Ra 2015/11/0027 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Stattgebung - Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde - Mit Bescheid vom 27. November 2012 wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät erteilt. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom 18. Februar 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin; hier Tiroler Landesregierung) zurückverwiesen. Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei (hinsichtlich einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat (vgl. den Beschluss vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/20/0002), so genügt es gegenständlich nicht, bloß auf die infolge des angefochtenen Erkenntnisses drohende Schließung des MR-Gerätes hinzuweisen, ohne gleichzeitig darzulegen, ob und gegebenenfalls wie sich der Wegfall dieses (einen) Gerätes auf die Gesundheitsversorgung (Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen) auswirkt.