Spruch
W113 2198193-1/30EW113 2198191-1/28EW113 2198177-1/25EW113 2222890-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde 1. des XXXX , 2. der XXXX , 3. des XXXX , sowie 4. des XXXX , alle StA Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 16.05.2018, Zahl 1105128809-160217204, 2. 13.08.2019, Zahl 1105124200-160217225, 3. 16.05.2018, Zahl 1135772706-161578833, sowie 4. 13.08.2019, Zahl 1235010702-1909628176 zu Recht:
A)1. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnissen des BVwG 1. W113 2198193-1/17E, 2. W113 2198191-1/16E, 3. W113 2198177-1/14E und 4. W113 2222890-1/11E, wurden den Beschwerdeführern der Status von Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
2. Mit Erkenntnissen des VwGH vom 14.11.2024, Ra 2022/14/0018 bis 0021, wurden diese hg. Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde auf die Rechtssachen EuGH C-608/22 und C-609/22 sowie VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 verwiesen.
3. Auf hg. Nachfrage teilten die belangte Behörde mit Eingabe vom 18.12.2024 und die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26.12.2024 mit, auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer haben die im Rubrum genannten Namen und Geburtsdaten. Sie sind afghanische Staatsangehörige, der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin lehnt es ab, in der afghanischen Gesellschaft zu leben. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Stellung der Anträge auf Gewährung von Internationalem Schutz in Österreich ist nicht aus asylfremden Motiven erfolgt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Personalien und Familienstand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen, da im gesamten Verfahren unverändert vorgetragenen Angaben. Die Feststellung, wonach es die Zweitbeschwerdeführerin ablehne, in der afghanischen Gesellschaft zu leben, ergibt sich bereits aus ihrem Antrag auf Gewährung von Asyl und dem Vorbringen im ersten Rechtsgang, wonach die Zweitbeschwerdeführerin westlich orientiert sei; auch wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werden konnte, zeigt es doch den Entschluss der Zweitbeschwerdeführerin, nicht mehr in der afghanischen Gesellschaft leben zu wollen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus Strafregisterauszügen für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vom heutigen Tag sowie der Strafunmündigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Feststellung zu den nicht asylfremden Motiven für die Antragstellung auf Gewährung von Internationalem Schutz ergibt sich bereits aus dem erstatteten Vorbringen (dessen Zutreffen ist hier unbeachtlich!) der Zweitbeschwerdeführer im ersten Rechtsgang, nämlich ihrer westlichen Orientierung.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Asyl)
Mit Urteil vom 04.10.2024, C‑608/22 und C‑609/22, führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage der Verfolgung von Frauen in Afghanistan im Wesentlichen aus wie folgt:
40 Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C‑238/19, EU:C:2020:945, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Schweregrad ist in jedem der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95 genannten Fälle ähnlich.
41 Was speziell Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Charta verankerten Menschenwürde beeinträchtigen, die die Richtlinie 2011/95, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll.
42 Im vorliegenden Fall besteht, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge im Wesentlichen hervorhebt, kein Zweifel daran, dass unabhängig von den Repressionen, denen afghanische Frauen ausgesetzt sind, wenn sie die vom Taliban-Regime erlassenen Vorschriften – die für sich genommen bereits eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 darstellen können – nicht befolgen, die vom vorlegenden Gericht angeführten diskriminierenden Maßnahmen sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die betroffene Frau haben, den erforderlichen Schweregrad erreichen.
43 Zum einen sind einige dieser Maßnahmen für sich genommen als „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 einzustufen. Dies gilt insbesondere für die Zwangsverheiratung, die einer nach Art. 4 EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, und für den fehlenden Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen, die nach Art. 3 EMRK verboten sind.
44 Wenn man zum anderen annimmt, dass die diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 darstellen, beeinträchtigen diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 darzustellen. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 56 bis 58 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, führen diese Maßnahmen nämlich aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden. Diese Maßnahmen zeugen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in ihrem Herkunftsland verwehrt wird.
45 Eine solche Auslegung wird durch Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 unterstützt, der eine beispielhafte Aufzählung von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie enthält, zu denen u. a. nach den Buchst. a bis c und f dieses Absatzes physische oder psychische Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen, gehören.
