Spruch
W287 2251246-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag.a Dr.in Julia KUSZNIER über den Antrag der Österreichischen Nationalbank, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2025, Zl. W287 2251246-1/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 29.04.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen den im Spruch angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann auch in einer Amtsrevision gestellt werden, wobei diesfalls als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen ist (siehe VwGH 20.8.2014, Ra 2014/02/0082).
Fallbezogen ist dazu auszuführen:
Der angefochtene Beschluss ist in Spruchpunkt A 1. (Einstellung des Verfahrens) keinem Voll-zug zugänglich (vgl zB VwGH 9.10.2017, Ra 2017/11/0237), in Spruchpunkt A 2. (Aufhebung und Zurückverweisung) hingegen schon (siehe zB VwGH 6.12.2021, Ra 2021/02/0231), und zwar insoweit, als die Oesterreichische Nationalbank nunmehr verpflichtet wäre, unter Bindung an die (ihres Erachtens verfehlte) Rechtsanschauung des BVwG (vgl § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG) eine Auskunftspflicht in internen Personalsachen zu bejahen und Ermittlungen dahingehend aufzunehmen, ob und inwieweit auskunftshindernde Gründe (wie Verschwiegenheitspflichten, Datenschutz etc) bestehen; auf dieser Grundlage wäre dann außerdem noch eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; die Durchführung des weiteren Ermittlungsverfahrens liegt ausschließlich im individuellen Interesse der mitbeteiligten Partei als Auskunftswerber, aber nicht im öffentlichen Interesse.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil droht in Gestalt des aufwändigen Ermittlungsverfahrens, das zunächst der Oesterreichischen Nationalbank und allenfalls (erneut) dem BVwG, mitunter auch dem VwGH und dem VfGH bevorsteht. In seiner Judikatur zu § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH einen solchen Ermittlungsaufwand dann als unverhältnismäßigen Nachteil angesehen, wenn erst im Revisionsverfahren zu klären ist, ob ein solches Verfahren überhaupt durchzuführen ist (vgl VwGH 23.4.2015, Ra 2015/11/0027). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Erst mit der Entscheidung des VwGH wird geklärt sein, ob die vom BVwG für notwendig erachteten Ermittlungen und Interessenabwägung durchzuführen sind; wenn das Verfahren unterdessen unter Bindung an die Rechtsanschauung des BVwG fortgesetzt werden müsste, droht ein erheblicher Verfahrensaufwand, der im Nachhinein zur Gänze frustriert wäre, sollte der VwGH den Rechtsstandpunkt einnehmen, dass (von Vornherein) keine Auskunftspflicht der Oesterreichischen Nationalbank in internen Personalsachen besteht und sich daher Feststellungen zu auskunftshindernden Gründen sowie eine Bezug habende Interessenabwägung zur Gänze erübrigen. In einer derartigen Situation ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angezeigt (siehe erneut VwGH 23.4.2015, Ra 2015/11/0027).
Im Ergebnis liegen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Spruchpunkt A 2. des angefochtenen Beschlusses vor.
Mit Schreiben vom 30.04.2025 wurde der mitbeteiligten Partei die Revision der Österreichischen Nationalbank, mit der Aufforderung zugestellt, sich einlangend bis zum 07.05.2025 zum hierin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.
Die Verfügung wurde der mitbeteiligten Partei mittels RSb am 05.05.2025 zugestellt.
Die mitbeteiligte Partei sprach sich mit Eingabe vom 07.05.2025 in ihrer Stellungnahme – ohne nähere Begründung – gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes (öffentliches) Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde, erstattete die mitbeteiligte Partei hierzu in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2025 (OZ 8) kein Vorbringen, aus welchem ein Interesse, das eine unverzügliche Auskunftserteilung erforderlich machen würden, hervorginge, sondern bestreitete lediglich – ohne weitere Begründung, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht berechtigt sei, und behauptete nicht einmal, einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Revisionswerberin – unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur – nachvollziehbar ausgeführt hat, dass infolge der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides und der folglich notwendigen Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage auch eine schließlich Interessensabwägung durchzuführen sein wird, und gegebenenfalls eine Auskunft zu erteilen sein wird, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Auf die Darlegung eines materiellen oder immateriellen Schadens kommt es dabei – anders als die mitbeteiligte Partei vermeint – nicht an.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil droht in Gestalt des aufwändigen Ermittlungsverfahrens, das zunächst der Österreichischen Nationalbank und allenfalls (erneut) dem BVwG, mitunter auch dem VwGH und dem VfGH bevorsteht. In seiner Judikatur zu § 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH einen solchen Ermittlungsaufwand dann als unverhältnismäßigen Nachteil angesehen, wenn erst im Revisionsverfahren zu klären ist, ob ein solches Verfahren überhaupt durchzuführen ist (vgl VwGH 23.4.2015, Ra 2015/11/0027).
Nach Abwägung der berührten Interessen wäre somit für die revisionswerbende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, auch vor dem Hintergrund, dass eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/11/0169; VwGH 18.04.2023, Ra 2023/03/0086 sowie VwGH 30.04.2020, Ra 2020/02/0058 jeweils mwN.)
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.