JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0011 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der Ing. J M in H, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Oktober 2023, Zl. LVwG-152159/132/JS, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde H, vertreten durch Dr. Franz Dorninger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 4/I), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1 1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 19. Juli 2017 wurde der Revisionswerberin als Eigentümerin eines Vierkanthofes auf den Grundstücken Nr. 378 und .79, GB H., der Anschluss an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage gemäß § 5 Abs. 5 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) aufgetragen.

2 Dem in weiterer Folge von der Revisionswerberin gestellten Antrag auf Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 6 Abs. 2 Oö. WVG 2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2019 nicht stattgegeben.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die viermal erstreckt wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

4 Dem angefochtenen Erkenntnis liegen die Feststellungen zugrunde, dass das Objekt der Revisionswerberin bislang durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt worden sei, dessen Wasserleitung in die Ostseite des Objekts einmünde. Die öffentliche Gemeindestraße grenze nordwestlich unmittelbar an das Grundstück Nr. .79 der Revisionswerberin. In dieser Straße verlaufe in einem Abstand von mindestens 2,29 m zum Objekt der für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde vorgesehene Strang der Versorgungsleitung.

Der nordwestliche Teil des Keller-Tonnengewölbes des Objekts („Altes Gewölbe“) sei wasserbautechnisch und bautechnisch zur Installierung einer Übergabestelle geeignet. Die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung (samt dazugehörender Einrichtungen, einschließlich der Kosten für Arbeiten im Bereich des Zauns bzw. der Gemeindestraße und der Wiederbepflanzung) zum Anschluss des Objektes an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde hätten bei dieser technisch geeigneten Übergabestelle im Jahr 2019/2020 netto rund € 7.500, betragen. Unter Berücksichtigung einer seither eingetretenen Wertsteigerung von rund 25 % ergebe sich nun ein Nettobetrag von rund € 9.400, .

Die durchschnittlichen Kosten für die Herstellung einer Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. für das Versorgungsgebiet, in dem sich das Objekt der Revisionswerberin befinde, hätten im Jahr 2019/2020 netto rund € 4.300, betragen. Unter Berücksichtigung einer seither eingetretenen Wertsteigerung von rund 25 % ergebe sich nun ein Nettobetrag von rund € 5.400, .

Die Herstellung eines Übergabeschachtes sei im Hinblick auf diese technisch geeignete Übergabestelle im Gebäude technisch nicht zweckmäßig.

5 Vor dem Hintergrund dieser Berechnungen und näheren beweiswürdigenden Erwägungen zu den den einzelnen Feststellungen zu Grunde liegenden Gutachten der Amts und Privatsachverständigen gelangte das Verwaltungsgericht näher begründet zur Ansicht, dass die Voraussetzung im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 für die Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht des Objektes der Revisionswerberin an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde nicht vorliege.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

7 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben, sowie die Zuerkennung von Aufwandersatz.

8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 2.5.2024, Ra 2023/07/0026, mwN).

12 Ferner vermag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verweis in der Zulässigkeitsbegründung auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 9.7.2024, Ra 2024/07/0106 bis 0107, mwN).

13 Gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 hat die Gemeinde für Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu gewähren, wenn neben dem kumulativ notwendigen Vorliegen der Voraussetzungen nach den Z 1 bis 3 die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen, wie insbesondere Drucksteigerungseinrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden, sowie einschließlich der Leistung von Entschädigungszahlungen im Sinn des § 8 Abs. 1 Oö. WVG 2015 für die Anschlussverpflichtete bzw. den Anschlussverpflichteten mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde.

14 2.1. In der umfangreichen Zulässigkeitsbegründung wird im Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe der durchschnittlichen Anschlusskosten im Gemeindegebiet der belangten Behörde zunächst vorgebracht, es scheine zur Frage, ob Förderungen zur Reduzierung der durchschnittlichen Anschlusskosten einer Gemeinde führten, keine eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung vorzuliegen. Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, dass Förderungen die durchschnittlichen Anschlusskosten verminderten.

