JudikaturBVwG

I415 2304076-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2025

Spruch

I415 2304076-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch den erziehungsberechtigten Vater XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 29.10.2024, Zl. XXXX , betreffend die Nichterteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für mehr als eine Woche:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 10.09.2024 suchte der Erziehungsberechtigte (Erstbeschwerdeführer) von XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht am XXXX für die Zeit vom 08.12.2024 bis zum 18.12.2024 zum Zwecke der Absolvierung einer Skilehrerausbildung an.

Am 10.10.2024 entschied die Schulleitung des Bundesgymnasiums Bludenz, dass der Schülerin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für die Zeit vom 08.12.2024 bis zum 18.12.2024 nicht erteilt wird.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2024, eingelangt beim XXXX am 17.10.2024, erhob der Erstbeschwerdeführer einen Widerspruch.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.10.2024, Zl. XXXX , wies die Bildungsdirektion für XXXX den Widerspruch ab und sprach aus, dass die Erlaubnis zum Fernblieben aus wichtigen Gründen vom 08.12.2024 bis zum 18.12.2024 nicht erteilt wird. Dieser Bescheid wurde dem Erziehungsberechtigten der Schülerin mittels elektronischer Zustellung mit Zustellnachweis übermittelt. Die Übernahmebestätigung lautet auf den 06.11.2024.

Gegen diesen Bescheid erhob der Erziehungsberechtigte der Schülerin mit Schreiben vom 28.11.2024 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Am 10.12.2024 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck zugewiesen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.01.2025, zugestellt am 09.01.2025, wurde den beschwerdeführenden Parteien in Entsprechung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme zum Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses und somit zur Zulässigkeit der Beschwerde abzugeben.

Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb der eingeräumten Frist wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zweitbeschwerdeführerin besucht im laufenden Schuljahr 2024/2025 als Schülerin die XXXX des XXXX .

Mit schriftlichem Ansuchen an die Bildungsdirektion für XXXX vom 10.09.2024 beantragte der erziehungsberechtigte Vater eine Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht seiner minderjährigen Tochter für den Zeitraum von 08.12.2024 bis zum 18.12.2024 zum Zwecke der Absolvierung einer Skilehrerausbildung.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Gebrauch gemacht und folglich auch keine Äußerung zum Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses erstattet.

3.Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt A.):

In vorliegenden Fall ist von Amts wegen zu klären, ob ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nichterteilung einer Erlaubnis zum Fernbleiben (weiterhin) besteht.

Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 23.09.2019, Ra 2019/03/0106, jeweils mwN).

Der VwGH bejaht auch bei kurzfristig bzw. befristet erteilten Berechtigungen einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge zeitlicher Überholung (vgl. etwa die Rechtsprechung des VwGH zur Vergabe von Platzkarten für das Aufstellen von Fiakerkutschen: VwGH 26.04.2011, 2008/03/0069; VwGH 17.04.2009, 2009/03/0013; oder zu Bewilligungen gemäß § 9 LuftfahrtG 1958: VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030; VwGH 05.05.2014, 2012/03/0074).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 23.09.2019, Ra 2019/03/0106) ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Beschwerde bzw. der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde bzw. Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 22.05.2019, Ra 2017/04/0122; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004).

Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde (vom 08.12.2024 bis 18.12.2024), bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei könnte sich auch bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben des Kindes vom Unterricht im relevanten Zeitraum keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zugrunde läge. Die Entscheidung hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung in einem allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).

Die beschwerdeführenden Parteien haben sich zum (weiteren) Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses nicht geäußert.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Fall erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, war die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Rückverweise