W170 2251142-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der XXXX GmbH Nfg KG, vertreten durch Bartl Partner, Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 29.10.2020, Zl. 1185/20/Gu, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2025, Ra 2022/04/0088-8 – über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang, soweit relevant:
Nachdem XXXX , geb. XXXX , mit 05.03.2020 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater rechtswirksam suspendiert wurde, wurde die XXXX GmbH Nfg KG (in Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (in Folge: Behörde) vom 09.03.2020 unter Androhung des Widerrufs der Anerkennung des Gesellschaft und Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis aufgefordert, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 11.03.2020 zugestellt.
Mit Bescheid der Behörde vom 29.10.2020, Zl. 1185/20/Gu, wurde (1.) die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater widerrufen und (2.) der Beschwerdeführerin die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater vorläufig untersagt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.10.2020 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2020, am gleichen Tag bei der Behörde eingelangt, wurde gegen den Bescheid der Behörde vom 29.10.2020, Zl. 1185/20/Gu, Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2022, W170 2251142-1/13E, wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Berufsberechtigung von XXXX suspendiert sei und der Umstand, dass dieser weiterhin Gesellschafter der Beschwerdeführerin sei, gegen das Vorliegen einer Anerkennungsvoraussetzung spreche, sodass die Beschwerde abzuweisen sei.
Nach entsprechender Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.08.2025, Ra 2022/04/0088-8, dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf, da – so der Verwaltungsgerichtshof begründend – schon aus dem Wortlaut des § 106 Abs. 1 WTBG 2017 klar hervorgehe, dass durch eine Suspendierung die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (nur) vorläufig untersagt werde, was auch damit zu tun hat, dass die Verfügung einer Suspendierung typischerweise eine vorübergehende Sicherungsmaßnahme darstelle. Die im vorliegenden Fall gegenüber dem Gesellschafter ausgesprochene Suspendierung habe somit nicht das Erlöschen seiner Berufsberechtigung zur Folge. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt und darauf gestützt das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Berufsberechtigung der Revisionswerberin bejaht habe, habe es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
1.2. Seit September 2024 sind XXXX und dessen Ehegattin XXXX nur mehr Kommanditisten der Beschwerdeführerin und als solche nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten und von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Firmenbuchgericht vom 08.04.2022, GZ 52 Fr 1067/22y, wurde der Sohn von XXXX , als unbeschränkt haftender Gesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestellt und ins Fir-menbuch eingetragen. Er ist zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis als Steuerberater berechtigt.
1.3. Derzeit wird von der Behörde ein Verfahren über die – aus Sicht der Behörde – nicht gesetzeskonforme Gesellschafterzusammenstellung geführt, in dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis zum 27.12.2025 den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
1.4. Beide Parteien haben auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die unbedenkliche Aktenlage, hinsichtlich 1.2. auf die diesbezüglich inhaltlich gleichen Ausführungen von Behörde vom 30.09.2025 (Oz 24) und Beschwerdeführerin vom 30.09.2025 (Oz 23), hinsichtlich 1.3. auf die Ausführungen der Behörde vom 30.09.2025 (Oz 24).
Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich dieser Ausführungen zu den aktuellen Tatsachenbehauptungen Parteiengehör gewährt, in dem die Parteien den Tatsachenbehauptungen der anderen Seite nicht entgegengetreten sind sondern auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils verzichtet haben (Stellungnahme der Behörde vom 30.10.2025, Oz 27; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.10.2025, Oz 26).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage anzuwenden hat (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), es kommt also nicht darauf an, ob der Bescheid der Behörde zum Zeitpunkt von dessen Erlassung rechtmäßig war, sondern ob dieser nunmehr – zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses – rechtmäßig ist.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens nur der Inhalt des Spruches, nicht aber der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, ist (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027); vielmehr hat das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen und darf (und muss) auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).
3.2. Gemäß § 51 WTBG sind allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, (1.) das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 54 WTBG, (2.) ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag, (3.) eine Firma gemäß § 55 WTBG, (4.) Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 56 WTBG, (5.) ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 58 WTBG, (6.) eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 WTBG, (7.) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10 WTBG, (8.) eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß § 52 WTBG und (9.) eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß § 53 WTBG.