15 Dem ist jedoch wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat mit dem hg. Beschluss vom 12. Mai 2021, Ra 2019/07/0018 und 0019, zu entgegnen, dass die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 nicht darauf abstellt, von wem (in der Vergangenheit) Anschlusskosten wirtschaftlich getragen wurden. An diesen grundsätzlichen auch Förderungen erfassenden Ausführungen vermögen weder das Vorbringen der Revisionswerberin, dem mit dem zitierten Erkenntnis entschiedenen Fall sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, noch ihr Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung in Steuersachen etwas zu ändern.

16 2.2. In weiterer Folge bemängelt die Revisionswerberin unter Verweis auf im Beschwerdeverfahren erstattetes Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten der Gemeinde nur die Kosten aus dem letzten Baulos BA09 bzw. von 123 vollständigen Hausanschlüssen herangezogen habe, obwohl sich aus einem Informationsblatt der belangten Behörde ergeben habe, dass insgesamt ca. 250 Hausanschlüsse hergestellt worden seien. Bei Berücksichtigung der 250 Hausanschlüsse ergäben sich (näher bezifferte) niedrigere Durchschnittskosten. Die Weigerung des Verwaltungsgerichts, die Kosten aller Anschlüsse zu ermitteln, stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Zur Frage, wie viele Anschlüsse zur Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten in einer Gemeinde heranzuziehen seien, existiere keine abschließende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Heranziehung nur der sogenannten Vollanschlüsse habe das Verwaltungsgericht das Gesetz falsch ausgelegt.

17 Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revisionswerberin nicht nur gegen die rechtliche Beurteilung, sondern auch gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die der Feststellung der durchschnittlichen Anschlusskosten mit € 5.400, (unter Berücksichtigung einer eingetretenen Wertsteigerung von 25 %) zugrunde liegt, und macht in diesem Zusammenhang im Ergebnis auch eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht geltend.

18 Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung vielmehr nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. erneut VwGH 12.5.2021, Ra 2019/07/0018 und 0019, mwN).

19 Auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. auch dazu VwGH 12.5.2021, Ra 2019/07/0018 und 0019, mwN).

20 In dem, diesem (sowohl im angefochtenen Erkenntnis als auch in der Revision erwähnten) hg. Beschluss vom 12. Mai 2021, Ra 2019/07/0018 und 0019, zugrundeliegenden Fall waren die durchschnittlichen Anschlusskosten nur anhand von insgesamt fünf Angeboten ermittelt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hob in diesem Beschluss unter anderem hervor, dass die Revision der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die vom dortigen Revisionswerber für einzelne Objekte in den Raum gestellte Kosten von lediglich einigen Hundert Euro nicht die vollen Anschlusskosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 dargestellt hätten, inhaltlich nichts entgegengesetzt habe.

21 Der vorliegende Fall veranlasst den Verwaltungsgerichtshof zu keiner anderen Beurteilung. Wenngleich bei der Herstellung von Anschlussleitungen naturgemäß von auch die Kostenhöhe beeinflussenden unterschiedlichen Gegebenheiten auszugehen ist, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, bei dem in § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG normierten Vergleich der Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung mit den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde im Allgemeinen Gleiches und Ungleiches in einem Ausmaß gegenüberzustellen, dass von einer sachgerechten Vergleichbarkeit nicht mehr gesprochen werden kann.

22 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde die Frage der Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde unter anderem in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 11. November 2021 erörtert. Dabei hielt etwa der Vertreter der belangten Behörde fest, dass bei (damals angesprochenen) 122 der rund 250 in Betracht kommenden Hausanschlüsse Grabungs oder Bohrarbeiten notwendig gewesen seien und es bei einigen Hausanschlüssen bereits zum Teil oder zur Gänze Anschlussleitungen gegeben habe. Daraus wird die von Vornherein unterschiedliche Situation vor Ort bei den einzelnen Hausanschlüssen deutlich.

