Der Gesetzeswortlaut des § 52 FrPolG 2005 und die Gesetzesmaterialen (ErläutRV zum FNG 2014 1803 BlgNR 24. GP 64) stellen zwar nur darauf ab, dass das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen nach der Ausreise eingeleitet werden muss. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde. Die Versäumung der genannten Frist zieht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und des - deren Erlassung gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 voraussetzenden - Einreiseverbotes samt der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 nach sich. Der Betroffene kann sich auf die Fristversäumung berufen. Unter dem Begriff "Ausreise" ist nicht nur das in den ErläutRV angesprochene freiwillige Verlassen des Bundesgebietes zu verstehen, sondern auch eine zwangsweise Überstellung in den Zielstaat.
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