Gemäß § 52 Abs. 1 WTBG hat die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen.
Gemäß § 56 Abs. 1 dürfen nur (1.) berufsberechtigte natürliche Personen, (2.) Ehegatten, Kinder und eingetragene Partner von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten, (3.) Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, (4.) von einem oder mehreren Gesellschaftern nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, errichtete Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den Z 1 und 2 genannten Personen ist und deren Stiftungsvorstand ausschließlich Berufsberechtigte angehören, (5.) nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt, und (6.) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Art. 2 Z 2 und 3 der Abschlussprüfungs-RL, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen sind, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte drei Viertel nicht übersteigen, Gesellschafter sein.
Gemäß § 56 Abs. 7 WTBG bewirkt das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft den Widerruf der Anerkennung der letzteren, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, dass der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuss einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen.
Gemäß § 112 Abs. 1 WTBG hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Gemäß § 112 Abs. 2 WTBG hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder vor Widerruf einer Anerkennung die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand (1.) in den Fällen des § 51 Abs. 1 Z 6 WTBG und des § 59 Abs. 1 Z 6 WTBG unverzüglich, (2.) in den Fällen des § 51 Z 3 und Z 8 WTBG und des § 59 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b WTBG innerhalb einer Frist von einem Monat und (3.) in allen anderen Fällen innerhalb einer Frist von 6 Monaten, zu beseitigen.
3.3. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist (ausschließlich) XXXX , unbeschränkt haftender Gesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX und dessen Ehegattin XXXX sind nur mehr Kommanditisten der Beschwerdeführerin.
Nach – vom Bundesverwaltungsgericht geteilter – unstrittiger Auffassung der Parteien liegt derzeit eine gesetzeskonforme Geschäftsführung bei der Beschwerdeführerin vor.
Zwar vermeint die Behörde offenbar, dass die Beschwerdeführerin über keine gesetzeskonforme Gesellschafterzusammenstellung verfüge, führt aber selbst aus, dass das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, da eine von der Behörde gesetzte Frist, diese – aus Sicht der Behörde – einen Widerruf begründenden Umstände zu beseitigen bis zum 27.12.2025 laufe und daher noch offen sei.
Daher kann die allfällige nicht gesetzeskonforme Gesellschafterzusammenstellung zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht zu einem Widerruf der Anerkennung der Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs der Beschwerdeführerin führen.
3.4. Da andere Gründe, die zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt einen Widerruf der Anerkennung der Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs der Beschwerdeführerin führen könnten weder zu sehen sind noch von den Parteien vorgebracht wurden, ist Spruchpunkt I. des Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.5. Gemäß § 112 Abs. 3 WTBG ist über den Widerruf ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, mit dem gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig zu untersagen ist. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht durch die Abweichung des WTBG vom System des VwGVG und mangels gesetzlicher Regel keine Möglichkeit zukommt, der Beschwerde hinsichtlich der vorläufigen Untersagung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Allerdings leuchtet aus dem Wortsinn des § 112 Abs. 3 WTBG hervor, dass die vorläufige Untersagung nur das Widerrufsverfahren sichern soll; da diese allerdings mit dessen Ende – durch die nunmehrige Entscheidung in der Hauptsache – nicht ex lege wegfällt, ist auch dieser Teil des Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.6. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, die Behörde darf bei gleicher Rechts- und Tatsachenlage durch die Rechtskraftwirkung der gegenständlichen Entscheidung keinen Bescheid hinsichtlich eines Widerrufs der Anerkennung der Berechtigung zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs der Beschwerdeführerin erlassen. Soweit sich die (Rechts- oder) Tatsachenlage ändert, besteht keine Bindung der Behörde an diese Entscheidung mehr; dies wäre etwa nach Ablauf der Frist nach § 112 Abs. 2 WTBG der Fall, wenn die Behörde einen Widerrufstatbestand (trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2025, Ra 2022/04/0088-8) gegeben sehen würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.08.2025, Ra 2022/04/0088-8, sowie den ansonsten oben zitierten Entscheidungen des Höchstgerichts liegt keine offene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise