JudikaturVwGH

Ro 2020/21/0001 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2022

Von einem Gleichklang bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bei Abweisung eines Antrags gemäß § 55 AsylG 2005 kann nur dann die Rede sein, wenn sich die Antragsabweisung auf eine inhaltliche Erledigung, also nach Vornahme der auch bei Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 erforderlichen Interessenabwägung, gründet (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114). Führt diese Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Fremde auf Dauer unzulässig ist, dann ist ihr gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 jedenfalls, also unabhängig von einem Auslandsaufenthalt, ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0077).

Rückverweise