23 Das Verwaltungsgericht verwies zu dieser Thematik unter anderem darauf, dass nach den gutachterlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die berücksichtigten 123 vollständigen Hausanschlussleitungen ein typisches Gesamtbild von Hausanschlussleitungen in einer ländlichen Gemeinde ergeben hätten und sich für den Amtssachverständigen trotz kritischen Hinterfragens keine Anhaltspunkte gezeigt hätten, dass die belangte Behörde zum Nachteil der Revisionswerberin vornehmlich besonders teure oder besonders lange Hausanschlussleitungen für die Kostendarstellung herangezogen hätte.

24 Vor diesem Hintergrund erscheint es keineswegs unvertretbar, dass das Verwaltungsgericht der Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde die Kosten von (lediglich) 123 „vollständigen“ Hausanschlussleitungen zugrunde legte und auf dieser Basis von einem auch für den gegenständlichen Fall maßgeblichen typischen Gesamtbild von Hausanschlussleitungen ausging.

25 Soweit die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung dazu Verfahrensmängel wegen der Nichtzulassung von ihr gestellter Fragen und der nicht erfolgten Ladung von ihr beantragter Zeugen geltend macht, konkretisiert sie weder den Inhalt der gestellten Fragen noch legt sie die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel dar (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 6.6.2024, Ra 2023/07/0093, mwN).

26 Dem weiteren Vorbringen, es sei aktenwidrig, dass der Amtssachverständige nach Prüfung etlicher von der Revisionswerberin vorgebrachter Argumente zuletzt Durchschnittskosten von € 4.245, genannt habe und das Verwaltungsgericht trotz entsprechender Feststellungen dennoch von Durchschnittskosten von € 4.300, ausgegangen sei, kommt bereits deshalb für das Schicksal der Revision keine entscheidende Bedeutung zu, weil auch unter Zugrundelegung von Durchschnittskosten in der Gemeinde von € 5.306,25 (ausgehend von € 4.245, unter Berücksichtigung einer Wertsteigerung von 25 %) bei Annahme der vom Verwaltungsgericht ermittelten Kosten der Herstellung der Anschlussleitung des Objektes der Revisionswerberin von € 9.400, (worauf noch einzugehen ist) die Voraussetzung der mindestens doppelten Höhe gegenüber den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde im Sinne des § 6 Abs. 4 Z 2 Oö. WVG 2015 nicht erfüllt wäre.

27 2.3. Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wonach die Durchschnittskosten für Hausanschlüsse „nicht auf Basis objektiv falscher und nicht nachvollziehbarer Abrechnungen von Baufirmen gegenüber Gemeinden ermittelt“ werden dürfe, vermag eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG schon deswegen nicht aufzuzeigen, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/20/0151; 29.7.2022, Ro 2020/07/0006 bis 0007, beide mwN).

28 Hinzu kommt, dass auch mit dem Hinweis auf ein näher genanntes Gutachten, in dem der Privatsachverständige „diverse Ungereimtheiten“ bzw. „nicht vollständig geklärte Sachverhalte“ dargestellt habe, schon aufgrund der Unbestimmtheit dieses Vorbringens die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.

29 2.4. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Kosten des Anschlusses des Objektes der Revisionswerberin wird zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst vorgebracht, dass Einzelanschlüsse unbestritten wesentlich teurer seien, woraus die Revisionswerberin offenkundig die Notwendigkeit der Annahme eines 20%igen Zuschlages bei ihren Anschlusskosten ableitet.

30 Dieses Vorbringen erscheint allerdings insofern nicht nachvollziehbar, als die Revision etwa auf die Ausführungen eines informierten Vertreters der Projektantin in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2022 verweist. Dieser gab allerdings laut Verhandlungsprotokoll an, dass bei den Anschlüssen im gegenständlichen Bauabschnitt 09 immer wieder die Straße habe geöffnet werden müssen, aus seiner Erfahrung aufgrund der Vielzahl an Hausanschlüssen die Anschlusskosten günstig gewesen und die Anschlusskosten bei Anschluss eines Einzelobjektes höher seien.

