vor eine komplexe militärische Auseinandersetzung verbunden mit einem signifikanten Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden.
Abgesehen von den in Syrien andauernden Kampfhandlungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen ist auch die Grundversorgung der Bevölkerung weiterhin als prekär einzustufen. Obwohl der syrische Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 in einem blitzartigen Aufstand gestürzt wurde, hat sich an den von den Demonstranten angeprangerten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes nichts geändert.
Der andauernde Konflikt verursachte erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört. Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften. 5,7 Millionen Menschen brauchen Unterstützung bei der Ernährung oder Sicherung des Lebensunterhalts. Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %) dramatisch höher. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn. Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, in Deir ez-Zour ist er mit 50 % besonders hoch. Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert.
Die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Syrien vom 16.12.2024 (UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Position on Returns to the Syrian Arab Republic, December 2024, siehe Punkt 1.2.5.) ruft Staaten dazu auf, von „forced returns“ abzusehen. Diese Position hat UNHCR – soweit ersichtlich – bis dato nicht geändert. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt, ist den Berichten des UNHCR besondere Bedeutung zu schenken (siehe etwa VfGH vom 18.09.2025, E 1520/2025 Rz 20). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 Rz 20) ergibt sich diesbezüglich nichts anderes.
Vor diesem Hintergrund war trotz der persönlichen Merkmale des BF, der gesund und arbeitsfähig ist sowie in seiner Heimatregion auf familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen könnte und die Landessprache spricht, in einer Gesamtschau festzustellen, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften, individuellen Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre und somit das reale Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der EMRK bestehen würde.
In einer die festgestellten Länderberichte heranziehenden Gesamtabwägung wäre es dem BF aufgrund der aktuell herrschenden Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit derzeit daher nicht möglich, sich in Syrien eine Existenz aufzubauen, ohne eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu riskieren.
Vor dem Hintergrund der de facto nicht abschließend beurteilbaren Sicherheits- und Versorgunglage und deren Entwicklung in naher Zukunft war unter Bedachtnahme auf die Person des BF festzustellen, dass derzeit in ganz Syrien ein solcher Grad an willkürlicher Gewalt herrscht, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre und Gefahr laufen würde, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF unter Punkt 1.2. stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH Ra 2021/20/0425, 23.10.2024 Rz 26 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an (siehe etwa VfGH 18.09.2023, E 944/2023 Rz 14; 15.03.2023, E 2268/2022 Rz 13; VwGH 21.06.2023, Ra 2021/19/0406 Rz 13; 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 Rz 14).
3.2. In der Sache
Zunächst ist anzuführen, dass die der ehemaligen syrischen Regierung unter Baschar al-Assad seitens des BF zugeschriebenen Verfolgungshandlungen aufgrund des Sturzes dieses Regimes im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr bestehen.
Wie bereits ausgeführt worden ist, droht dem BF keine Verfolgung durch die neue syrische Übergangsregierung oder durch sonstige Akteure und wird diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Beweiswürdigung verwiesen.
Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.
Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht.
Da im vorliegenden Fall keine von der neuen syrischen Übergangsregierung oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der BF im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022 Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13; 10.01.2025, Ra 2024/14/0747 Rz 14).
Zur volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ist ebenso – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Beweiswürdigung zu verweisen.
Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion bestünde – wie bereits ausgeführt – für den BF daher das reale Risiko, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne von Art 2 EMRK ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehr des BF in seine Herkunftsregion ist somit ausgeschlossen.
Eine Innerstaatliche Fluchtalternative steht dem BF ebenso nicht zur Verfügung, da eine solche für den BF unzumutbar ist. Unter Hinweis auf die Euaa Interim Country Guidance vom Juni 2025 (S. 68 f) ist eine Neuansiedlung in Damaskus-Stadt nur in Ausnahmefällen zumutbar: „Such exceptional cases would in particular include some adult applicants with significant financial means or who have a support network that is willing and capable of assisting them in accessing basic subsistence if they settle in the city.'“ Dass diese Kriterien beim BF vorlägen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass er in Damaskus-Stadt ein familiäres Netzwerk hätte, das ihn unterstützen könnte, oder besonders finanzstark wäre.
Grundsätzlich können auch andere Regionen als Damaskus Stadt als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage kommen, sofern sie die Kriterien erfüllen. Da aber selbst in Damaskus-Stadt eine innerstaatliche Fluchtalternative nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann, scheidet eine Prüfung anderer Regionen bereits aufgrund der allgemein unsicheren Lage in Syrien sowie in Ermangelung sonstiger im Verfahren hervorgekommener maßgeblicher sozialer Bindungen des BF zu anderen Orten bereits von vornherein aus.
Zusammengefasst war die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen und jener gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Folge zu geben. Die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids (III. bis VI.) werden durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gegenstandslos.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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