Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. September 2023, Zl. 405 1/833/1/33 2023, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tamsweg; mitbeteiligte Partei: A F, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über die Revision wird eingestellt.
Aufwandersatz findet nicht statt.
1 1.1. Mit Bescheid vom 28. September 2022 erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten gemäß §§ 18, 29, 50 und 51 Salzburger Naturschutzgesetz 1999Sbg. NSchG iVm § 2 Z 1 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 und §§ 1 und 2 Abs. 1 der Bundschuhtal Lungauer Nockgebiet Landschaftsschutzverordnung die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Ferienhäusern samt „Wellnesshäuschen“ auf einem bestimmten Grundstück im Landschaftsschutzgebiet „Bundschuhtal Lungauer Nockgebiet“ unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen und einer Ausgleichsmaßnahme.
2 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei „insoweit Folge“, als es insbesondere (durch Änderungen der Nebenbestimmungen und der Ausgleichsmaßnahme) dem Mitbeteiligten auf näher beschriebene Weise die Transplantation von Vegetationssoden inklusiver geschützter Pflanzenarten und als Ausgleichsmaßnahme die Entfernung von verbliebenen Teilen einer bestimmten ehemaligen Kleinkläranlage vorschrieb; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
3 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu.
4 1.3. Zu ihrer Revisionslegitimation „gemäß Artikel 133 Abs 8 BVG“ berief sich die revisionswerbende Partei in ihrer rechtzeitigen (außerordentlichen) Revision vom 23. Oktober 2023 darauf, dass ihr gemäß § 55 Sbg. NSchG „im gegenständlichen Verfahren Parteistellung“ zukomme. Gemäß § 8 Abs. 2 und 4 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz LUA G (in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) sei die revisionswerbende Partei berechtigt, „in Verfahren nach dem Naturschutzgesetz gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“.
5 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung samt Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz.
6 2.1. Es trifft zu, dass die revisionswerbende Partei zufolge § 8 Abs. 4 LUA G, LGBl. Nr. 67/1998 in der bei Einbringung der Revision geltenden Fassung des LGBl. Nr. 106/2013, berechtigt war, „gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“, soweit ihr nach § 8 Abs. 1 und 2 LUA G in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam.
7In dem hier gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren kam der revisionswerbenden Partei nach § 55 Abs. 1 Sbg. NSchG, LGBl. Nr. 73/1999 in der maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 67/2019, „Parteistellung im Sinn des § 8 AVG“ und damit zufolge § 8 Abs. 2 erster Satz iVm Abs. 4 LUA G (in der Fassung des LGBl. Nr. 106/2013) bei Einbringung der vorliegenden Revision (im Oktober 2023) die Berechtigung zu deren Erhebung zu.
8 2.2. Die maßgebliche Rechtslage des § 8 LUA-G hat sich allerdings durch die Novelle LGBl. Nr. 121/2024 (vgl. deren Art. II Z 3 und 4, in Kraft getreten am 1. Jänner 2025) geändert.
9 Die Bestimmung lautet nunmehr (soweit für die vorliegende Entscheidung von Belang) wie folgt:
„ Teilnahme an Verwaltungsverfahren
§ 8
(1) Der Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 5 Z 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999);
2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (§ 3 des Salzburger Campingplatzgesetzes);
3. den Bau oder wesentlichen Umbau von Landesstraßen (§ 6 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972);
4. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Erzeugungsanlagen, soweit diese gemäß § 45 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist und die Anlage nicht der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dient;
5. die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung, soweit diese gemäß § 52 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 bewilligungspflichtig ist;
6. die Errichtung oder Erweiterung von Veranstaltungsstätten (§ 16 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können.
(2) Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Abs 1 unberührt.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in sonstigen, aufgrund landesgesetzlicher Umweltschutzvorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) folgende Verfahrensrechte zu:
1. das Recht auf Akteneinsicht;
2. das Recht auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;
3. das Recht auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben.
Diese Verfahrensrechte sind von der Landesumweltanwaltschaft schriftlich für ein bestimmtes Verfahren bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Von den Rechten kann ab dem Einlangen dieses Antrages bei der Behörde Gebrauch gemacht werden.
(4) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
[...]“
10 § 12 Abs. 5 LUA-G in der Fassung der am 20. Dezember 2024 kundgemachten Novelle LGBl. Nr. 121/2024 hat folgenden Wortlaut:
„(5) § 3 Abs 3 und 5, § 4 Abs 1, 2 und 3 und § 8 Abs 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des § 8 festgelegt sind.“
11 Aus diesen Bestimmungen (insbesondere aus § 8 Abs. 4 LUA-G) erhellt, dass die Landesumweltanwaltschaft, somit die revisionswerbende Partei, nunmehr seit dem 1. Jänner 2025zwar hinsichtlich jener Verwaltungsverfahren, in denen ihr auch nach der neuen Rechtslage nach wie vor (als bloßer Formal- oder Legalpartei; vgl. dazu bereits VwGH 23.9.1991, 91/10/0193 = VwSlg. 13.487 A, oder 19.1.2021, Ra 2019/10/0161, mwN) Parteistellung zukommt, berechtigt ist, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben; allerdings kommt der Landesumweltanwaltschaft keine Legitimation zur Erhebung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof mehr zu (vgl. RV, 189 Blg. LT 17. GP, S. 17).
12 3. Die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Partei stellt eine Prozessvoraussetzung eines Revisionsverfahrens dar.
13Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist, falls eine Prozessvoraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vorliegt, diese unzulässig (und die Revision daher zurückzuweisen; vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0080); fällt die Prozessvoraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027 = VwSlg. 19.290 A, oder 24.7.2024, Ra 2023/04/0270, jeweils mwN).
14Durch die (oben unter Punkt 2.2.) dargestellte, mit 1. Jänner 2025 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage hat die revisionswerbende Partei ihre Berechtigung zur Erhebung einer Revision verloren; eine Revisionslegitimation kann die revisionswerbende Partei auch nicht aus einer Verletzung ihrer prozessualen Rechte (als Formalpartei) ableiten, wurde doch mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2023 ihre Beschwerde nicht etwa zurückgewiesen, sondern meritorisch erledigt (vgl. dazu VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0079, mwN; weiters etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066 = VwSlg. 19.083 A).
15 4. Das Revisionsverfahren war daher einzustellen.
16Ein Zuspruch von Aufwandersatz unterbleibt zufolge § 58 Abs. 1 VwGG.
Wien, am 8. September 2025