31 Wenn aber bei der Vielzahl an Anschlüssen im Zuge des Bauabschnittes 09 die Kosten geringer ausfielen, ist auf dem Boden des Zulässigkeitsvorbringens nicht ersichtlich, weshalb dieser Umstand der Revisionswerberin zum Nachteil gereichen sollte, stellt doch § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 für die Gewährung der Ausnahme von der Anschlusspflicht ohnehin darauf ab, dass die Kosten des einzelnen Anschlussverpflichteten mindestens doppelt so hoch sein müssen wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde (die im vorliegenden Fall aufgrund der Kosten einer Vielzahl an Anschlüssen im Bauabschnitt 09 errechnet wurden).

32 Die Zulässigkeit der Revision wird mit diesem Vorbringen nicht dargelegt.

33 2.5. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels behauptet die Revisionswerberin auch hinsichtlich der Ermittlung der Kosten „für die im Zuge der Grabarbeiten zu rodende Grundfläche einschließlich Bepflanzung und deren Wiederherstellung“. Unter Verweis auf zwei Gutachten eines von ihr beauftragten, für diese Fachrichtung zertifizierten Sachverständigen ergebe sich gegenüber dem vom bautechnischen Amtssachverständigen angesetzten Betrag ein zusätzlich zu berücksichtigender Kostenaufwand von € 1.747,50. Der bautechnische Amtssachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2021 bestätigt, keine besondere Ausbildung als Baukalkulant zu haben und auch für Gartenbau nicht zertifiziert zu sein.

34 Dem zuletzt zitierten Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tatsache, dass ein Sachverständiger für ein bestimmtes Fachgebiet nicht in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen ist, nicht ausreicht, um ihn als zur Abgabe eines Gutachtens tauglichen Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG zu disqualifizieren, weil das Gesetz eine solche Eintragung nicht voraussetzt. Für die besondere Fachkunde eines Sachverständigen kommt es auch nicht darauf an, wo sich dieser das besondere fachliche Wissen angeeignet hat (vgl. VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065, mwN).

35 Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens dem gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und liegen demzufolge einander in ihren Schlussfolgerungen widersprechende Gutachten vor, so kann das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eines der beiden Gutachten stützen. Es hat in diesem Fall im Rahmen seiner Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen es einem der beiden formal gleichwertigen Beweismittel den höheren Beweiswert zubilligt als dem anderen. Allenfalls ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den in der Sache gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen auseinander zu setzen und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. auch dazu erneut VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065, mwN).

36 Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das Verwaltungsgericht von der zitierten hg. Judikatur nicht abgewichen.

37 Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht nämlich darauf, dass sich mit der Thematik der Herstellungskosten einer Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der Gemeinde Wasserversorgungsanlage zur eruierten Übergabestelle im Objekt der Revisionswerberin sowohl der wasserbautechnische Amtssachverständige als auch der bautechnische Amtssachverständigen mehrfach und mit den dazu von den Parteien vorgelegten Urkunden im Einzelnen zuletzt in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung vom 11. November 2021 abschließend fachlich auseinandergesetzt hätten.

38 Die Revision bestreitet ferner nicht das Argument des Verwaltungsgerichts, wonach das spätere Vorbringen der Revisionswerberin und die noch vorgelegten Urkunden zu dieser Thematik lediglich Wiederholungen der bekannten Prozessstandpunkte der Revisionswerberin dargestellt hätten, mit denen sich die Amtssachverständigen bereits ausführlich mehrmals auseinandergesetzt hätten.