46 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Verfolgungshandlung“ eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen fällt, die von einem „Akteur, von dem Verfolgung ausgeht“, im Sinne von Art. 6 dieser Richtlinie getroffen oder geduldet werden und insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bestehen, da diese Maßnahmen durch ihre kumulative Wirkung die durch Art. 1 der Charta gewährleistete Wahrung der Menschenwürde beeinträchtigen.
57 Unter diesen Umständen können die zuständigen nationalen Behörden bei Anträgen auf internationalen Schutz, die von Frauen, die Staatsangehörige von Afghanistan sind, gestellt werden, davon ausgehen, dass es derzeit nicht erforderlich ist, bei der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin auf internationalen Schutz festzustellen, dass diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, sofern die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage wie ihre Staatsangehörigkeit oder ihr Geschlecht erwiesen sind.
58 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass er die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, bei der Feststellung, ob angesichts der im Herkunftsland einer Frau zum Zeitpunkt der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz vorherrschenden Bedingungen diskriminierende Maßnahmen, denen sie in diesem Land ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellen, im Rahmen der individuellen Prüfung dieses Antrags im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände als ihr Geschlecht oder ihre Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen.
In Umsetzung dieses Urteils führte der Verwaltungsgerichtshof beginnend mit seinem Erkenntnis vom 31.10.2024, Ra 2023/20/0524, im Wesentlichen aus wie folgt:
13 Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass der Verwaltungsgerichtshof dort festgehalten hat, dass entsprechend der Ausführungen des EuGH im zitierten Urteil vom 4. Oktober 2024, im Fall einer Situation, wie sie im oben wiedergegebenen Spruchpunkt 1. des Urteilstenors geschildert wird, bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen ist, weil diese Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird.
14 Es ist nicht erforderlich zu prüfen, ob die Asylwerberin eine „verinnerlichte westliche Orientierung“ aufweist, weil es angesichts dessen, dass im Herkunftsstaat eine Situation gegeben ist, die in ihrer Gesamtheit Frauen zwingt, dort ein Leben führen zu müssen, das mit der Menschenwürde unvereinbar ist, darauf nicht ankommt. Es ist vielmehr zur Bejahung einer Verfolgungshandlung im Einzelfall grundsätzlich bereits ausreichend, dass es eine Frau ablehnt, in einer Gesellschaft leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die die Staatsgewalt ausübenden Akteure solche sanktionsbewehrten Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen (wie die im oben wiedergegebenen Spruchpunkt 1. des genannten Urteils des EuGH geschilderten), die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch die Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird, massiv beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob eine Asylwerberin diesen Regelungen im Fall eines Aufenthaltes im Herkunftsstaat tatsächlich zuwiderhandeln oder sie sich angesichts der ihr im Fall des Zuwiderhandelns drohenden Konsequenzen diesen Regelungen fügen würde.
15 Es ist mithin grundsätzlich für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausreichend, im Rahmen der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin, die es ablehnt, sich einer solchen wie der hier in Rede stehenden Situation auszusetzen, und die daher um die Gewährung von Flüchtlingsschutz ansucht, festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem solche Verhältnisse herrschen, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, wenn die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage, die ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht betreffen, erwiesen sind.
16 Jedoch ist, wenngleich es im Regelfall weitergehender Feststellungen nicht bedürfen wird, diese Prüfung im Einzelfall - in den Worten des EuGH - „mit Wachsamkeit und Vorsicht“ vorzunehmen.
17 Ergibt sich anhand der sich sonst darbietenden Umstände des Einzelfalles, dass Gründe zur Annahme vorhanden sind, dass fallbezogen ein Bedürfnis nach Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Antragstellung lediglich aus anderen (asylfremden) Motiven erfolgt ist, wird es bei der Prüfung, ob der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht sein Bewenden haben können, sich bloß auf die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts der Asylwerberin zu beschränken.
Daraus ergibt sich in der Sache:
Die von der obzitierten Judikatur aufgestellten Kriterien zur Asylgewährung, nämlich Asylantrag aus nichtasylfremden Motiven durch eine afghanische Staatsangehörige, die es ablehnt, in der afghanischen Gesellschaft zu leben, sind erfüllt. Asylausschlussgründe sind im Verfahren für keinen der Beschwerdeführer hervorgekommen, weshalb mit originärer Asylgewährung für die Zweitbeschwerdeführerin und im Familienverfahren abgeleiteter Asylgewährung für die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer vorzugehen war.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.