Spruch
W131 2282606-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 05.07.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird analog § 33 VwGG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (=Beschwerdeführer = Bf) erhob am 09.08.2023 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2023, GZ: XXXX Teilnehmernummer: XXXX , mit welchen sein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen abgewiesen wurde. Der BF machte in der Beschwerde geltend, seinen Hauptwohnsitz nicht an der verfahrensgegenständlichen Adresse zu haben.
2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2023 vorgelegt.
3. Am 06.08.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung gab die Behördenvertreterin an, den Standort des Bf aufgrund unstrittiger Tatsachen rückwirkend abzumelden und die bereits gezahlten Gebühren rückzuerstatten.
4. Mit dem am 09.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz bestätigte der Bf, dass ihm am 04.09.2024 die von ihm bezahlten Beträge rückerstattet wurden. Seinem Schreiben legte er einen entsprechenden Überweisungsbeleg seiner Bank bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang und die darin festgehaltenen Tatsachen werden als spruchtragender Sachverhalt festgestellt
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Beschwerdeverfahrens von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.
Wie oben dargestellt, ist nicht erkennbar, dass der Bf nach rückwirkender Abmeldung des Standorts XXXX samt Rückzahlung der von ihm bezahlten Beträge weiterhin in seinen subjektiven Rechten beschwert ist.
Es ist daher rechtlich maW nicht ersichtlich, dass in diesem Verfahren andere als nur mehr theoretische Rechtsfragen zu klären sind, ohne dass durch die Entscheidung über die Beschwerde für den Bf abseits der bloß theoretischen Rechtsfragenklärung noch ein Nutzen entstehen könnte.
Der VwGH hat iS seiner aktuellen stRsp idS zB am 13.06.2022 zu Ra 2022/01/0054 insb ausgeführt wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. VwGH 30.7.2021, Ro 2020/17/0001, mit Hinweis auf VwGH 19.2.2020, Ro 2019/14/0010, mwN).
Weiters hat der VwGH betreffend die Übertragbarkeit auf das Beschwerdeverfahren nach VwGVG aktuell zB am14.12.2017 zu Ra 2017/07/0098 ausgeführt:
Für eine Sachentscheidung des VwG über eine Beschwerde bedarf es eines aufrechten Rechtsschutzinteresses (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027; 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).
Siehe dazu insb auch die Entscheidung des VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, in der der VwGH das aufrechte Rechtsschutzinteresse gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung verneinte, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen war.
Damit hätte eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die vorliegende Bescheidbeschwerde nur mehr den Zweck, rein theoretische Rechtsfragen zu klären. Das gegenständliche Verfahren war daher iSd zitierten Rsp des VwGH mit Beschluss einzustellen.
Nachdem das VwGVG keine Regelung enthält, aus welchen Gründen ein Verfahren einzustellen ist, ist § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nach hier vertretener Auffassung analog heranzuziehen. Demnach kommt eine Einstellung dann in Betracht, wenn der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wie zum Beispiel bei Klaglosstellung des Bf (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5). Da der verfahrensgegenständliche Standort des BF rückwirkend hinsichtlich Zahlungsverpflichtungen abgemeldet wurde und dem Bf die bezahlten Beträge rückerstattet wurden, besteht keine Rechtsverletzung des Bf mehr und ist seine Beschwerde nach deren Einbringung gegenstandslos geworden.
Aus diesem Grund war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darüber, ob das Beschwerdeverfahren mit Beschluss gemäß § 33 VwGG anlog einzustellen ist, wenn der Beschwerde des Bf von Seiten der belangten Behörde aus tatsächlich entsprochen wurde.