39 Im angefochtenen Erkenntnis wurde darüber hinaus hervorgehoben, dass nach Beurteilung des Verwaltungsgerichts der bautechnische Amtssachverständige, der seine gutachterliche Beurteilung auch auf seinen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Objekt und von den Grundstücken der Revisionswerberin im Rahmen des durchgeführten Lokalaugenscheins stützen habe können, auch anhand der Lichtbilder überzeugend dargelegt habe, dass die Entfernung und Neupflanzung einer drei Laufmeter langen Hecke im Rahmen der Errichtung einer Anschlussleitung einen geschätzten ortsüblichen Aufwand von gesamt rund netto € 500, und keine von der Revisionswerberin behaupteten Erdarbeiten im Umfang von 4 m 3 Humus mit Personaleinsatz von 20 Stunden bzw. Traktoreinsatz von 4 Stunden verursachten.

40 Auch dieser Argumentation tritt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung abgesehen vom (nicht ausreichenden) bloßen Verweis auf von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten inhaltlich nicht entgegen, weshalb auch nicht die Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung aufgezeigt wird.

41 2.6. Hinsichtlich der Festlegung der Übergabestelle bzw. der Stelle des Einführens der Anschlussleitung in ihr Haus macht die Revisionswerberin eine unrichtige Gesetzesanwendung, die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und die Verletzung sonstiger Verfahrensvorschriften geltend. Sie habe zum Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen „etliche Gegengutachten“ eingeholt und an die amtlichen Sachverständigen „eine Fülle von Fragen“ gestellt, auf welche diese „nicht detailliert eingegangen“ seien. Es liege keine ausreichende Begründung vor, warum das Verwaltungsgericht den Gutachten der Amtssachverständigen den Vorzug gegeben habe.

Die Revisionswerberin verweist auf ihre Eingabe vom 27. Juli 2020 und betont, dass ein historisches Tonnengewölbe vorliege. Die von den Amtssachverständigen in Aussicht genommene Leitungsführung bzw. die Eintrittsstelle zum Gewölbe seien durch sehr beengte Platzverhältnisse gekennzeichnet und lägen im Nahebereich des Heizhauses. Zudem bestehe ein nicht ausreichend berücksichtigter erheblicher Niveauunterschied zwischen Garten und Straße und es befänden sich im Straßenbereich verschiedenste Einbauten. Bei dem alten Tonnengewölbe handle es sich um die älteste und auch kritischste Bausubstanz, in diesem Bereich sei auch eine komplexe Wasserproblematik gegeben. Darauf seien die Amtssachverständigen und das Verwaltungsgericht nicht ausreichend eingegangen. Im Schriftsatz vom 20. November 2020 habe sie festgehalten, dass ein technisch und wirtschaftlich sinnvoller Eintritt der Wasserleitung nur im Bereich der Ostwand ihres Gebäudes denkbar wäre und zum Nachweis hierfür eine näher genannte gutachterliche Stellungnahme vom 16. November 2020 vorgelegt. In weiteren von ihr vorgelegten Gutachten vom 30. Jänner 2021, vom 5. März 2021 bzw. vom 13. März 2021 sei ausgeführt worden, dass ein Anschluss an der von den Amtsgutachtern vorgesehenen Eintrittsstelle ein großes Risiko darstelle und sei diese Eintrittsstelle in ihr Haus als bautechnisch problematisch bezeichnet bzw. abgelehnt worden. Eine weitere von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 31. März 2022 und deren Ergänzung vom 11. August 2022 kämen zum Schluss, dass „das statische Risiko bei der Durchörterung der Gewölbewand unkalkulierbar groß und grob fahrlässig wäre“. Sie habe auch eine gutachterliche Stellungnahme vom 17. Juli 2022 übermittelt.

Ferner habe die Revisionswerberin vorgebracht, dass der bautechnische Amtssachverständige in der Sachverständigenliste lediglich für Baupolizei und einige Sparten Immobilien, aber nicht für Statik eingetragen sei.

