BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese wiederum vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. XXXX , wie folgt:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer stellte durch seine gesetzliche Vertreterin XXXX am 18.04.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005. Am selben Tag wurde diese vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, da beide im Besitz gültiger afghanischer Reisepässe seien.
Am 26.06.2024 fand bezüglich des oben erwähnten Antrages eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Mit Bescheid vom 27.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dieser ohnehin im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde, die von der belangten Behörde samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 29.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit mündlich verkündetem, rechtkräftigem und zwischenzeitig ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2024, W267 2269050-1/8E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 18.04.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
Mit mündlich verkündetem, rechtkräftigem und zwischenzeitig ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2024, W267 2269050-1/8E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vollständig vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu den dg Verfahren zu W267 2269050-1 und W267 2269050-2.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung der Verfahren:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106 mwN; VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status von Asylberechtigten zukommt, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer mit dem oben erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2024 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weshalb er Anspruch auf einen Konventionsreisepass hat. Sein Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses ist mit diesem Erkenntnis jedoch gleichzeitig weggefallen. Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, ist das Verfahren als gegenstandlos einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.