Spruch
W192 1429993-2/2E
W192 1429972-2/2E
W192 2310051-1/2E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Karl RUSO über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb XXXX 3.) XXXX , geb. XXXX alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2025, Zlen. 1.) 13-811480505/1436443, 2.) 13-820427610/1476704, 3.) 14-1027980310/150307214, beschlossen:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführerin wurde nach gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, erfolgter illegaler Einreise und Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 04.10.2012 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen in weiterer Folge jeweils antragsgemäß eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gewährt.
Der Drittbeschwerdeführer ist der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Er reiste auf Grundlage eines ihm im Familienverfahren erteilten Visums am 23.12.2014 legal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in weiterer Folge jeweils antragsgemäß eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gewährt.
1.2. Die Beschwerdeführer brachten zuletzt mit gleichlautenden Schreiben vom 18.07.2024 Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. AsylG ein. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiäre Schutzberechtigte jeweils gemäß § 8 Abs. AsylG antragsgemäß für zwei Jahre verlängert.
1.3. Gegen diese Bescheide richteten die Beschwerdeführer mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 13.02.2025 jeweils einen „Einspruch“ und brachten vor, die Anerkennung als Asylberechtigte zu beantragen. Sie führten aus, dass angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan das Leben mit erheblicher Gefahr für Leib und Leben verbunden sei und die humanitäre, sicherheitspolitische und gesellschaftliche Situation die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung gemäß § 94 FPG erfülle.
Die Behörde setzte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2025 in Kenntnis, dass es nicht möglich sei, im Zuge eines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, da diese Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen seien und wies auf die Möglichkeit hin, neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Die Beschwerdeführer wurden um Mitteilung gebeten, ob diese den „Einspruch“ trotzdem aufrecht erhalten.
Mit E-Mail-Nachricht vom 20.03.2025 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie den „Einspruch“ aufrechterhalten. Die Behörde legte die - ungeachtet ihrer unzutreffenden Bezeichnung als „Einspruch“- als Beschwerden anzusehen Eingaben der Beschwerdeführer sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 27.03.2025 eingelangt sind.
2. Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den Eingaben der Beschwerdeführer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung der Beschwerden mangels Beschwer:
Art. 130 B-VG lautet auszugsweise:
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]
Art. 132 Abs. 1 B-VG lautet auszugsweise:
„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; […]“
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa - zur Amtsrevision - VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können, und zwar auch im Falle einer Amtsbeschwerde (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014)
Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht („formelle Beschwer“) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") [vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.1991, 90/09/0042].
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 16.01.2021 antragsgemäß jeweils die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt. Da diese Erledigung nicht vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht, haben diese kein rechtliches Interesse, weswegen sich die gegenständlichen Beschwerden mangels Beschwer als unzulässig erweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerden abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.