42 Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein Rechtsanspruch eines Anschlusspflichtigen darauf, dass eine bestimmte Situierung der Übergabestelle etwa eine von ihm dafür vorgesehene Stelle einer bestehenden Verbrauchsanlage als Grundlage für die Berechnung der Anschlusskosten herangezogen wird, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Die Frage, ob die Situierung einer Übergabestelle für die Weiterleitung des Wassers geeignet und zweckmäßig ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2021/07/0009; 15.12.2022, Ra 2022/07/0212, beide mwN).

43 Seine Feststellungen zur geeigneten Situierung der Übergabestelle im Objekt der Revisionswerberin stützte das Verwaltungsgericht auf die von ihm als überzeugend und nachvollziehbar beurteilten gutachterlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des bautechnischen Amtssachverständigen, die so das Verwaltungsgericht ihre Expertise auch auf ihre jeweils langjährige Berufserfahrung als Wasserbautechniker bzw. Bautechniker stützen hätten können und einen tadellosen fachlichen Eindruck hinterlassen hätten.

Weiters hätten sich die von den Amtssachverständigen vorgelegten, die Grundstücke und das Objekt der Revisionswerberin zeigenden Lichtbilder gut mit den Gutachtensergebnissen in Einklang bringen lassen. Das Verwaltungsgericht hob auch in diesem Zusammenhang hervor, dass sich beide Amtssachverständige zu dieser Thematik mehrfach und mit den dazu von den Parteien vorgelegten Urkunden im Einzelnen, zuletzt in der fortgesetzten Beschwerdeverhandlung vom 11. November 2021, auseinandergesetzt hätten.

Auch hier hätten das spätere Vorbringen der Revisionswerberin und die noch vorgelegten Urkunden zu dieser Thematik im Ergebnis lediglich Wiederholungen jener Prozessstandpunkte dargestellt, mit denen sich die Amtssachverständigen bereits wiederholt ausführlich auseinandergesetzt hätten. Dem tritt die Revisionswerberin nicht entgegen.

Ferner hob das Verwaltungsgericht hervor, dass worauf der wasserbautechnische Amtssachverständige ausdrücklich hingewiesen habe die Ausführungen und Unterlagen der Revisionswerberin, soweit sie sich darin gegen die Gutachtensergebnisse des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gewandt habe, die notwendige wasserbautechnische Fachqualität vermissen hätten lassen. Der fachlichen Expertise des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei schon aus diesem Grund beweiswürdigend eine größere Überzeugungskraft zugekommen. Auch zu diesem Aspekt der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung enthalten die Zulässigkeitsausführungen der Revision kein konkretes Vorbringen.

Die in Übereinstimmung mit den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen erfolgten fachlichen Darlegungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach die für die Verlegung der Wasserleitung notwendige Öffnung der etwa ein Meter breiten massiven Kellermauer im Ausmaß von lediglich rund 10 cm (in händischer Bauweise mit Kleingeräten durch Stemmen und Bohren) samt Abdichtung des Mauerwerks gleich der notwendigen Herstellung einer lediglich ein Meter breiten Künette eine geringfügige, einfache Baumaßnahme darstelle, die schon mit üblichen bautechnischen Kenntnissen fachgerecht ohne Gebäudebeschädigung durchgeführt werden könne, beurteilte das Verwaltungsgericht als überzeugend und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang hielt das Verwaltungsgericht den dagegen vorgebrachten Bedenken und Beweisanträgen der Revisionswerberin entgegen, dass diese fälschlich von einer Leitungsführung unterhalb des Kellerfußbodens anstatt wasserbautechnisch und bautechnisch fachlich richtig von einem Leitungseintritt ca. 30 cm oberhalb des Kellerfußbodens ausgegangen sei. Auch zu dieser Argumentation äußert sich die Revisionswerberin nicht.

44 Entgegen den Zulässigkeitsausführungen hat sich das Verwaltungsgericht somit hinsichtlich der in Rede stehenden Thematik umfassend mit den gutachterlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen und dem dazu von der Revisionswerberin erstatteten Vorbringen befasst und dargelegt, weshalb es von einer höheren Beweiskraft der amtssachverständigen Beurteilungen ausging. Auf zentrale Aspekte dieser verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung geht die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht ein. Zur Fachkompetenz der Sachverständigen ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und auf die bereits zitierte hg. Rechtsprechung zu verweisen. Eine in unvertretbarer Weise vorgenommene Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist demnach gegenständlich nicht zu erkennen.

45 2.7. Gleiches gilt im Ergebnis für die im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Herstellungskosten einer Anschlussleitung beim Objekt der Revisionswerberin. Das Verwaltungsgericht folgte auch dabei den Ausführungen der beiden beigezogenen Amtssachverständigen, die sich mit den von den Parteien vorgelegten Urkunden im Einzelnen auseinandergesetzt hätten.

Abgesehen von den bereits unter 2.5. erwähnten verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu den von der Revisionswerberin als notwendig behaupteten Erdarbeiten und betreffend die Kosten für die Entfernung und Neupflanzung einer Hecke verwies das Verwaltungsgericht im Sinne der Darlegungen des bautechnischen Amtssachverständigen auch auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung von markt und ortsüblichen Kosten bei der Schätzung und auf die fachliche Auseinandersetzung des bautechnischen Amtssachverständigen mit den von der Revisionswerberin behaupteten Wiederherstellungskosten.

Ferner folgte das Verwaltungsgericht den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach die Errichtung der Hausanschlussleitung zum Objekt der Revisionswerberin eine wasserbautechnisch wenig herausfordernde Situation darstellen werde, und es hob hervor, dass die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen konservativ und unter Berücksichtigung von Sicherheiten vorgenommene Kostenschätzung auf den Preispositionen des von der Revisionswerberin vorgelegten Bauangebots vom 6. Juli 2020 basiert habe. Im Übrigen sei die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen samt den vorgelegten Unterlagen zu dieser Thematik den fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

46 Im Hinblick auf die Darlegungen zum vorangegangenen Punkt 2.6. kann dem zur in Rede stehenden Thematik erstatteten Zulässigkeitsvorbringen von vornherein nur insoweit Relevanz zukommen, als es sich auf die vom Verwaltungsgericht festgelegte Situierung der Übergabestelle bezieht.

47 Die Revisionswerberin behauptet hinsichtlich des Arguments des Verwaltungsgerichts, sie sei den Amtsgutachtern zur gegenständlichen Frage nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit, führt dazu konkret jedoch keine entsprechende, von ihr vorgelegte fachkundige Stellungnahme an. Sie beschränkt sich vielmehr auf das Vorbringen, dass die von ihr beauftragten Sachverständigen auch für die Herstellung der Leitung, wie sie das Verwaltungsgericht für zulässig und geboten ansehe, wesentlich höhere Kosten ermittelt hätten und dass sie hierzu ein jedoch nicht näher genanntes ausführliches Vorbringen erstattet habe. Gleichzeitig bringt die Revisionswerberin aber selbst vor, dass es eine Kalkulation für die von den Amtssachverständigen vorgeschlagene Trasse von ihren Gutachtern nie gegeben habe, weil sie diese abgelehnt bzw. als unkalkulierbar beurteilt hätten. Mit diesem Vorbringen wird eine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung hinsichtlich der gegenständlichen Kostenfrage nicht aufgezeigt.

48 Soweit die Revisionswerberin schließlich auf ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 23. Dezember 2020 Bezug nimmt, ist darauf nicht näher einzugehen, weil sie auch darauf in der Revisionsbegründung nicht mehr zurückkommt.

49 3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

50 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

51 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach der zitierten Verordnung die Höhe des einer Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei zuzuerkennenden Schriftsatzaufwandes mit € 553,20 begrenzt ist.

Wien, am 3. Oktober 2024

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